Flug wegen Corona annulliert: Aufpreis bei Umbuchung zulässig

Frau sitzt neben ihrem geöffneten Koffer und bucht einen Flug
Wer seinen annullierten Flug auf einen viel späteren Zeitpunkt umbucht, muss zahlen© iStock.com/CentralITAlliance

Wurde ein Flug wegen Corona annulliert, darf die Airline einen Aufpreis für die Umbuchung verlangen, wenn diese auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Der Fall: Zwei Passagiere hatten für März bzw. April 2020 Flüge gebucht, die wegen der Corona-Pandemie annulliert und verlegt wurden. Für die Umbuchung auf Juli bzw. Dezember 2020 verlangte die Airline einen Aufpreis. Gegen dieses Vorgehen hatte ein Verbraucherverband geklagt und Recht bekommen. Die Airline war mit dem Urteil nicht einverstanden und ging in Berufung.

Kein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht

Das Berufungsgericht gab der Airline Recht. Die Richter sahen in dem Aufpreis für die Umbuchung keinen Verstoß gegen die europäische Fluggastrechte-Verordnung. Passagiere, deren Flug annulliert wurde, haben kein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht. Vielmehr muss die Umbuchung in einem eindeutigen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Reiseplan stattfinden, so die Richter. Die Möglichkeit, einen Flug z.B. auf eine besonders teure Reisezeit umzubuchen, solle gerade nicht bestehen.

OLG Köln, Urteil vom 26.2.2021, Az.: 6 U 127/20

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.

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