Sturz ins Biberloch – haftet die Gemeinde?

Ein nasser Biber im Wasser im Sonnenlicht
Damit müssen Fußgänger im Biberrevier rechnen: Biber bauen Dämme und graben Löcher© Copyright 2017 photolike/Shutterstock. No use without permission.

Haftet die Gemeinde, wenn eine Fußgängerin beim Gassi gehen auf einer Wiese in ein von Bibern gegrabenes Loch fällt und sich am Fuß verletzt? Damit hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg befasst.

Der Fall: Eine Fußgängerin stürzte auf der Wöhrder Wiese in Nürnberg in ein Erdloch, das Biber gegraben hatten und zog sich dabei eine Verletzung am Sprunggelenk zu. Sie war der Ansicht, dass die Stadt Nürnberg für den Schaden verantwortlich sei, weil sie das Biberloch nicht gesichert hatte und nicht mit Schildern darauf hingewiesen habe. Die Fußgängerin beantragte bei Gericht Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Stadt, mit der sie unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 5500 Euro fordern wollte. Die Stadtverwaltung war aber der Ansicht, dass sie ausreichend vor den Gefahren gewarnt habe.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Fußgängerin scheiterte vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit ihrem Antrag. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Stadt Nürnberg ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt habe. Der Bereich sei ausreichend als Biberrevier ausgeschildert. Die Fußgängerin war damit nicht zufrieden und legte Rechtsmittel ein.

Gemeinde haftet nicht für typische Naturgefahren

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Bei der Stelle, an der die Fußgängerin gestürzt war, handele sich um ein Landschaftsschutzgebiet und damit um einen Teil der freien Landschaft. Hier kann sich jeder frei bewegen, tut das aber auf eigene Gefahr. Die Stadt müsse nicht für typische Naturgefahren haften.

In einem Biberrevier seien Biberlöcher in der Nähe des Flussufers nicht unüblich. Dass es im Bereich des Wöhrder Sees eine Biberpopulation gebe, sei allgemein bekannt, so das Gericht. Außerdem werde mit Schildern auf diese hingewiesen und es seien typische Fraßschäden an den Bäumen am Ufer zu sehen.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.3.2021, Az.: 4 W 362/21

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