Zufahrt zum Grundstück: Kein Anspruch auf bequemes Einparken
Manche Grundstücke haben keine eigene Zufahrt. Wer nur über Nachbars Grundstück zu seiner Garage kommt, kann nicht immer bequem einparken. Ein Gerichtsfall aus dem Saarland.
Der Fall: Ein Mann kaufte ein Grundstück, das keine eigene Zufahrt zur öffentlichen Straße hat. Um zu seinem Anwesen und den dazugehörigen fünf Garagen zu kommen, musste er den Hof des Nachbarn befahren. Der war groß genug, um bequem in die Garagen hinein- und herausfahren zu können. Im Grundbuch des Nachbargrundstücks war ein sogenanntes Geh- und Fahrrecht eingetragen.
Nachdem der Nachbar auf einem Teil seines Hofs zwei Stellplätze entlang der Hauswand gebaut hatte, wurde es eng: Parkten dort Autos, musste man teils rückwärts in die Garagen hinein- oder herausfahren und konnte nicht mehr wie gewohnt rangieren. Der Mann verlangte vom Nachbarn deshalb, das Geh- und Fahrrecht uneingeschränkt wieder herzustellen und die Stellplätze zu entfernen. Er klagte.
Nachbar will bequem einparken können
Das Landgericht Kaiserslautern wies die Klage in erster Instanz ab. Die Begründung: Die Garagen des Klägers seien weiterhin erreichbar, es gebe keine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts. Das sah der Mann anders und legte Berufung ein.
Breite der Zufahrt zur Garage muss ausreichend sein
Das Pfälzische Oberlandesgericht wies den Kläger mit einem sogenannten Hinweisbeschluss darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten habe. Der Umfang des Geh- und Fahrtrechts richte sich zum Beispiel nach den Gegebenheiten vor Ort, wenn es wie hier im Grundbuch nicht näher konkretisiert sei.
Nach Ansicht des Gerichts müsse die Hofdurchfahrt breit genug sein, um mit einem normalen Fahrzeug in einem Bogen auch die hinterste Garage erreichen zu können. Die höchstzulässige Breite von Kraftfahrzeugen seien 2,55 Meter. Die Zufahrt sollte mindestens drei Meter, in Höhe des Bogens zu den linken Garagen mindestens fünf Meter breit sein, so das Gericht. Beides war nach den vorgelegten Fotos erfüllt.
Leichte Beeinträchtigungen sind hinzunehmen
Das Oberlandesgericht verwies außerdem darauf, dass eine Grunddienstbarkeit wie ein Geh- oder Fahrrecht schonend ausgeübt werden könne. Der Mann müsse akzeptieren, dass der Nachbar einen Teil seines Eigentums als Pkw-Stellfläche nutze, wenn das Zufahrtsrecht dadurch unnötig beeinträchtigt werde. Die unbequeme Veränderung müsse er hinnehmen, so das Gericht. Daraufhin nahm der Mann die Berufung zurück.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3.5.2022, Az.: 7 U 150/20