"Abschleppen zum Nulltarif" – Werbung hilft Falschparkern
Grundstückseigentümer können Falschparker von ihrem Privatgrund entfernen lassen. Die Abschleppkosten muss in der Regel der Falschparker tragen. Doch es gibt Ausnahmen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zeigt.
Entfernt ein Abschleppunternehmen einen Falschparker von einem Privatgrundstück, kann es den Halter des Wagens direkt zur Kasse bitten, wenn es den Anspruch gegen den Falschparker vom Grundeigentümer abgetreten bekommen hat. Der Falschparker muss aber nichts zahlen, wenn die Abschleppfirma damit wirbt, von Privatgrundstücken "zum Nulltarif" abzuschleppen, und die Werbung keine Aussage darüber enthält, ob der "Nulltarif" für den Grundeigentümer oder den Falschparker gelten soll.
Der Fall: Ein Autofahrer parkte seinen Wagen unberechtigterweise auf dem Privatparkplatz eines Unternehmens. Dieses hatte eine Vereinbarung mit einer Abschleppfirma, solche Fahrzeuge zu entfernen. Auf der Website des Abschleppdienstes wurde ausdrücklich mit Formulierungen geworben wie: "Abschleppen zum Nulltarif", "Entfernt Falschparker völlig kostenfrei..." und "Kein Kostenrisiko, kein Papierkram: mit der Auslösung des Abschleppvorgangs können Sie entspannen". Für alles Weitere sorge dann die Abschleppfirma. Das Abschleppunternehmen verlangte die Abschleppkosten vom Falschparker. Dieser wollte aber nicht zahlen und argumentierte, dass gar kein Zahlungsanspruch entstanden sei. Die Sache ging vor Gericht.
Parken auf Privatgrund – wer zahlt die Abschleppkosten?
Das Gericht entschied zugunsten des Falschparkers: Durch den Nulltarif entstehe ja kein Anspruch des Abschleppunternehmers gegen den Grundeigentümer. Daher könne dieser auch nichts an das Abschleppunternehmen abtreten, so das Gericht. Es reiche dafür auch nicht aus, dass auf der Internetseite der Abschleppfirma ein Hinweis stand, dass der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs die Kosten tragen müsse.
Kein Geld für Abschleppdienst
Der Abschleppdienst hätte nicht mit der pauschalen Aussage "Abschleppen zum Nulltarif" werben dürfen. Vielmehr hätte er klarstellen müssen, dass das Abschleppen nur für den Grundeigentümer kostenfrei sei, wenn dieser den Anspruch auf Ersatz der Kosten an den Abschleppdienst abtritt, so das Gericht. Nachdem das aber in diesem Fall nicht passiert war, blieb der Abschleppdienst auf seinen Kosten sitzen.
AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 22.3.2019, Az.: 818 C 36/20