Unfall mit Neuwagen: Was steht dem Eigentümer zu?
Wird ein neues Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt, kann der Eigentümer den vollen Kaufpreis ersetzt verlangen - allerdings nur, wenn er sich wirklich einen gleichwertigen Neuwagen gekauft hat. Das hat der Bundesgerichtshof nun erneut entschieden.
Ein Autofahrer hatte sich 2017 für gut 37.000 Euro einen neuen Mazda angeschafft. Nicht einmal einen Monat nach der Zulassung hatte er mit dem Auto einen unverschuldeten Unfall. Das Auto war bis dahin nur 571 Kilometer gefahren. Ein Gutachten der DEKRA bezifferte die Reparaturkosten mit 5287,43 Euro und wies eine Wertminderung von 1000 Euro für den Mazda aus. Der Autofahrer schaffte sich zwar kein neues Auto an, verlangte vom Unfallverursacher aber den Neupreis für sein Autos ersetzt.
In der ersten Instanz hatte er damit auch Erfolg, doch das Berufungsgericht verurteilte den Unfallverursacher nur zur Zahlung von gut 6000 Euro für die Reparatur. Darin war die Wertminderung des Autos von 1000 Euro schon berücksichtigt.
Neupreis nur bei Anschaffung eines neuen Autos
Die Richter des BGH bestätigten die Berufungsentscheidung. Schon nach früheren Entscheidungen des BGH kann einem Geschädigten zwar ausnahmsweise der volle Kaufpreis zustehen, wenn sein neues Auto vor dem Unfall nicht mehr als 1000 Kilometer gefahren war und es bei dem Unfall erheblich beschädigt wurde. Grund: Der Makel des Unfallwagens lässt sich durch eine Reparatur nicht beheben. Der Geschädigte muss sich aber auch ein fabrikneues Ersatzauto gekauft haben.
Der Geschädigte kann also nicht fiktiv auf Neuwagenbasis abrechnen, so der BGH. Alles andere ist nach Ansicht der Richter mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren. Es muss auch der Anspruch auf Wertminderung berücksichtigt werden, der ausgleicht, dass ein repariertes Unfallfahrzeug weniger wert ist als der Neuwagen.
Autokauf aus finanziellen Gründen verschoben – kein Anspruch auf Neupreis
Der Einwand des Geschädigten, dass er aus finanziellen Gründen kein neues Auto angeschafft hat, überzeugte die Richter nicht. Sie hielten diesen für substanzlos, nicht bewiesen und daher unerheblich. Das Argument, dass der Geschädigte den Kauf des neuen Autos auch nachholen könnte, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten. Solange er kein neues Auto gekauft hat, fehlen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung des Neuwagenpreises.
BGH, Urteil vom 29.9.2020, Az.: VI ZR 271/19