Beim Überholen geblitzt: Was gilt, wenn ein Lkw das Schild verdeckt hat?

Ein LKW fährt auf einer Bundesstrasse
Beschilderung nicht eindeutig© Shutterstock/Gerain0812

Was passiert, wenn beim Überholen eine Geschwindigkeitsbegrenzung vom Lkw verdeckt und vom überholenden Autofahrer deshalb weder gesehen noch beachtet wird? Über diese Frage hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Ein Autofahrer war auf einer Bundesstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit seinem Auto und einem Anhänger unterwegs. An einer Stelle, an der mit dem Verkehrszeichen 274 eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet war, wurde er mit mindestens 109 km/h geblitzt. Der Autofahrer gab im Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde an, dass er das am rechten Fahrbahnrand aufgestellte Verkehrsschild nicht wahrnehmen konnte, weil er einen Lkw überholt hat.

Amtsgericht geht von vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung aus

Das Amtsgericht wertete dies als Schutzbehauptung, weil sich anhand des Messfotos nicht feststellen ließ, wie die Verkehrssituation war, als der Autofahrer gemessen wurde. Auf dem Messfoto waren der rückwärtige Verkehr und die Bundesstraße auf einer Strecke von über 200 m zu sehen. Ein Lkw war darauf aber nicht erkennbar. Das Gericht ging von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h außerorts aus. Es verhängte gegen den Autofahrer deshalb eine Geldbuße von 320 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Der Autofahrer legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.

Kein automatischer Rückschluss auf Vorsatz

Die Richter des OLG Brandenburg gaben dem Autofahrer Recht. Sie argumentierten, dass das Amtsgericht den Vorsatz unzureichend begründet hat. Eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung kann zwar ein starkes Indiz für ein vorsätzliches Handeln sein, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % bzw. 50 % überschritten wird. Das war hier der Fall.

Die Aussage des Autofahrers, dass er das Schild nicht gesehen habe, dürfe aber nicht ohne Weiteres als Schutzbehauptung gewertet werden, so die Richter. Denn aus den Urteilsgründen des Amtsgerichts ging nicht hervor, wo genau und in welchem Abstand zur Messstelle das Geschwindigkeitsschild aufgestellt war. Allein die Tatsache, dass auf dem Messfoto kein Lkw erkennbar war, ließ nicht den Schluss zu, dass der Autofahrer das nur zu seinem Schutz behauptet hatte.

Es konnte anhand des Messfotos auch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sich in der angegebenen Entfernung von 200 m ein Lkw befand. Außerdem durfte die Tatsache, dass sich die Verkehrssituation nicht klären ließ, kein Nachteil für den Autofahrer sein, so die Richter.

Amtsgericht muss Fall noch einmal prüfen

Die Richter hoben das Urteil des Amtsgerichts in Hinblick auf den Vorsatz auf. Dass der Autofahrer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, stand für die Richter aber fest. Die Richter des OLG verwiesen den Fall zurück an das Amtsgericht. Dieses muss sich anhand der Beweismittel noch einmal mit der Frage auseinandersetzen, ob der Autofahrer den Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen hat. Dazu muss es weitere Feststellungen zur Situation vor Ort treffen und den Sachverhalt soweit aufklären, dass es beurteilen kann, ob die Einlassung des Autofahrers plausibel erscheint oder nicht.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.4.2020, Az.: (2B) 53 Ss-OWi 169/20 (87/20)