Geschwindigkeitsbegrenzung vor Schule gilt auch am Feiertag

Hier gilt auch an Feiertagen, die auf Montag bis Freitag fallen: Fuß vom Gas! ∙ Bild: © ADAC/David Klein/imago images, Video: © ADAC e.V.

Gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen von Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf diese Tage fallen? Und gilt das auch dann, wenn zusätzlich das Zusatzzeichen "Schule" angebracht war? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Brandenburg beantworten.

Am Karfreitag wurde ein Autofahrer mit 39 km/h geblitzt. Für die Straße war eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet. Unter dem Verkehrszeichen 274, das Tempo 30 km/h anordnete, war das Zusatzzeichen "Mo – Fr, 7 – 16 h" angebracht. Darüber das Schild "Schule". Der Autofahrer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt.

Reduzierung auf Tempo 30 nur an Schultagen?

Das wollte er so nicht akzeptieren. Er wendete sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen das Urteil. Nach seiner Meinung galt die Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Beschilderung nur für tatsächliche Schulzeiten und nicht an einem gesetzlichen Feiertag.

Tempobegrenzung gilt an Feiertagen, die auf Wochentage fallen

Die Richter des OLG Brandenburg folgten dieser Meinung nicht. Geschwindigkeitsbegrenzungen, die für Montag bis Freitag angeordnet werden, gelten auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, so die Richter. Sie führten aus, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen werden könne, anhand der Örtlichkeiten zu beurteilen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung auch für gesetzliche Feiertage gelten soll, die auf einen Wochentag fallen. Daran ändere auch das Zusatzschild "Schule" nichts.

Zusatzschild "Schule" dient nur der Information

Bei dem Zusatzschild "Schule" handelt es sich nach Auffassung der Richter nur um einen Hinweis an die Verkehrsteilnehmer, warum die Behörde hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet hat. Es ist insoweit eine reine Information, die selbst nichts Zusätzliches anordnet – man könnte dieses Schild "Schule" daher auch weglassen.

Beurteilung des Schutzbedürfnisses liegt nicht beim Autofahrer

Es sei allein Aufgabe der Behörde zu prüfen, ob Schulen an einzelnen Wochentagen wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage oder sonstiger Besonderheiten geschlossen oder für bestimmte Veranstaltungen geöffnet haben und daher eine Temporeduzierung angeordnet werden soll.

Die Richter führten in diesem Zusammenhang außerdem aus, dass der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordere. Daher müssten zumutbare Unbequemlichkeiten, die sich aus einem regelgerechten Verhalten ergeben, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.9.2019, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (1774/19)

Hinweis der ADAC Juristen:
Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Es gibt auch Gerichte, wie z.B. das Amtsgericht Wuppertal, das in seinem Urteil vom 28.1.2014 (Az.: 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13) zu einem anderen Ergebnis kam und entschieden hat, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274), die mit dem Zusatzschild "Schule" sowie "Mo. – Sa., 7 – 18 h" versehen ist, nicht an Feiertagen gilt.