BGH-Urteil: Wann Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen erlaubt ist

Einbahnstraßen Schild
Das Zurückstoßen in Einbahnstraßen ist laut BGH nur in zwei eng umgrenzten Fällen erlaubt© iStock.com/Detailfoto

In Einbahnstraßen darf man nur in eine Richtung fahren, das weiß im Grunde jeder. Aber was gilt beispielsweise beim Zurückstoßen? Gibt es da Ausnahmen? Diese Fragen sind nun höchstrichterlich geklärt.

  • Einbahnstraßen: Bundesgerichtshof schafft Rechtssicherheit

  • Rückwärtsfahren nur in zwei speziellen Fällen erlaubt

BGH-Urteil: Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen

Klarheit für Autofahrende: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, ob und in welchen Fällen das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen zulässig ist.

Laut BGH ist es generell verboten, in Einbahnstraßen rückwärts entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu fahren. Entscheidend ist nicht die Ausrichtung des Fahrzeugs, also in welche Richtung das Fahrzeug zeigt, sondern in welche Richtung es sich bewegt. Ausnahmen sind nur in zwei Fällen gestattet:

  • Beim unmittelbaren Rückwärtseinparken (Rangieren) in eine freie Parklücke

  • Beim Rückwärtsausfahren aus einer Grundstückseinfahrt in die Einbahnstraße

Für Autofahrer und Autofahrerinnen entscheidend: Gemäß dem höchstrichterlichen Urteil ist es generell verboten, in einer Einbahnstraße zurückzusetzen, um überhaupt erst zu einer freien oder frei werdenden Parklücke zu gelangen.

Welche Regeln in der Einbahnstraße gelten, erklärt ADAC-Clubjuristin Julia Neumeier im Video ∙ Bild: © ADAC/David Klein/iStock.com, Video: © ADAC e.V.

Einbahnstraße: Der konkrete Fall

Im verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin in einer Einbahnstraße einige Meter zurückgesetzt, um einem am Straßenrand parkenden Fahrzeug die Ausfahrt zu ermöglichen. Anschließend wollte sie die frei werdenden Parklücke selbst nutzen. Beim Zurücksetzen kollidierte sie mit dem Fahrzeug eines Mannes, das gerade aus einer hinter ihr liegenden Grundstückseinfahrt rückwärts in die Einbahnstraße stieß, um anschließend gemäß der Einbahnrichtung weiterzufahren.

Die Versicherung der Frau bezifferte ihre Haftungsquote außergerichtlich auf 40 Prozent der Unfallkosten. Der Mann zog daraufhin vor Gericht, um auch die übrigen 60 Prozent geltend zu machen. Das Landgericht Düsseldorf sah im Fahrverhalten der Autofahrerin keinen Verstoß und lehnte die Klage des Mannes ab. Das Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße sei auf kurzer Strecke eine Behelfsmaßnahme und daher zulässig. Der Kläger hätte damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug entgegen der Einbahn hätte zurückstoßen können. Gegen dieses Urteil wandte sich der Mann an den BGH.

Der BGH kam zu einer anderen Einschätzung des Falls, hob das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wegen Rechtsfehlern auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

(Az. VI ZR 287/22)

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