Neuer THC-Grenzwert: Das gilt für Cannabis und Auto fahren
Cannabis ist seit 1. April 2024 teilweise legalisiert. Wer aber kifft und danach Auto fährt, riskiert weiterhin den Führerschein. Auch wenn jetzt ein neuer Grenzwert gilt.
Neuer THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm gilt seit 22. August
Wer mit mehr erwischt wird, riskiert 500 Euro Bußgeld
Trotz der Entkriminalisierung darf man nicht bekifft Auto fahren
Für Autofahrerinnen und Autofahrer gelten seit Donnerstag, 22. August, neue Bestimmungen und Bußgelder für Cannabis am Steuer. Das von Bundestag und Bundesrat besiegelte Gesetz wurde am Mittwoch, 21. August, verkündet und ist ab sofort in Kraft. Für den berauschenden Wirkstoff THC wird damit ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut festgelegt – ähnlich wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol.
Cannabis: Härtere Strafen bei Mischkonsum
Für Fahranfänger und Mischkonsum mit Alkohol gibt es strengere Regeln:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) oder mehr fährt, riskiert demnach nun in der Regel 500 Euro, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Wird dazu noch Alkohol getrunken, drohen in der Regel 1000 Euro Buße, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.
Wie bei Alkohol gilt in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren ein Cannabis-Verbot – die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht, und somit drohen in der Regel 250 Euro Buße bei Verstößen.
ADAC: Weiterhin nicht bekifft Auto fahren
Die Bundesregierung folgt der Empfehlung der interdisziplinären Expertengruppe, die eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit bis zu diesem Grenzwert für Konsumenten mit Vorerfahrung nahezu ausschließt und zugleich einer unverhältnismäßigen Sanktionierung von Cannabiskonsumenten vorbeugen will.
Mit einem Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum hat die Expertengruppe die Grenzen des mit Blick auf die Verkehrssicherheit Vertretbaren nach Einschätzung des ADAC ausgereizt. Auch nach der Gesetzesänderung bzw. möglichen Änderung des Grenzwerts ist der ADAC der Ansicht, dass Personen, die unter der Wirkung von Cannabis stehen, kein Kraftfahrzeug führen sollen.
Der Konsum von Cannabis ist unter anderem mit Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie einer Verlängerung der Reaktions- und Entscheidungszeit verbunden. Dies kann im Straßenverkehr fatale Folgen haben. Eine intensive Aufklärung der Bevölkerung zu den erhöhten Unfallrisiken ist aus Sicht der ADAC Fachleute dringend notwendig und sollte so früh wie möglich umgesetzt werden.
Außerdem sollte geprüft werden, inwieweit weitere Messverfahren, wie z.B. die Analyse von Mundhöhlenflüssigkeit, geeignet wären, um eine akute Beeinträchtigung durch den Konsum von Cannabis in einer zeitlichen Nähe zur Teilnahme am Straßenverkehr bewerten bzw. nachweisen zu können. Vor der Anwendung neuer Messmethoden sollte deren Aussagekraft umfassend evaluiert werden.
Der ADAC unterstützt auch die Initiative #mehrachtung, die mit dem Slogan "Don't drive high!" Verkehrsteilnehmende, die Cannabis konsumieren, im Sinne der Verkehrssicherheit sensibilisieren möchte.
Mitglieder-Umfrage: Cannabis Gefahr am Steuer
Der ADAC wollte von seinen Mitgliedern wissen, ob sie Cannabis im Straßenverkehr für gefährlich halten. Eindeutiges Ergebnis der im Januar durchgeführten repräsentativen Umfrage: Die Mehrheit hält Cannabiskonsum und Autofahren für unvereinbar – zu gefährlich und unkalkulierbar. Knapp ein Viertel der Mitglieder, das ist ein weiteres Ergebnis der Umfrage, hat bereits einmal Cannabis konsumiert oder kann sich vorstellen, es zu probieren.
Darum wurde der THC-Grenzwert diskutiert
Seit Jahren wurde in der Fachwelt darüber gestritten, ob der Grenzwert für verbotenes Fahren unter Cannabis-Einfluss richtig oder zu niedrig angesetzt ist. Fachleute für Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht in Deutschland empfahlen stets die Anhebung des momentan erlaubten THC-Werts im Blut.
Begründung der Fachleute: Der bisherige THC-Grenzwert sei mit 1,0 Nanogramm so niedrig, dass er lediglich einen Cannabis-Konsum nachweise. Einen zwingenden Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung habe der bisherige Grenzwert jedoch nicht zu.
Cannabis-Legalisierung seit 1. April
Seit 1. April 2024 werden Cannabis und der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft. In Deutschland dürfen erwachsene Personen nun bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. In der eigenen Wohnung sind drei lebende Cannabis-Pflanzen legal und bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Darüber hinaus sind der Anbau und die Abgabe der Droge in speziellen Vereinen möglich.
Die ursprünglich angedachten Cannabis-Fachgeschäfte, in denen Rauschprodukte frei erworben werden können, wird es vorerst nicht geben. Der Verkauf soll in Deutschland zunächst vereinzelt in Modellprojekten erprobt werden. Allerdings ist dafür ein gesondertes Gesetz nötig, das noch nicht vorliegt.
Bayern verbietet Cannabis u.a. auf Volksfesten
In Bayern wird das Kiffen auf Volksfesten und in Biergärten komplett verboten, ebenso im Englischen Garten in München. Zudem sollen Kommunen die Möglichkeit bekommen, den Cannabis-Konsum in bestimmten Bereichen zu untersagen, beispielsweise in Freibädern und Freizeitparks.
Unter anderem wird in Bayern aber nun das Kiffen auf Volksfesten, allen voran auf der Wiesn komplett verboten, und zwar auf dem gesamten Gelände. Ziel sei es, klare und nachvollziehbare Regeln zu schaffen, die für Veranstalter und Polizei umsetzbar seien, erklärte das bayerische Gesundheitsministerium nach seiner Kabinettssitzung im April 2024.
Mit Material von dpa