Bußgeldbescheid muss Tatort genau beschreiben

Bußgeldbescheid mit Zahlungsaufforderung
Wie genau muss ein Bußgeldbescheid den Tatort nennen?© imago images/Wolfilser

Der Tatort muss in einem Bußgeldbescheid so genau angegeben sein, dass der Verkehrsverstoß eindeutig ist. Andernfalls kann der er unwirksam sein. Ein Urteil des Amtsgerichts Eilenburg.

Der Fall: Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn A9 geblitzt, er war 35 km/h zu schnell unterwegs. Der Mann bekam einen Bußgeldbescheid mit 250 Euro Geldbuße. Als Tatort war "BAB 9, Schkeuditzer Kreuz, Tangente München–Berlin" angegeben. Tatsächlich gibt es aber am Schkeuditzer Kreuz keine Tangente München–Berlin. Der Autofahrer legte Einspruch ein. Sein Argument: Der Bußgeldbescheid sei zu ungenau und die Verfolgungsverjährung sei deshalb abgelaufen.

Tatortbeschreibung missverständlich

Das sah das Amtsgericht Eilenburg anders. Die Beschreibung das Tatorts im Bußgeldbescheid sei zwar missverständlich gewesen. Der Autofahrer habe anhand der weiteren Angaben wie dem Datum, der Uhrzeit und der Nennung des Schkeuditzer Kreuzes aber den genauen Tatort erkennen können, so das Gericht.

Autofahrer muss Bußgeld zahlen

Das Gericht führte weiter aus, der Bußgeldbescheid sei bestimmt genug gewesen, und der Autofahrer habe deutlich erkennen können, welches Verhalten zu dem Verfahren führte. Die Angaben seien ausreichend konkret gewesen, um den Betroffenen über den Vorwurf und den Tatort zu informieren. Die Verfolgungsverjährung sei daher nicht eingetreten, entschied das Gericht. Letztlich musste der Mann das Bußgeld bezahlen.

AG Eilenburg, Urteil vom 15.2.2024, Az.: 8 OWi 501 Js 55734/23