Bußgelder in der Schweiz sind erheblich teurer als hierzulande und werden konsequent verfolgt. Hinzu kommt: Die Blitzerdichte ist sehr hoch. ADAC Juristinnen und Juristen haben Fragen rund um das Thema Bußgelder aus der Schweiz für Sie beantwortet. Bußgeldbescheide seit 1. Mai 2024 auch in Deutschland vollstreckbar Schweizer Strafen gehen ins Geld Achtung, Fahrverbot: Darauf müssen Sie beim Einspruch achten Geblitzt: Welches Tempo gilt? Wer auf Schweizer Straßen nicht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt werden will, sollte sich streng an die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten halten: Auf Schweizer Autobahnen darf man höchstens 120 km/h fahren. Außerorts sind 80 km/h erlaubt, innerorts 50 km/h. Informieren Sie sich vor Fahrten ins Ausland am besten immer über die Tempolimits in Europa. Messtoleranz: Wie hoch ist sie? Bei Lasermessungen gibt es bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h einen Toleranzabzug von 3 km/h , 4 km/h bei 101-150 km/h, und 5 km/h ab 151 km/h. Bei Radarmessungen werden folgende Messtoleranzen berücksichtigt: 5 km/h unter 100 km/h, 6 km/h bei 101-150 km/h und 7 km/h ab 151 km/h. Bußgeldkatalog: Wie teuer kann es werden? Bußgelder für Verkehrsverstöße in der Schweiz fallen deutlich höher aus als in Deutschland. Hier einige Beispiele: Gut zu wissen: Für einen Verstoß in der Schweiz gibt es keine Punkte in Flensburg. Nutzen Sie den ADAC Bußgeldrechner für Bußgeldhöhen im Ausland. Wer ist für den Verstoß verantwortlich? In der Schweiz ist immer der Fahrer beziehungsweise die Fahrerin für den Verstoß verantwortlich. Eine Ausnahme gilt bei weniger schweren Verstößen, wie zum Beispiel einem Parkverstoß. Diese werden in der sogenannten Ordnungsbußenliste geführt. Kann die Person, die am Steuer saß, mit verhältnismäßigem Aufwand nicht ermittelt werden, muss der Halter bzw. die Halterin die Strafe zahlen. Das können diese nur umgehen, wenn sie die Person, die tatsächlich gefahren ist, benennen oder aber glaubhaft machen können, dass das Fahrzeug gegen ihren Willen benutzt wurde. Zahlt der Halter beziehungsweise die Halterin hingegen innerhalb von 30 Tagen, ist das sogenannte vereinfachte Verfahren abgeschlossen. Benennt er bzw. sie den Fahrer oder die Fahrerin, wird gegen diese das Ordnungsbußenverfahren eingeleitet. Wer versendet die Bescheide? Wird der Fahrer oder die Fahrerin vor Ort erwischt und ist das Fahrzeug nicht in der Schweiz zugelassen, kann die Polizei sofort ein Bußgeld oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer nicht bezahlt oder von einer automatischen Überwachungsanlage geblitzt wurde, bekommt Post nach Hause. Die Bußgeldbescheide werden von der kantonalen Bußgeldstelle versandt. Wie legt man Einspruch ein? Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann man innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt bei der ausstellenden Behörde einlegen. Der Einspruch ist nur in der jeweiligen Amtssprache des Kartons, in dem der Verstoß begangen wurde, möglich. Hier kann ein Übersetzungsprogramm im Internet weiterhelfen. Drohen Fahrverbote? Bei schwerwiegenden Verstößen, zum Beispiel wenn man mit mehr als 21 km/h zu schnell geblitzt wird, können in der Schweiz Fahrverbote verhängt werden. Diese gelten dann allerdings nur für Fahrten in der Schweiz oder wenn ein Wohnsitz in der Schweiz besteht. Wie wehrt man sich gegen ein Fahrverbot? Achtung: In der Schweiz müssen Sie die Führerscheinmaßnahme bereits im Bußgeldverfahren angreifen auch wenn beispielsweise ein Fahrverbot gar nicht im Bußgeldverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren verhängt wird. Das Verfahren ist nämlich zweigeteilt: Anders als in Deutschland werden die Fahrverbote erst in einem gesonderten zweiten Verfahren (Administrativverfahren) verfügt. Aber: Will man sich gegen eine mögliche Führerscheinmaßnahme wie beispielsweise ein Fahrverbot wehren, muss man bereits gegen die im Bußgeldverfahren getroffenen Feststellungen vorgehen. Allerdings: In der Schweiz sind Rechtsmittel gegen Fahrverbote nur in den seltensten Fällen erfolgreich. Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an die ADAC Juristen.