Fehlerhafter Blitzer: Was betroffene Autofahrer jetzt tun können

Abweichungen zu Lasten der Geblitzten möglich: So sieht das Messgerät Leivtec XV 3 aus ∙ Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock

Wegen Zweifeln an der Messgenauigkeit werden Blitzer vom Typ Leivtec XV 3 erst einmal aus dem Verkehr gezogen. Das können Autofahrer tun, wenn sie vermuten, dass sie zu Unrecht geblitzt wurden.

  • Zweifel an Blitzgeräten vom Typ Leivtec XV 3 schon seit Herbst 2020

  • Mehrere hundert Geräte in Deutschland im Einsatz

  • ADAC: Betroffene sollten sich anwaltliche Hilfe holen

Jedes Jahr landen in Deutschland rund drei Millionen Autofahrer wegen überhöhter Geschwindigkeit in der Radarfalle und müssen ein Bußgeld bezahlen. Jetzt aber zieht erstmals ein Hersteller von Blitzern seine Geräte aus dem Verkehr, da die Messungen fehlerhaft sein können. Hierbei handelt es sich um die Blitzer vom Typ Leivtec XV 3.

Falsch-Messungen zu Lasten der Geblitzten

Die Geräte sind bereits seit Herbst 2020 in der Diskussion, da es immer wieder zu Abweichungen zu Lasten der Geblitzen gekommen sein soll. Auch eine zwischenzeitliche Änderung der Gebrauchsanweisung zur Durchführung der Messungen brachte keine Lösung.

Die zuständige Zulassungsbehörde kündigte umfangreiche Versuche an. Bis zum Vorliegen dieser Ergebnisse empfiehlt der Hersteller, vorerst auf weitere Messungen mit dem Leivtec XV 3 zu verzichten.

Deutschlandweit gibt es rund 4700 fest installierte Blitzer. Bei dem fehleranfälligen Leivtec XV 3 handelt es sich um ein Lasermessgerät für den mobilen Einsatz. Hiervon werden 525 in Deutschland (Stand Dez. 2019) genutzt, allerdings überwiegend für Tempo-Messungen der Kommunen, selten durch die Polizei.

ADAC: Einheitliches Vorgehen nötig

Der ADAC ist der Ansicht, dass alle noch offenen Verfahren, denen eine Messung mit dieser Radarfalle zu Grunde liegt, durch die Bußgeldstellen und Gerichte von Amts wegen ruhend gestellt werden müssen, bis die Ergebnisse der Untersuchungen der Zulassungsbehörde PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) vorliegen. Darüber hinaus muss, da hier sehr viele Bußgeldstellen von unterschiedlichen Städten und Gemeinden beteiligt sind, ein einheitliches Vorgehen erfolgen.

Bußgeld-Betroffene sollten sich Hilfe vom Anwalt holen

Wer ein noch offenes Bußgeldverfahren hat, dem eine Messung mit Leivtec XV 3 zugrunde liegt, sollte sich anwaltliche Hilfe holen. Im Zweifel sollte man vorab bei der Bußgeldstelle nachfragen, wenn aus dem Anhörungsbogen oder Bescheid nicht klar ersichtlich ist, welches Messgerät eingesetzt wurde und nur allgemein das Messverfahren wie z.B. Lasermessung angegeben wurde.

Bereits abgeschlossene Verfahren

Bei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren sollte man sich anwaltlich beraten lassen, zum Beispiel durch einen ADAC Vertragsanwalt.

Die rechtlichen Anforderung an ein sogenanntes Wiederaufnahmeverfahren bei abgeschlossenen Bußgeldverfahren sind jedoch sehr streng:

  • Die verhängte Geldbuße muss mehr als 250 Euro betragen oder aber es muss ein Fahrverbot verhängt worden sein.

  • Weiterhin müssen neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, auf die sich die Wiederaufnahme stützt: Wie Gerichte hier die Testmessungen der Sachverständigen beurteilen werden, kann der ADAC nicht voraussagen.

Die überwiegende Anzahl der Bußgeldfälle dürfte an der ersten Hürde scheitern.