Auto nach Probefahrt weg: Neue Käuferin darf es laut BGH behalten
Wem gehört ein Auto, das nach der Probefahrt nicht mehr zurückgebracht und mit gefälschten Papieren weiterverkauft wurde? Der BGH hat nun entschieden: Die spätere Käuferin, die keine Ahnung von der Vorgeschichte des Fahrzeugs hatte, darf es behalten.
Unterschlagen: Auto nach Probefahrt nicht zurückgebracht
In "gutem Glauben" erworben: Käuferin darf Fahrzeug behalten
Ursprünglicher Eigentümer, ein Autohändler, geht leer aus
Es passiert immer wieder: Gestohlene Fahrzeuge werden mit gefälschten Papieren weiterverkauft. Wem gehört das Auto, wenn der Betrug auffliegt? Dem Bestohlenen oder dem neuen Besitzer, der das Fahrzeug in "gutem Glauben" gekauft hat, weil er davon ausging, es handle sich um ein rechtmäßiges Geschäft? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden: Wird das Fahrzeug nach einer Probefahrt nicht zurückgegeben und damit unterschlagen, darf der neue Käufer das Fahrzeug behalten (Az. V ZR 8/19).
Der konkrete Fall: Ein vermeintlicher Kaufinteressent aus Italien hatte den Mercedes (V 220 d) im Wert von 53.000 Euro mit Fälschungen seiner persönlichen Dokumente bei einem deutschen Autohaus auf Basis eines "Fahrzeug-Benutzungsvertrages" zu einer Probefahrt ausgeliehen. Zurückgebracht hat er ihn nicht.
Kurze Zeit später wurde die Großraumlimousine mit gefälschten Papieren im Internet zum Kauf angeboten. Eine Käuferin bezahlte 46.500 Euro, scheiterte dann aber bei der Zulassung, weil das Fahrzeug inzwischen als gestohlen gemeldet worden war. Der Betrug flog auf.
So begründet das Gericht sein Urteil
Das Autohaus verlangte anschließend die Herausgabe des Fahrzeugs. Dagegen hatte sich die Käuferin gewehrt und im Gegenzug vom Autohaus die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere gefordert, weil sie das Fahrzeug ihrer Meinung nach in "gutem Glauben" gekauft hatte. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt zugunsten der Käuferin. Begründung: Der Händler hat den Besitz während der Probefahrt freiwillig aufgegeben. Die Käuferin konnte damit gutgläubig das Eigentum an dem gestohlenen Mercedes erwerben.
Erläuterung der ADAC Clubjuristen: Im aktuellen Urteil ging es um ein unterschlagenes Auto, weil der angebliche Interessent während der Probefahrt zum Besitz berechtigt war. An unterschlagenen Dingen kann grundsätzlich gutgläubig Eigentum erworben werden – an gestohlenen Dingen dagegen nicht.