Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde sowie Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie dürfen einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz benutzen, wenn sie einen blauen Parkausweis besitzen, der gut sichtbar ausgelegt wird. Der allgemeine Schwerbehindertenausweis rechtfertigt die Benutzung eines Behindertenparkplatzes nicht.
Eine außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmal aG) liegt vor, wenn der Betroffene sich auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann.
Insbesondere Contergangeschädigte sind oft von fehlenden Gliedmaßen betroffen (Amelie bzw. Phokomelie).
Als blind (Merkmal BI) gilt, wer auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 % Sehschärfe besitzt.
Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Als Nachweis für das Vorliegen einer entsprechenden Behinderung kommt i.d.R. in Betracht
ein Ausweis für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „aG“ oder mit dem Merkzeichen „Bl“ oder
ein Bescheid eines Versorgungsamtes oder
eine gesonderte Bescheinigung eines Versorgungsamtes über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen.
Die Ausnahmegenehmigung wird in aller Regel gebührenfrei für fünf Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.
Die Ausnahmegenehmigung kann auch Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, erteilt werden. Erledigungsfahrten ohne den Schwerbehinderten sind nicht von der Ausnahmegenehmigung gedeckt.
Hinweis:
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Behindertenparkausweise, die nicht dem europäischen Muster entsprechen, zum 31.12.2010 ihre Gültigkeit verlieren. Betroffen sind Ausweise, die vor 2001 ausgestellt wurden.