Kfz-Steuerbefreiung für Menschen mit Behinderung

Männlicher Rollstuhlfahrer öffnet Autotüre
Für Menschen mit Behinderung ist eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung möglich© Shutterstock/Andrey_Popov

Menschen mit Behinderung können bei der Kfz-Steuer, aber auch bei der Lohn- und Einkommenssteuer sparen. Wie sich der Grad der Behinderung auswirkt.

  • Steuerbefreiung steht Betroffenen nur für ein Fahrzeug zu

  • Steuerermäßigung wird im Behindertenausweis vermerkt

  • Schwerbehinderung: Bis zu 100 Prozent Nachlass

100 Prozent Befreiung

Eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung erhalten Menschen mit Schwerbehinderung, die folgende Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen haben:

  • Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens)

  • Merkzeichen "Bl" (blind, hochgradige Sehbehinderung) oder

  • Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Nach dem sozialen Entschädigungsrecht erhalten weiterhin auch Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte eine Kfz-Steuerbefreiung von 100 Prozent, denen bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1.6.1979 die Steuer erlassen war, und deren Grad der Behinderung (GdB, früher MdE) wenigstens 50 betrug oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent mit folgenden Merkmalen vorlag: Kriegsbeschädigt, VB, EB.

Kfz-Steuerermäßigung von 50 Prozent

Diese erhalten Menschen mit Behinderung, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen "G" (gehbehindert) nachweisen, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Das Gleiche gilt auch für Menschen mit dem Merkzeichen "GL" (gehörlos).

Die Betroffenen haben ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung oder Freifahrtberechtigung. Um die Kfz-Steuerermäßigung zu erhalten, muss der Betroffene auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichten. Eine zukünftige Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht. Es kann jederzeit von der Kfz-Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden.

Um sicherzustellen, dass Begünstigte nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, vermerkt der Zoll eine Kfz-Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweisbeiblatt.

Steuerbefreiung gilt nur für ein Kfz

Die Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung steht Menschen mit Behinderung nur für ein Fahrzeug zu und muss beantragt werden. Ein Antrag auf Steuervergünstigung kann gestellt werden für

  • Personenkraftwagen oder

  • Krafträder oder

  • Wohnmobile

Zusammen mit dem Antrag auf Steuervergünstigungen müssen diese Unterlagen beim Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle abgegeben werden:

  • Gültiger Schwerbehindertenausweis (Kopie ist ausreichend)

  • Bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung: Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis (Kopie ist ausreichend)

Das Fahrzeug muss auf einen Menschen mit Behinderung zugelassen sein. Auf das zivilrechtliche Eigentum am Fahrzeug kommt es nicht an. Erwirbt diese Person ein weiteres Fahrzeug, so soll die Steuer für das zweite Fahrzeug nicht in voller Höhe festgesetzt werden, wenn das alte Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeuges ab- oder umgemeldet wird (Hessisches Finanzministerium, Erlass vom 17.4.1979, S - 6114 A - 7 - II A 41).

Die Kfz-Steuerbegünstigung im Detail

Die Kfz-Steuerbegünstigung wird nur dem Betroffenen persönlich als Steuerschuldner zu seiner Fortbewegung und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt.

Entscheidend ist also die Nutzung des Fahrzeuges durch den betroffenen Personenkreis zu Zwecken seiner Fortbewegung. Es kommt nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt.

Achtung: Steht die Fortbewegung des Begünstigten nicht im Vordergrund, wie etwa bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern oder Personen, so entfällt für diesen Bereich die Steuerbegünstigung.

Unproblematisch (steuerunschädlich) hingegen ist die Mitnahme anderer Personen, auch wenn diese einen Unkostenbeitrag zahlen, sofern die Fortbewegung des Menschen mit Behinderung im Vordergrund steht. Gleichfalls steuerunschädlich ist die regelmäßige Mitnahme von Kollegen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft, die sich an den Kraftstoffkosten beteiligen. Eine entgeltliche Personenbeförderung liegt nicht vor (Senat für Finanzen Bremen, 29.5.1984, S - 6114 - 2500).

Wann die Steuervergünstigung entfällt

  • Das Fahrzeug wird zur Beförderung von Gütern verwendet (Ausnahme: Handgepäck).

  • Das Fahrzeug wird zur entgeltlichen Beförderung von Personen verwendet (Ausnahme: gelegentliche Mitnahme Dritter).

  • Das Fahrzeug wird zur gelegentlichen Beförderung von Gütern für gewerbliche Zwecke verwendet (egal, ob die Güter im Fahrzeug, außerhalb des Wagenaufbaues oder in einem Anhänger mitgeführt werden).

Diese Benutzung ist unkritisch

  • Mitführen eines Anhängers zur Beförderung von Reisegepäck der an der Reise teilnehmenden Personen oder zur gelegentlichen Beförderung von Sportgeräten (z. B. Segelflugzeug oder Motorboot) zum eigenen Gebrauch.

  • Mitführen eines Wohnwagenanhängers auf Urlaubsfahrten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuganhänger selbst steuerpflichtig oder steuerbefreit sind. Die Steuerbegünstigung für das Zugfahrzeug aufgrund der Behinderung des Fahrzeughalters wird jedoch nicht für Anhänger gewährt.

Das gilt bei Fahrten von Dritten

Keine Auswirkungen auf die gewährte Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung haben Fahrten von Dritten in folgenden Fällen, die alle im Zusammenhang mit der Fortbewegung des Menschen mit Behinderung stehen:

  • Fahrt im Beisein des Menschen mit Behinderung.

  • Dritter holt den Menschen mit Behinderung mit dessen Fahrzeug ab.

  • Dritte fährt das Fahrzeug des Betroffenen zur Wartung oder Reparatur in eine Werkstatt.

  • Benutzt eine zu demselben Haushalt wie der Mensch mit Behinderung gehörende Person das Fahrzeug zu Privatfahrten, und ist diese Person ebenfalls körperbehindert, sodass die Steuerbegünstigung in gleichem Umfang auch auf sie anzuwenden wäre, dann stellt dies keine steuerschädliche Benutzung des Fahrzeuges dar (Finanzministerium Hessen vom 3.4.1980, S - 614).

In folgenden Fällen entfällt die gewährte Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung:

  • Fahrten von Dritten mit dem steuerbegünstigten Fahrzeug des Menschen mit Behinderung, die zur Erledigung eigener Angelegenheiten dienen, z.B. einer Erholungs- und Urlaubsfahrt.

  • Fahrten von Dritten mit dem steuerbegünstigten Fahrzeug des schwerbehinderten Menschen zwischen Wohnung und eigener Arbeitsstätte.

Was bei Missbrauch droht

Wird das steuerbegünstigte Fahrzeug vorübergehend zu einer nicht begünstigten Verwendung benutzt, so wird das Fahrzeug für die Zeitdauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat steuerpflichtig.

Außerdem droht dem Fahrzeughalter ein Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung.

Um das zu verhindern, kann man eine zweckfremde Benutzung durch Dritte, etwa die private Urlaubsfahrt durch einen Menschen ohne Behinderung, dem Zoll vorab melden. Es ist dann für die Dauer der Benutzung, mindestens für einen Monat, Kfz-Steuer zu entrichten. Danach besteht die Kfz-Steuerbegünstigung unverändert weiter.

Das gilt bei Einkommen- und Lohnsteuer

Werbungskosten

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienfahrten können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wenn

  • der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder

  • der Grad der Behinderung zwischen 50 und 70 beträgt und zusätzlich eine Geh- oder Stehbehinderung besteht (Merkzeichen "G" bzw. "aG").

Der Umfang der Behinderung muss durch amtliche Unterlagen nachgewiesen werden.

Statt der tatsächlichen Kosten kann auch der für Dienstreisen maßgebende Pauschbetrag von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Werden bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Fahrzeugkosten mit den tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, so sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hierzu müssen alle während des Jahres anfallenden Kosten für das Fahrzeug einschließlich Reparaturen, Reifen, Steuern, Versicherung, Abschreibung sowie Kreditzinsen festgestellt werden. Zu den Kosten zählen auch die Kosten für eine Garage.

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Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG

2021 wurde eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG)) eingeführt. Diese beträgt 4500 Euro für Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" (taubblind) oder "H" und 900 Euro für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G".

Bei einem GdB um 80 oder einem um 70 bei gleichzeitiger erheblicher Geh- oder Stehbeeinträchtigung (Merkzeichen "G" bzw. "aG") können Kraftfahrzeugkosten, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG neben dem allgemeinen Behindertenpauschbetrag des § 33 b Abs. 3 EStG geltend gemacht werden.

Beiträge zu Haftpflichtversicherungen können hier also nicht berücksichtigt werden, soweit sie bereits als Sonderausgaben steuerlich erfasst sind. Im Übrigen können die Kosten auch pauschaliert werden. Die Voraussetzungen müssen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Bei Privatfahrten werden 3000 Kilometer pro Jahr ohne Nachweis als angemessen angesehen (Pauschale). Dies bedeutet bei einem Kilometersatz von 0,30 Euro eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 900 Euro. Eine höhere Kilometerleistung wird anerkannt, wenn sie durch die Beeinträchtigung verursacht und durch Fahrtenbuch oder in anderer Weise glaubhaft gemacht wird (BFH BStBl 1968 II, S. 415; FG Kassel, EFG 2001/213).

Rückwirkende Inanspruchnahme einer steuerlichen Vergünstigung

Grundsätzlich ist eine Kfz-Steuerbefreiung oder Kfz-Steuerermäßigung erst von dem Kalenderjahr an möglich, in dem der Steuerpflichtige den Antrag auf Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gestellt hat. Der Steuerbetrag kann aber auch für Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung beim Versorgungsamt erlassen oder erstattet werden – wenn der Steuerpflichtige nachweist oder glaubhaft macht, dass er in dem betreffenden Kalenderjahr infolge der Beeinträchtigung Mehraufwendungen zu tragen hatte.

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