Erste Hilfe nach einem Unfall

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Von Tanja Echter

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Eine Frau kniet vor einem verunfallten Radfahrer
Schrecksekunden nach einem Unfall: Im Notfall zählt schnelle Erste Hilfe© iStock.com/Ross Helen

Nach einem Unfall kann Erste Hilfe Leben retten. Bereits einfache Maßnahmen können für Verletzte den entscheidenden Unterschied machen.

  • Wichtig: Sichern Sie die Unfallstelle ab

  • Warndreieck aufstellen, Warnweste anziehen

  • Rettungsgriff bei Lebensgefahr

Bei einem Verkehrsunfall sollten Sie zunächst die Unfallstelle absichern und die verunglückte Person aus einer möglichen Gefahrenzone bringen. Überprüfen Sie dann die Vitalzeichen, setzen Sie einen Notruf ab und beginnen Sie falls nötig mit der Reanimation.

Unfallstelle absichern

  • Schalten Sie die Warnblinkanlage ein.

  • Bremsen Sie nicht plötzlich und fahren Sie auf der Autobahn auf keinen Fall rückwärts.

  • Stellen Sie Ihr Fahrzeug auf dem Pannenstreifen oder am äußersten rechten Fahrbahnrand ab – in sicherem Abstand zur Unfallstelle.

  • Ziehen Sie Ihre Warnweste an.

  • Mitfahrer sollten zu ihrer eigenen Sicherheit nur auf der verkehrsabgewandten Seite aussteigen.

  • Nehmen Sie Mobiltelefon, Warndreieck und Verbandkasten aus dem Auto mit.

  • Stellen Sie das Warndreieck in angemessenem Abstand vor dem Unfallort auf. Laufen Sie dazu hinter der Schutzplanke oder zumindest am äußersten Straßenrand mit aufgeklapptem Warndreieck dem Verkehr entgegen.

  • Fordern Sie andere Autofahrer per Handzeichen auf, langsam zu fahren.

Unfallopfer aus der Gefahrenzone bringen

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So ziehen Sie mit dem Rettungsgriff ein Unfallopfer aus dem Auto© ADAC e.V.

Ist ein Opfer am Unfallort in Lebensgefahr, sollten Sie es mit dem Rettungsgriff (auch Rautek-Rettungsgriff genannt) aus dem Auto ziehen, sofern Sie sich damit nicht selbst in Gefahr bringen.

  • Öffnen Sie die Fahrzeugtür, beobachten Sie das Unfallopfer und sprechen Sie es an.

  • Schalten Sie die Zündung des Wagens aus, öffnen Sie den Sicherheitsgurt.

  • Bringen Sie bei nicht ausgelöstem Airbag Ihren Kopf niemals zwischen Armaturenbrett und Körper des Unfallopfers.

  • Achten Sie darauf, dass die Füße des Opfers nicht eingeklemmt sind.

  • Umgreifen Sie das Unfallopfer in Sitzflächenhöhe von außen, drehen Sie dessen Rücken zu sich hin.

  • Legen Sie einen Unterarm des Unfallopfers vor dessen Bauch.

  • Greifen Sie mit Ihren Händen durch die Achselhöhlen des Opfers und fassen Sie dessen Unterarm im Affengriff (siehe Abbildung).

  • Ziehen Sie das Unfallopfer vom Sitz an einen sicheren Ort, an dem Sie die Prüfung der Vitalzeichen sowie die Reanimationsmaßnahmen durchführen können.

Prüfen, rufen, drücken: Erste Hilfe und Reanimation in der Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Das Unfallopfer ist bewusstlos und hat einen Helm auf? Dann vorsichtig runter damit: So können Sie einem bewusstlosen Motorradfahrer richtig den Helm abnehmen.

Lebensrettende Daten: Der ADAC Notfallpass

Ein Notfallpass kann den Rettungskräften im Ernstfall entscheidende Informationen liefern. Im ADAC Notfallpass liegen alle Daten sicher verschlüsselt in der Wallet-App auf dem Smartphone. Er ist bereits in den Großteil der Rettungskette integriert und kann von den Rettungskräften ausgelesen werden.

Fahrer bewusstlos: Was können Beifahrer tun?

Für viele Beifahrer ein Horrorszenario: Der Fahrende sackt plötzlich in sich zusammen und reagiert nicht mehr. Womöglich steht ihr oder sein Fuß noch auf dem Gaspedal. Wie Sie richtig reagieren:

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Fahrer bewusstlos: Was können Beifahrer tun?
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Recht und Versicherung bei Erster Hilfe

Muss man befürchten, für Fehler und Schäden bei der Ersten Hilfe haften zu müssen? ADAC Juristen geben Auskunft:

Niemand muss für fehlerhafte Erste Hilfe haften, sofern er in guter Absicht versucht zu helfen. Kommt es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar zum Tod des verletzten Menschen, macht sich eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer grundsätzlich nicht strafbar, wenn die Hilfeleistung mit der gebotenen Sorgfalt, d.h. persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und den Umständen entsprechend, durchgeführt wurde.

Das Fehlen von Wissen und Erste-Hilfe-Praktiken kann ihm oder ihr grundsätzlich nicht angelastet werden. Zum Schadensersatz herangezogen werden kann nur, wer grob fahrlässig oder vorsätzlich schädigend gehandelt hat.

Unterlassene Hilfe ist strafbar. Nach § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB) droht eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Niemand muss sich selbst in Gefahr bringen. Aber das Absichern der Unfallstelle sowie das Absetzen des Notrufs ist in der Regel für jedermann zumutbar.

Ersthelfer sind unfallversichert, wenn sie sich bei der Hilfeleistung verletzen. Sie bekommen Sachschäden ersetzt, wenn dabei ihr Eigentum beschädigt wird – etwa die Uhr, das Handy oder die Kleidung. Voraussetzung ist, dass die Durchführung der Erste-Hilfe-Maßnahmen dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen (z.B. bei bewusstlosen Personen) Willen der oder des Verletzten entspricht.

Je nach Gegebenheiten kann die Erste Hilfe leistende Person ihre Schadensersatzansprüche (Körperschaden, Sachschaden) aber nicht nur bei der oder dem Verletzten, sondern auch direkt bei dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger geltend machen. Denn jeder Ersthelfer steht während der Hilfeleistung automatisch kraft Gesetzes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.