Auto fahren bei Epilepsie: Das müssen Betroffene beachten

Eine Frau beim EEG
Mit einem Elektroenzephalogramm (EEG) lässt sich eine Epilepsie nachweisen© Science Photo Library/PHANIE/BURGER

Epileptische Anfälle im Straßenverkehr sind gefährlich. Welche besonderen Regeln für betroffene Menschen gelten, die Auto fahren wollen.

  • Wer anhaltende epileptische Anfälle hat, darf nicht Auto fahren

  • Dauer der Anfallsfreiheit ist entscheidend

  • Strenge Vorgaben bei großen Fahrzeugen und Personenbeförderung

Im Straßenverkehr entscheiden oft Sekundenbruchteile, ob es zu einem Unfall kommt oder nicht. Bei einem epileptischen Anfall kann die betroffene Person vorübergehend Bewusstsein und Körperkontrolle verlieren. Deshalb geht von Menschen, die unvorhergesehen solche Anfälle haben können, ein besonderes Risiko für sie selbst und andere Verkehrsteilnehmende aus. Personen mit Epilepsie müssen daher in der Regel über einen längeren Zeitraum anfallsfrei sein, um ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen.

Beurteilung der Fahreignung bei Epilepsie

Wenn eine Person aufgrund eines epileptischen Anfalls medizinischen Rat einholt, schätzt die Ärztin oder der Arzt die Fahreignung der betroffenen Person ein. Meist geht man aus nachvollziehbaren Gründen (unvorhersehbare Bewusstlosigkeit) davon aus, dass die notwendigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Epilepsie nicht erfüllt werden. Es wird dann ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen.

"Ärztliches Fahrverbot" ist bindend

Attestiert die Ärztin oder der Arzt eine Fahruntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen – wenn auch nur zeitweise –, müssen sich Verkehrsteilnehmende daran halten. Das "ärztliche Fahrverbot" ist nicht gleichzusetzen mit einem vom Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Fahrverbot.

Wer jedoch dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt, und macht sich (z.B. bei einem Unfall) strafbar, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, wenn jemand verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird. Zudem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern; die Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.

Für eine Einschätzung der Fahreignung bedarf es immer einer medizinischen Einzelfallprüfung. Dieser liegen die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen zugrunde. Darin wird zwischen den Fahrerlaubnisklassen unterschieden, die wiederum in zwei Gruppen eingeteilt werden.

Für die Gruppe 1 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) ist Folgendes festgelegt:

  • Bei erstmaligem Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Nach frühestens sechs Monaten ohne weitere Anfälle darf die Fahrerlaubnis nach Prüfung wieder erteilt werden. Davor sind Untersuchungen von Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie notwendig. Beispielsweise lässt sich durch eine Hirnstrommessung (Elektroenzephalogramm, EEG) einschätzen, inwieweit ein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle oder eine Epilepsie besteht.

  • Wenn es eine plausible Erklärung für den Anfall gegeben hat (beispielsweise bestimmte Medikamente), wird fachärztlich abgeklärt, ob ein generell erhöhtes Risiko epileptischer Anfälle besteht und ob die auslösenden Ursachen fortbestehen. Schlafentzug gilt hier in aller Regel nicht als Ursache.

  • Gleiches gilt, wenn es nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem chirurgischen Eingriff am Gehirn innerhalb einer Woche zu einem epileptischen Anfall gekommen ist, ohne dass es Hinweise auf eine Hirnschädigung gibt. Hier kann die Zeit der Fahruntauglichkeit auf drei Monate verkürzt werden.

  • Treten die Anfälle wiederholt auf, spricht man von Epilepsie. Bevor eine Patientin oder ein Patient wieder Auto fahren darf, muss nachgewiesen werden, dass sie oder er mindestens ein Jahr lang keinen Anfall hatte.

Fahreignung bei Lkw- und Busfahrern

In der Gruppe 2, also bei Inhabern eines Lkw- und Bus-Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF), kann die Fahreignung nach epileptischen Anfällen nur festgestellt werden, die Betroffenen keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnehmen.

  • Erstmaliger Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Wie in Gruppe 1 ist auch hier eine fachärztliche Untersuchung notwendig, bei der kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle festgestellt wird. Außerdem wird die Kraftfahreignung frühestens nach zwei Jahren ohne Anfälle wieder erteilt.

  • Wenn es eine plausible Erklärung (bestimmte Medikamente, Schlafentzug gilt nicht) für den Anfall gegeben hat und es aus fachärztlicher Sicht keine Hinweise auf ein gesteigertes Risiko eines Rückfalls gibt, kann die Fahreignung frühestens nach sechs anfallsfreien Monaten wieder erteilt werden. Gleiches gilt für Anfälle nach Schädel-Hirn-Trauma oder Operationen.

  • Bei wiederholten epileptischen Anfällen bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 in der Regel langfristig ausgeschlossen. Hier bedarf es stets einer Einzelfallprüfung.

Was versteht man unter Fahreignung?

Mit dem Begriff Fahreignung wird eine zeitlich überdauernde Eigenschaft beschrieben, die beispielsweise durch eine dauerhafte Medikamenteneinnahme beeinträchtigt werden kann. Die Fahrsicherheit bezeichnet hingegen einen konkreten und aktuellen, zeitlich beschränkten Zustand. Bei hohem Fieber kann die Fahrsicherheit beispielsweise nicht gegeben oder beeinträchtigt sein.

Ein weiterer wichtiger Begriff aus der Verkehrsmedizin ist die Fahrbefähigung: die in der Fahrschule und durch praktische Erfahrung erworbene praktische Fertigkeit zum Lenken eines Fahrzeugs im Straßenverkehr.

Alle drei Begriffe zusammen beschreiben die umfassende Fahrkompetenz oder allgemein die Verkehrstüchtigkeit.

Strafen bei fehlender Fahreignung

Solange die Fahreignung nicht sichergestellt werden kann, dürfen Betroffene kein Kraftfahrzeug fahren. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Laut Fahrerlaubnisverordnung darf am Verkehr nur teilnehmen, wer ausreichend Sorge dafür getragen hat, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Wenn es zu einem Unfall kommt und in diesem Zusammenhang bekannt wird, dass aufgrund einer epileptischen Erkrankung keine Fahreignung bestand, werden Strafverfahren gegen den Fahrer oder die Fahrerin eingeleitet. Je nach Unfallart kann dann zum Beispiel eine Straßenverkehrsgefährdung, eine Körperverletzung oder sogar ein Tötungsdelikt vorliegen. Das Führen eines Fahrzeugs unter dem bekannten Risiko eines epileptischen Anfalls gilt als grob fahrlässig. Das Strafmaß reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe.

Falls aufgrund eines Anfallsleidens eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise bei einem anfallsbedingten Unfall sogar ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist es ratsam, sich im Einzelfall juristisch beraten zu lassen. Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde z.B. Tatsachen für eine Epilepsie-Erkrankung erhält und Führerscheinmaßnahmen drohen.

Hinweis: Diese Informationen wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch nicht die medizinische Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Alle Angaben ohne Gewähr.

Fachliche Beratung: Prof. Dr. med. Jan Rémi, Leiter des Epilepsie-Zentrums am Klinikum der Universität München, Stellv. Klinikdirektor der Neurologischen Klinik und Poliklinik

  • Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand 1. Juni 2022. (Abruf: 18.02.2025)

  • Bundesamt für Justiz. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/index.html#BJNR198000010BJNE000400000* (Abruf: 18.02.2025)

  • Halbe, B: Aufklärungspflicht: Umgang mit fahruntauglichen Patienten in der Praxis. Dtsch. Ärztebl. 2018; 115(38): A-1666/B-1404/C-1390