Lenk- und Ruhezeiten – das gilt

Ein Fernfahrer fährt gähnend in seinem LKW
Lenk- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden© Shutterstock/Aleksandar Malivuk

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Personen oder Güter befördern, sind gesetzlich dazu verpflichtet, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Was es zu beachten gibt.

  • Die tägliche maximale Lenkzeit beträgt neun bzw. elf Stunden

  • Fahrerkarten dokumentieren die Lenk- und Ruhezeiten

  • Die Wochenruhezeit darf nicht mehr im Fahrzeug verbracht werden

Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer haben eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Hohe Verkehrsdichte und harter Wettbewerb führen leicht zu Überlastung und Übermüdung. Zum Schutz der Fahrerinnen und Fahrer sowie der anderen Verkehrsteilnehmer hat der Gesetzgeber Lenk- und Ruhezeiten festgelegt.

Wer muss Lenk-, Ruhezeiten einhalten?

Lenk- und Ruhezeiten gelten nur für gewerbliche Fahrten. Bei der privaten Güterbeförderung mit einem Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7,5 Tonnen entfällt die Aufzeichnungspflicht, die Lenk- und Ruhezeiten müssen nicht eingehalten werden.

Welche Lenk- und Ruhezeiten gelten?

  • Tägliche Lenkzeiten
    Die maximale tägliche Lenkzeit beträgt 9 Stunden. Zweimal wöchentlich darf 10 Stunden am Tag gefahren werden.

  • Wochenlenkzeiten
    In der Woche darf nicht mehr als 56 Stunden gefahren werden. Die Dauer der Doppelwochenlenkzeit (eine Doppelwoche bezeichnet zwei aufeinanderfolgende Arbeitswochen) beträgt 90 Stunden.

  • Tägliche Ruhezeit
    Pro Tag muss eine Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden.

  • Aufteilung der täglichen Ruhezeit
    Die tägliche Ruhezeit kann in zwei Teile geteilt werden, wobei die eine mindestens 9 Stunden und die andere mindestens 3 Stunden am Stück betragen muss.

  • Ruhezeit der Mehrfahrtenbesatzung
    Die Mindestruhezeit einer Mehrfahrtenbesatzung beträgt 9 Stunden pro Person innerhalb von 30 Stunden.

  • Wöchentliche Ruhezeit
    Pro Woche muss eine Ruhezeit von 45 Stunden beachtet werden.

  • Lenkzeitunterbrechung
    Spätestens nach 4,5 Stunden muss eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten erfolgen. Diese kann unterteilt werden in 15 und 30 Minuten, wobei genau diese Reihenfolge einzuhalten ist.

Wie werden die Zeiten dokumentiert?

Seit dem 1. Mai 2006 muss das "Digitale Kontrollgerät" verbindlich in Neufahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen sowie in neue Omnibusse eingebaut werden.

Die Geräte werden mit scheckkartengroßen Plastikkarten, der sogenannten Fahrerkarte bedient. Je nach Bundesland stellen TÜV, Dekra oder die Fahrerlaubnisbehörden diese Fahrerkarten aus.

Wie wird kontrolliert?

Für Kontrollen von Lenkzeiten, Ruhezeiten und Pausen sind das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) und die Polizei zuständig. Bei einer Kontrolle wird das Kontrollgerät ausgelesen.

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Gibt es Ausnahmen?

Ist es dem Fahrer aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, rechtzeitig einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, so darf er von den Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten abweichen.

Kein außergewöhnlicher Umstand sind regelmäßig auftretende Verkehrsstaus, vorhersehbare Wetterbedingungen und bekanntermaßen überfüllte Parkplätze und Rasthöfe. Jede Lenkzeitverlängerung muss durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen werden, die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Neuregelung zu Unterkunft

LKWs auf einem Autobahnrastplatz
Die Wochenruhezeit muss außerhalb des Lkw verbracht werden© Shutterstock/Animaflora PicsStock

Die regulären wöchentlichen Ruhezeiten dürfen nicht im Fahrzeug oder auf Parkflächen verbracht werden.
Für Ruhezeiten müssen geeignete und geschlechtergerechte Unterkünfte mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen aufgesucht werden.
Die Kosten für diese Unterbringung muss der Arbeitgeber tragen.

Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten wie die Überschreitung der Tageslenkzeit von 9 Stunden um bis zu 60 Minuten können mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro geahndet werden. Bei gravierenderen Verstößen können für die Fahrerin bzw. den Fahrer Geldbußen bis 5000 Euro und für den Unternehmer bis zu 30.000 Euro verhängt werden.