Inlineskaten – welche Vorschriften gelten?
Bei schönem Wetter zieht es Skater nach draußen. Ihre ADAC Juristen haben häufig gestellte Fragen rund um das Thema Inlineskaten für Sie beantwortet.
Helm und Schutzausrüstung sind empfehlenswert
Inlineskater gelten als Fußgänger
Blade Night: Gegenseitige Rücksichtnahme
Wo darf ich mit Inlineskates fahren?
Außerhalb der organisierten und genehmigten Blade Nights gelten Inlineskater als Fußgänger und müssen den Gehweg benutzen. Sportliche Skater müssen ihre Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen. Ohne Gehweg muss innerorts am rechten oder linken, außerorts am linken Fahrbahnrand geskatet werden. Straßen oder Radwege dürfen sie nur im Rahmen besonderer Veranstaltungen (Skate Night oder Blade Night) benutzen, oder wenn es die Polizei ausdrücklich erlaubt.
Durch das Zusatzzeichen 1020-13 kann das Inlineskaten ausnahmsweise auf tempobegrenzten Fahrbahnen, Seitenstreifen, Radfahrstraßen oder auf ausreichend breiten Radwegen zugelassen werden, wenn der Verkehr gering ist und das Miteinander von Fahrzeugen und Skatern gefahrlos bleibt. Wer dort skatet, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr zu bewegen und muss anderen Fahrzeugen das Überholen ermöglichen.
Helm und Schutzausrüstung: Pflicht?

Grundsätzlich ist jedem Inlineskater zu empfehlen, einen Helm und entsprechende Schutzausrüstung, wie Hand-, Ellenbogen- und Knieschützer zu tragen. Eine gesetzliche Helm- oder Schutzausrüstungspflicht für Inlineskater existiert in Deutschland jedoch nicht. Bei Dämmerung und Dunkelheit empfiehlt sich für Skater und Rollschuhfahrer eine reflektierende Kleidung, um besser erkannt zu werden. Auf den Versicherungsschutz der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse hat das Nichttragen der empfohlenen Schutzausrüstung keinen Einfluss.
Zahlt die Privat-Haftpflichtversicherung?
Schäden Dritter, die beim Inlineskaten entstehen, sind normalerweise durch die private Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt – vorausgesetzt der Skatende hat den Schaden nicht vorsätzlich verursacht.
Gibt es ein Speedlimit?
Nein. Da Inline-Skater und Rollstuhlfahrer vor allem auf Fußgänger und Radfahrer besondere Rücksicht nehmen müssen, müssen sie ihre Geschwindigkeit daran anpassen. Im eigenen Interesse sollten Skaterinnen und Skater immer einen defensiver Fahrstil wählen, wenn sie sich anderen Verkehrsteilnehmenden, unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen und Einmündungen nähern. Bei einer Bladenight gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Urteil: Haftung einer Inlineskaterin?
Wer mit Inlineskates mittig auf der Gegenfahrbahn fährt, muss sich bei einem Unfall mit einem entgegen kommenden Pkw ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen.
So entschied das OLG Hamm am 18.6.2013 (Az. 9 U 1/13) den folgenden Fall: Die klagende Inlineskaterin befuhr außerorts eine circa 4 Meter breite Straße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn, als ihr der Pkw des Beklagten entgegenkam. Dieser wich zwar noch nach rechts aus, konnte den Zusammenstoß jedoch nicht verhindern.
Nach Auffassung des Gerichts sei auf Seiten der Beklagten nur die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen. Ein schuldhaftes Verhalten sei ihm nicht vorzuwerfen. Anders bei der Klägerin. Für sie gelten die Regelungen des Fußgängerverkehrs. Sie hätte somit außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrbahnrand benutzen müssen und vor der schlecht einsehbaren Kurve die Fahrt unterbrechen oder zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen. Sie habe den Unfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet und daher 75 Prozent des Schadens selber zu tragen.