Nutzung deutscher Autos in Italien

Rotes Oldtimer VW Käfer Cabriolet faährt auf der Panoramastraße Richtung Torbole
Mit dem deutschen Auto in Italien – wann muss man sein Auto ummelden?© ADAC/Rasmus Kaessmann

In Italien leben und ein Deutschland zugelassenes Auto nutzen? Das muss beachtet werden.

  • Fahrzeughalter müssen binnen drei Monaten ummelden

  • Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz des Halters

  • Wer die Regelung ignoriert, riskiert großen Ärger

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Italien haben, müssen Sie Ihr in Deutschland zugelassenes Fahrzeug innerhalb von drei Monaten auf ein italienisches Kennzeichen ummelden. Dies betrifft nicht nur italienische Staatsbürger, sondern alle, die in Italien ihren Hauptwohnsitz haben. Also auch deutsche Staatsangehörige.

Ziel: Steuerhinterziehung stoppen

Mit der gesetzlichen Regelung geht die italienische Regierung gegen diejenigen vor, die sich die Kfz-Steuer in Italien sparen wollen, indem sie ihr Fahrzeug im Herkunftsstaat angemeldet lassen.

Ummeldepflicht abhängig vom Wohnsitz

Haben Sie als Fahrzeughalter mehrere Wohnsitze in verschiedenen Ländern, ist entscheidend, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Dieser ist dort, wo Sie sich an mehr als 185 Tagen im Jahr aufhalten.

Wenn Sie sich als Halter mehr als 185 Tage in Deutschland aufhalten und Ihr Auto nur vorübergehend in Italien nutzen, haben Sie nichts zu befürchten.

Strafen bei versäumter Ummeldung

Wohnen Sie aber in Italien und melden Ihr deutsches Auto nicht nach drei Monaten um, müssen Sie mit einer Geldstrafe zwischen 712 und 2848 Euro sowie der Beschlagnahme des Fahrzeugs rechnen. In der Regel wird in Italien erst die Mindestbuße verhängt. Erfolgt innerhalb von 180 Tagen weder die Ummeldung noch die Ausfuhr des Fahrzeugs, droht sogar die zwangsweise Versteigerung.

Der ADAC rät daher: Auto zügig ummelden!

Halter nutzt Auto in Italien nicht selbst

Problematisch ist der Fall, wenn abweichend vom Halter (Eintrag Fahrzeugpapiere) eine andere Person mit festem Wohnsitz in Italien das Fahrzeug fährt.

Hier entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil vom 16. Dezember 2021 (Aktenzeichen C-274/20): Es darf keine Strafe erhoben werden und es muss auch keine Ummeldung erfolgen, wenn das im Ausland zugelassene Fahrzeug nur vorübergehend in Italien ist und dort von einer in Italien wohnenden Person nur für kurze Zeit gefahren wird.

Ein Beispiel: Ein in Deutschland wohnhafter Fahrzeughalter überlässt einem Angehörigen, der in Italien wohnt, ein in Deutschland zugelassenes Auto, damit dieser es an seinem Wohnsitz in Italien kurzfristig nutzen kann.

Keine generelle Ummeldepflicht

Als Reaktion auf das EuGH-Urteil hat Italien die strengen Vorgaben zur Ummeldepflicht zumindest für Fahrer eines ausländischen Kfz aufgeweicht: In Italien wohnhafte Personen, die nicht Halter eines ausländischen Fahrzeugs sind, dürfen bis zu 30 Tage im Land fahren. Dies allerdings nur, wenn eine Vollmacht des Halters mitgeführt wird. Wer noch über die 30 Tage hinaus fahren möchte, muss sich bei der italienischen Zulassungsstelle in ein Register eintragen lassen.

Gesetzliche Ausnahmen 

Als Nutzer von Leasing- oder Mietfahrzeugen haben Sie nichts zu befürchten, wenn der Vermieter bzw. Leasinggeber keinen Firmensitz in Italien hat. Sie müssen allerdings in diesem Fall einen Leasing- bzw. Mietvertrag im Fahrzeug mitführen und bei Kontrollen vorlegen können. Sonst wird hier eine Strafe von 250 bis 1000 Euro fällig.

Eine weitere Ausnahme sind Dienstfahrzeuge: Personen mit Wohnsitz in Italien, denen von ihrem ausländischen Arbeitgeber ein Wagen zur Verfügung gestellt wird, sind von den Sanktionen befreit. Auch hier gilt aber, dass das Unternehmen keine Niederlassung in Italien haben darf.

Achtung: Diese Ausnahmen gelten jedoch nur für die Personen, die im Leasing-, Miet- oder Arbeitsvertrag genannt sind und nicht auch für Dritte (z.B. Familienangehörige).

Weitere Ausnahmen sind: Grenzgänger oder Personen mit Wohnsitz in Italien, die für ein Unternehmen mit Sitz in einem Anrainerstaat (Österreich, Frankreich, San Marino, Slowenien, Schweiz, Vatikan) arbeiten, die mit dem dort auf ihren Namen zugelassenen Fahrzeug Italien durchfahren, um ihren Wohnort zu erreichen oder an den Arbeitsort im Ausland zurückzukehren. Da Deutschland jedoch kein Anrainerstaat Italiens ist, können sich Fahrer von Fahrzeugen mit deutscher Zulassung nicht auf diese neue Ausnahme berufen.