Lkw Fahrverbot: Für wen gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

Für welche Fahrzeuge gilt das Sonntagsfahrverbot? Nur Lkw oder auch Wohnwagen? ∙ Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock

In wenigen Wochen startet die Urlaubszeit, und viele fragen sich, ob sie mit Ihrem Wohnmobil oder Gespann unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen oder ob nur Lkw oder Lkw mit Anhänger vom Fahrverbot betroffen sind.

  • Verbot gilt für Lkw-Fahrten im gewerblichen Güterverkehr

  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für Wohnmobile auf dem Weg in den Urlaub 

  • Fahrverbot auch in Ferienreisezeit: Samstage im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August

Für wen gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht fahren. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nur für den Güterverkehr im gewerblichen Bereich. Das bedeutet: Hat der Lkw ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t oder weniger, dann fällt er gar nicht erst unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Ist er schwerer oder fahren Sie mit Anhänger (auf das Gewicht des Gespanns kommt es nicht an), dann ist der Zweck der Fahrt entscheidend. Dient der Zweck der Fahrt keiner gewerblichen Güterbeförderung, dann dürfen Sie an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt fahren. Sie können also bedenkenlos mit Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil in den Urlaub fahren. Auch die Teilnahme an privaten Veranstaltungen (z.B. Trucker-, Oldtimertreff) ist problemlos möglich.

An welchen Feiertagen gilt das Verbot?

Das Verbot gilt an Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland), Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober; nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), Allerheiligen (1. November; nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland) und am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25./26. Dezember).

An folgenden regionalen Feiertagen gilt es nicht: 6. Januar (Dreikönigstag) und 15. August (Mariä Himmelfahrt).

Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot?

Ja. Das Verbot gilt vor allem nicht für den Transport frischer Lebensmittel wie Milch, Fleisch, Fisch und leicht verderblichem Obst und Gemüse. Auch die ADAC Pannenfahrzeuge dürfen zu einem Unfall bzw. Notfall fahren.

Welche Strafe droht, wenn man trotzdem fährt?

Wenn Sie am Sonn- oder Feiertag trotzdem Güter für einen gewerblichen Zweck befördern, erhalten Sie als Fahrer ein Bußgeld von 120 Euro. Beim Halter werden sogar 570 Euro fällig. Sind Sie Halter und Fahrer, zahlen Sie (einmalig) 570 Euro. Punkte gibt es keine.

Was gilt in der Ferienreisezeit?

Neben dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es in der Hauptreisezeit im Sommer ein weiteres Fahrverbot. Dieses Verbot gilt ebenfalls für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, die gewerblich Güter befördern. Das Gleiche gilt für Lkw, die einen Anhänger ziehen, sofern der Zweck der Fahrt nicht privat ist. Das Verbot betrifft alle Samstage im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Wird man erwischt, kostet dies den Fahrer mindestens 25 Euro und den Halter 150 Euro.

Polizei und Feuerwehr dürfen am Samstag aber trotzdem ausrücken. Zudem gibt es – ähnlich wie beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot – eine Ausnahme für den Transport bestimmter frischer Lebensmittel und die ADAC Pannenfahrzeuge. In dringenden Fällen kann bei den Straßenverkehrsbehörden ausnahmsweise eine Genehmigung eingeholt werden, wenn die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

Folgende Autobahnen und Bundesstraßen sind betroffen:



Autobahn/Bundesstraße

Streckenbeschreibung

A 1

AD Erfttal über AK Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis AS Lohne/Dinklage

A 2

AK Oberhausen bis AK Bad Oeynhausen

A 3

AK Oberhausen bis AK Köln-Ost, von AD Mönchhof über Frankfurter Kreuz bis AK Nürnberg

A 5

Darmstädter Kreuz bis AS Karlsruhe-Süd und AS Offenburg bis AD Neuenburg

A 6

AS Schwetzingen-Hockenheim bis AK Nürnberg-Süd

A 7

AS Schleswig/Jagel bis AS Hamburg-Schnelsen-Nord, AS Soltau-Süd bis AS Göttingen-Nord, AD Schweinfurt/Werneck über AK Biebelried, AK Ulm/Elchingen und AD Allgäu bis Autobahnende bei Füssen

A 8

AD Karlsruhe bis AS München-Obermenzing und von AS München-Ramersdorf bis AS Bad Reichenhall

A 9

Berliner Ring (Abzweig Leipzig/AD Potsdam) bis AS München-Schwabing

A 10

Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen AS Berlin-Spandau über AD Havelland bis AD Oranienburg und der Bereich zwischen dem AD Spreeau bis AD Werder

A 45

AS Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis AD Seligenstadt

A 61

AK Meckenheim über AK Koblenz bis AD Hockenheim

A 81

AS Stuttgart-Zuffenhausen bis AS Gärtringen

A 92

AD München-Feldmoching bis AS Oberschleißheim und von AK Neufahrn bis AS Erding

A 93

AD Inntal bis AS Reischenhart

A 99

AD München-Südwest über AK München-West, AD München-Allach, AD München-Feldmoching und AK München-Nord, AK München-Ost, AK München-Süd bis AD München/Eschenried

A 215

AD Bordesholm bis AS Blumenthal

A 831

AS Stuttgart-Vaihingen bis AK Stuttgart

A 980

AK Allgäu bis AS Waltenhofen

A 995

AS Sauerlach bis AK München-Süd

B 31

von AS Stockach-Ost der A 98 bis AS Sigmarszell der A 96

B 96 / E 251

von Neubrandenburger Ring bis Berlin