Euro-7-Abgasnorm: Wann sie kommt und was sich ändert

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Von Thomas Kroher

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Abgase aus dem Auspuff eines Autos
Die neue Abgasnorm Euro 7 soll für weniger Schadstoffe in der Luft sorgen© iStock.com/Willowpix.com

In der Europäischen Union müssen neue Automodelle Abgasnormen erfüllen, um zugelassen zu werden. Die nächste Stufe ist die Norm Euro 7. Wann sie kommt und was sich ändert. Die Details hat der ADAC zusammengefasst.

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Autos, Busse und andere Fahrzeuge in der EU sollen künftig weniger umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe verursachen. Das soll die neue Schadstoffnorm Euro 7 bewirken. Damit werden auch Grenzwerte für Brems- und Reifenabrieb, Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit von Komponenten/Systemen sowie an die Lebensdauer von Batterien eingeführt. Alles Wissenswerte über die Inhalte der Verordnung für Pkw.

Neue Abgasnorm: Wann kommt Euro 7?

Ein VW auf dem Prüfstand
Die Schadstoffemissionen werden zuerst im Labor überprüft© ADAC/Uwe Rattay

Die neue Euro-7-Abgasnorm gilt ab 29. November 2026 für die Typgenehmigung neuer Pkw-Modelle (M1), also für ganz neue Modelle, die dann auf den Markt kommen, und ab 29. November 2027 für alle neu zugelassenen Pkw.

Die limitierten Schadstoffe und die Grenzwerte für Emissionsmessungen auf dem Prüfstand (WLTP) bleiben im Vergleich zur aktuellen Euro-6-Abgasnorm unverändert. Die Partikelgrenzwerte (Partikelmasse und Partikelzahl) gelten nun allerdings für alle Ottomotoren und nicht nur wie bisher für Ottomotoren mit Direkteinspritzung. Darüber hinaus wurde das Größenspektrum des Partikelzahl-Grenzwerts (PN) von bisher 23 Nanometern auf 10 Nanometer erweitert.

Die Konformitätsfaktoren (CF) für Emissionsmessungen im realen Straßenverkehr (RDE) bleiben im Vergleich zur aktuellen Euro-6-Abgasnorm ebenfalls unverändert. Der Grenzwert für die Verdunstungsemissionen bei Pkw mit Ottomotoren wurde reduziert von 2,0 (Euro 6) auf 1,5 g/Test.

Pkw-Dauerhaltbarkeit

Emissionstest an einem Volvo
Mit der mobilen RDE-Messung werden die Laborwerte überprüft© ADAC/Ralph Wagner

Die Dauerhaltbarkeits-Anforderungen – also die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Kraftstoff-Verbrauchsangaben etc. sowie die Funktion von Komponenten/Systemen wie OBD, OBM, OBFCM – sind seitens der Fahrzeughersteller über eine Lebensdauer von 160.000 Kilometern bzw. 8 Jahre nachzuweisen. Zusätzlich wird eine erweiterte Lebensdauer ("additional lifetime") bis 200.000 Kilometer bzw. 10 Jahre definiert. Bei den Emissionsgrenzwerten ist hier ein "Verschlechterungsfaktor" von 1,2 anwendbar.

E-Auto-Batteriehaltbarkeit

Für Elektroautos und Plug-in-Hybride werden erstmals Anforderungen an die Haltbarkeit der Antriebsbatterien festgelegt: Nach 5 Jahren oder 100.000 Kilometern darf die Speicherkapazität der Batterie nicht unter 80 Prozent des ursprünglichen Werts fallen, nach 8 Jahren oder 160.000 Kilometern nicht unter 72 Prozent. Mindestanforderungen an die Reichweite sind noch zu definieren.

Grenzwerte für Reifenabrieb

Nicht-abgasbezogene Partikel (Non-Exhaust Particle Emission) aus Reifenabrieb werden limitiert. Das Prüfverfahren soll in einer neuen UN-Regelung festgelegt werden. Die Grenzwerte sind noch festzuschreiben.

Grenzwerte für Bremsenabrieb

Nahaufnahme einer glühenden Bremsscheibe
Euro 7: Auch die Partikel vom Bremsenabrieb werden limitiert© imago images/Westend61

Auch die Partikel aus Bremsenabrieb werden limitiert. Das Prüfverfahren basiert auf den im Rahmen einer neuen UN-Regelung festgelegten Testbedingungen, die größtenteils von der UN GTR Nr. 24 übertragen werden. Die Partikelmasse-Grenzwerte unterscheiden sich nach Antriebsart, ab 2035 soll ein einheitlicher Grenzwert unabhängig von der Antriebsart gelten. Ab 2030 soll zusätzlich ein Partikelzahl-Grenzwert festgeschrieben werden, der noch zu definieren ist.

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Umweltpass wird Pflicht

Die Fahrzeughersteller müssen für jedes Fahrzeug einen Umweltpass (Environmental Vehicle Passport, EVP) ausstellen und dem Käufer zusammen mit dem Fahrzeug aushändigen. Der Datensatz soll in digitaler Form (z.B. Bordcomputer, QR-Code) bereitgestellt werden und Angaben über die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung enthalten, einschließlich Angaben zu Schadstoff- und CO₂-Emissionen, Kraftstoff- und Stromverbrauch, elektrischer Reichweite, Motorleistung sowie Dauerhaltbarkeit der Batterie.

Der Fahrzeugnutzer soll ferner auch Zugang zu aktuellen Informationen über den Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch, den Alterungszustand von Antriebsbatterien, die Schadstoffemissionen und andere relevante Informationen haben, die von bordeigenen Systemen und Überwachungseinrichtungen generiert werden. Details hierzu sind noch festzulegen.

Die UN GTR Nr. 22 zur "Haltbarkeit der Fahrzeugbatterie für elektrifizierte Fahrzeuge", die Teil von Euro 7 sein wird, schreibt ferner vor, dass elektrische Fahrzeuge einen Batteriepass erhalten sollen. Sie legt Anforderungen an die Batterielebensdauer fest und sieht vor, dass Fahrzeughersteller Echtzeitdaten zur Batteriezustandsgesundheit, zum Ladezustand der Batterie, zur Batterieleistung und -kapazität und gegebenenfalls zum Standort von Elektrofahrzeugen an die Besitzer und Nutzer sowie an Dritte weitergeben. Diese Dritten können beispielsweise Strommarkt-Akteure, Elektromobilitäts-Dienstleister oder Mobilitätsclubs sein.

Infoblatt des ADAC

Weitere und fachlich spezifischere Informationen hat der ADAC in einem Informationsblatt zusammengestellt.

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