DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität

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  • Verbraucherschutzrecht

  • Internationalen AutoRecht 

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Aktuelles:

Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22

Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen.

In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist.

In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus:

  • Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.

  • „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre.

  • Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt.

  • Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.

Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen.

EuGH vom 29.2.2024 C-299-22
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen September-Heftes

Der jeweilige Kläger nahm den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Fahrzeug war in allen Fällen erheblich beschädigt worden und eine Haftung zu 100% der Versicherung dem Grunde nach war unstrittig. Durch ein Sachverständigengutachten wurde jeweils der merkantile Minderwert ermittelt. Die Versicherungen erstatteten immer nur die Summe, gemindert um den Umsatzsteueranteil.

Der BGH hat nun klargestellt, dass der Nettoverkaufspreis als Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts bei einem hypothetischen Verkauf dient. Wird der merkantile Minderwert vom Bruttoverkaufspreis aus geschätzt, muss der „Umsatzsteueranteil“ entsprechend abgezogen werden. Grund hierfür ist, wie der BGH ausführlich darstellt, dass es anderenfalls zu einer Bereicherung der Geschädigten und zu einer Überkompensation käme.

Da in allen zu beurteilenden Fällen nicht klar war, ob der merkantile Minderwert hier vom Sachverständigen ausgehend vom Netto- oder vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde und das jeweilig LG dies nicht geklärt hatte, konnte der BGH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das jeweilige Berufungsgericht zurück.

(BGH, Urteile vom 16.7.2024 – Az. VI ZR 188/22, VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23)

Die Führerscheinbehörde entzog einem Betroffenen seinen Motorrad- und Pkw-Führerschein. Hiergegen ging der Betroffene in einem Amtshaftungsverfahren vor, weil der Führerschein unberechtigt entzogen worden sei. Bis er wieder fahren durfte, war er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren. Die Fahrtzeit stieg - seinen Angaben nach - von einer halben Stunde auf anderthalb Stunden an. Als Beleg legte er den Ausdruck eines Routenplaners vor und beantragte zum Nachweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Da er wegen der längeren Anfahrtszeit seine Arbeitszeit von 40 auf 28 Stunden hatte reduzieren müssen, machte er als Schadensersatz die Differenz seines Gehalts in Höhe von rund 32.000,- Euro geltend.

Sowohl das LG als auch das OLG München wiesen seine Klage ab. Erst mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH hatte der betroffene Motorradfahrer vorläufig Erfolg. Der BGH entschied, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliege, indem das OLG das Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht berücksichtigt hatte. Das Vorbringen der Verdreifachung der Wegzeit bei Nutzung des ÖPNV sei Anlass genug, um in die Beweisaufnahme einzutreten. Die Behauptung des OLG, der Vortrag des Betroffenen sei unsubstantiiert, gehe fehl. Da der Gehörsverstoß entscheidungserheblich war, hob der BGH das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

(BGH, Beschluss vom 25.4.2024, Az. III ZR 54/23)

Ein Radargerät maß die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Audi Quattro um 30 km/h innerorts. Der Fahrer war auf dem Messfoto zwar erkennbar, konnte aber wegen der Zulassung des Wagens auf ein Unternehmen nicht anhand eines Halterfotos ermittelt werden. Die Zulassungsbehörde ließ eine Mitarbeiterin der Firma vernehmen, die aber keine Angaben zum Fahrer machte. Daraufhin stellte sie das Bußgeldverfahren ein und gab dem Unternehmen auf, für das Tatfahrzeug ein Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen. Die Firma wehrte sich gegen diese Fahrtenbuchauflage.

Eine Fahrtenbuchauflage darf nur verhängt werden, wenn es unmöglich war, den Ordnungswidrigkeiten-Sünder festzustellen. Das VG Berlin erläuterte, dass eine Unmöglichkeit dann nicht vorliegt, wenn sich der Fahrer mit wenigen Klicks und einer Google-Bildsuche im Internet finden und durch Vergleich mit dem Messfoto identifizieren lässt. Dies war in diesem Fall möglich, wie das Gericht durch einen kurzen, eigenen Test herausfand.

(VG Berlin, Urteil vom 26.6.2024, Az. VG 37 K 11/23)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

Leseprobe
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DAR-Online

In den folgenden Datenbanken können Sie die Beiträge des DAR auch online recherchieren. Angaben zu den verschiedenen Angeboten erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter:

HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
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(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), RA Martin Wehrl,
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Telefon (089) 7676–6142, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
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