Fachzeitschrift Deutsches Autorecht (DAR)

Die Redaktion der Fachzeitschrift des Deutschen Autorechts (DAR).
Die Redaktion der Fachzeitschrift des Deutschen Autorechts (DAR).© ADAC

Das DAR informiert brandaktuell Rechtsanwälte, Richter, Justitiare, Versicherer, Behörden, Wissenschaftler, Sachverständige, Polizisten, Mediziner und Psychologen zu aktuellen und wiederkehrenden Fragen rund um das Autorecht. 

Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität

Das DAR bietet dem Leser jeden Monat auf 60 Seiten einen umfassenden Überblick zu Rechtsprechung und neuesten Entwicklungen im

  • Verkehrsrecht

  • Haftungsrecht

  • Verbraucherschutzrecht

  • Internationalen AutoRecht 

Insgesamt auf über 700 Seiten pro Jahr. Der DAR-Service rundet das Angebot für den Praktiker mit Checklisten, Übersichten, Gebührenhinweisen und Buchbesprechungen ab.

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Aktuelles:

Keine Verletzung des Bestimmtheits- und des Schuldgrundsatzes in den Verurteilungen im „Berliner Raserfall“ - BVerfG vom 7.12.2022 = DAR 2023, 135

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1404/20), die sich gegen das Strafurteil des LG Berlin vom 26.3.2019 und das Revisionsurteil des BGH vom 18.6.2020 richtete. Der Beschwerdeführer verursachte Anfang des Jahres 2016 bei einem Autorennen auf dem Berliner Kurfürstendamm einen Autounfall, bei dem ein Mensch zu Tode kam. Das LG verurteilte ihn deswegen unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, der BGH verwarf seine Revision. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten. Die Fachgerichte haben mit der Annahme, der Beschwerdeführer habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, das Bestimmtheitsgebot nicht missachtet. Ein Verstoß gegen das Schuldprinzip ist ebenfalls nicht dargetan.

BVerfG vom 1.12.2022 - 2 BvR 1404-20
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Einzelrennen als Fahrzeugrennen nach § 315 d StGB und die Strafzumessung – LG Frankfurt a.M. vom 13.7.2022 = DAR 2023, 163

Der Angeklagte war im November 2020 mit seinem 625 PS starken Fahrzeug aus einer Kurve getragen worden, nachdem er das DSC-System ausgeschaltet hatte und vor der Kurve stark beschleunigt hatte, um entsprechend des von ihm zuvor gefassten Entschlusses in der Kurve aus Gründen des Fahrspaßes und der Selbstdarstellung einen sogenannten „Drift" durchzuführen. Hierbei wurden zwei Passanten getötet und eine Person schwer verletzt. Die Richter gingen von einem verbotenen Autorennen mit Todesfolge aus, da "allerletzte Zweifel" an einem Tötungsvorsatz bei dem Angeklagten bestanden und damit eine Verurteilung wegen Mordes bzw. Mordversuchs nicht gegeben waren. (Az. 5/21 Ks 3390 Js 252631/20 (11/21))

LG Frankfurt am Main v. 13.7.2022-5.21Ks3390Js252631
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Aktuelle ADAC Urteilssammlung zu Campingfahrzeugen = DAR 2023, 61 ff.

Die Campingbranche boomt seit Corona wie nie zuvor. Schnell ein Wohnmobil oder Wohnwagen kaufen oder mieten und den Traum vom Urlaub in den eigenen vier mobilen Wänden erfüllen. Lieferzeiten von bis zu 1,5 Jahren sind Standard, so dass auch der Gebrauchtwagen- und der Mietmarkt einen irrsinnigen Aufschwung erleben.

Aber der vorschnelle Kauf und der leergefegte Markt führen auch vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten. Da sich die rechtliche Einstufung der Reisemobile in Bezug auf das normale Kraftfahrzeug durchaus in einigen Punkten unterscheidet und viel Unsicherheit bei der rechtlichen Beratung besteht, pflegen die ADAC Clubjuristen seit Jahren eine Rechtsprechungsübersicht als Praxishilfe mit einer Vielzahl von aktuellen Entscheidungen rund um das Thema Wohnmobil und Wohnwagen:

Rechtsprechungsübersicht – Wohnmobil / Wohnwagen
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Weitere Informationen und Tipps zum Kauf eines gebrauchten Wohnmobils und den ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf gebrauchter Wohnmobile finden Sie hier.

Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen März-Heftes

BVerwG: Fahrtenbuchanordnung – Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit standardisiertem Messverfahren

Ein Adressat einer Fahrtenbuchanordnung kann bezüglich der Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren nicht mit Erfolg rügen, dass ihm der Zugang zu Rohmessdaten verweigert wurde, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang zu erhalten.

Das BVerwG hat die Revision des Klägers gegen die Entscheidung des OVG Saarlouis zurückgewiesen. Zwar stand die Annahme des OVG Saarlouis, der Betroffene müsse den Zugang der geforderten Rohmessdaten vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung beantragt haben, nicht im Einklang mit Bundesrecht. Doch stellte sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig dar. Konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler hatte der Kläger nicht aufgezeigt. Ist bei einer Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren zwar ein Anspruch auch des von einer Fahrtenbuchanordnung Betroffenen auf Zugang zu bei der Bußgeldstelle vorhandenen Daten. Es obliegt jedoch ihm, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seinen Zugangsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Nur wenn er das getan hat, kann es ein Gebot des fairen Verfahrens sein, ihm nicht die Möglichkeit zu nehmen, auf der Grundlage der begehrten Informationen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorzutragen. Der Kläger hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um an die gewünschten Daten zu gelangen. Die Bußgeldstelle hat ihm u.a. die seinen Pkw betreffenden Rohmessdaten zur Verfügung gestellt, nicht aber - wie beantragt - zusätzlich die Rohmessdaten der gesamten Messreihe. Rechtliche Schritte, um den behaupteten umfassenden Zugangsanspruch gegenüber der Bußgeldstelle durchzusetzen, hat er nicht unternommen (vgl. auch die Pressemitteilung des BVerwG vom 2.2.2022, www.bverwg.de).

(BVerwG, Urteil vom 2.2.2023, Az. 3 C 14.21)

OLG Karlsruhe: Unzulässige Blitzerappnutzung auch „über“ geöffnetes Handy des Beifahrers

Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.

Nach den Feststellungen des AG fuhr der Betroffene am 31.1.2022 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch H. Dabei war ihm bekannt, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine „Blitzer-App“ in Betrieb war. Auf diese Kenntnis des Fahrers schloss das AG aus dem Umstand, dass er das Mobiltelefon bewusst zur Seite schob, als er von Polizeibeamten wegen seines auffälligen Fahrverhaltens kontrolliert wurde. Das OLG Karlsruhe verwarf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Es hat ausgeführt, dass ein von § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.2.2023, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23)

VG Schleswig: Dieselskandal – Unzulässigkeit eines Updates mit Thermofenster

Das VG Schleswig stufte den Freigabebescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für ein VW-Update zum Motortyp EA189, das mit einem sog. Thermofenster ausgestattet war, als unzulässig ein.

Hintergrund des Urteils sind Klagen der DUH gegen die Genehmigungen von Software-Updates durch das KBA. Das KBA hatte im Zuge des Dieselskandals 2015 von VW verlangt, die Software zu aktualisieren und die Abschalteinrichtung, eine Prüfstanderkennung, zu entfernen. Allerdings stufte das KBA in Freigabebescheiden weitere Abschalteinrichtungen, auch sog. Thermofenster, von VW als zulässig ein. Die DUH griff die Freigabebescheide des KBA an und verlangte von der Behörde zudem, die Entfernung von Abschalteinrichtungen anzuordnen.

Der EuGH stellte bereits wiederholt fest, dass die Vorschrift für eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen aus Motorschutzgründen eng auszulegen sei. Das VG Schleswig folgte der engen Auslegung des EuGH und verneinte bereits die Frage, ob Abschalteinrichtungen notwendig seien, um Beschädigungen am Motor zu verhindern. Ein solche Gefahr bestehe nicht, der Vortrag von VW und dem KBA hierzu betreffe Extremszenarien.

Das VG ließ sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

(VG Schleswig, Urteil vom 20.2.2023, Az. 3 A 113/18)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

Leseprobe
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Der 61. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2023 hat sich u. a. mit der Frage „Halterhaftung im Straßenverkehr: Ein Beitrag der Verkehrssicherheit?“ befasst und die Prüfung einer Halterverantwortung im Verwarnungsgeldbereich sowie einer Fahrerbenennungspflicht empfohlen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Haftungs- und Fahrerbenennungsmodelle für Verkehrsverstöße in Europa und ihre Auswirkungen in der Vollstreckungspraxis auf deutsche Kraftfahrer.

DAR-Online

In den folgenden Datenbanken können Sie die Beiträge des DAR auch online recherchieren. Angaben zu den verschiedenen Angeboten erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter:

HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
Telefon (089) 7676-3832, Fax (089) 7676-2599
REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), RA Martin Wehrl,
Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de
Telefon (089) 7676–6142, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
ANZEIGENLEITUNG: Christian Döhler
(verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen),
Hansastraße 19, 80686 München,
Telefon (089) 7676–2424, Fax (089) 7676-8434
SATZ: le-tex publishing services GmbH,
Weißenfelser Str. 84, 04229 Leipzig
DRUCK: BluePrint AG, Lindberghstraße 17, 80939 München
ABONNENTEN-SERVICE: intan service plus GmbH & Co. KG
Blumenhaller Weg 88, 49078 Osnabrück,
Telefon (0541) 80 009 060, Fax: (0541) 80 009 069,
E-Mail: info@darservice.adac.de
BEZUGSPREIS: Einzelheft derzeit 19,30 € zzgl. Versandkosten. Zahlbar nach
Rechnungsstellung. Jahresabonnement derzeit 208,80 € (im Inland) inkl. Versandkosten.
Zahlbar nach Rechnungsstellung jeweils für ein Jahr im Voraus.
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zum Ablauf des Abonnementjahres gekündigt werden.
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