Fachzeitschrift Deutsches Autorecht (DAR)

Das DAR informiert brandaktuell Rechtsanwälte, Richter, Justitiare, Versicherer, Behörden, Wissenschaftler, Sachverständige, Polizisten, Mediziner und Psychologen zu aktuellen und wiederkehrenden Fragen rund um das Autorecht.
Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität
Das DAR bietet dem Leser jeden Monat auf 60 Seiten einen umfassenden Überblick zu Rechtsprechung und neuesten Entwicklungen im
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Haftungsrecht
Verbraucherschutzrecht
Internationalen AutoRecht
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Aktuelles:
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20
Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.
Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.
Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.
Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.
Verteidigungsstrategien bei Verhinderung des/r Betroffenen und/oder der Verteidigung zum anberaumten Hauptverhandlungstermin
Die Terminierung von Zeit und Ort einer Hauptverhandlung obliegt allein dem Gericht, denn nach den §§ 213, 228 Abs. 2 StPO, die über § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gelten, ist Gesetzeslage, dass „der Termin … von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt wird“ und „eine Verhinderung des Verteidigers gibt – außer in den Fällen der Pflichtverteidigung – kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen“. Aber das gilt natürlich nicht unbeschränkt und nicht ohne rechtsstaatliches Korrektiv: Es sind, so das LG Koblenz , die Terminslage, die Belastung des Gerichts, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und die berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten abzuwägen. Diese Grundsätze gelten nicht nur im Strafverfahren, sondern selbstverständlich auch im Bußgeldverfahren. So gibt es, so das LG Freiburg im Breisgau, unaufschiebbare private bzw. berufliche Belange von Betroffenen, die trotz öffentlich-rechtlicher Pflicht, ein Erscheinen zum Termin billigerweise nicht zumutbar erscheinen lassen. Auch die Ermöglichung der Anwesenheit der Verteidigung ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, denn die Führsorgepflicht des Gerichts kann es gebieten, die Hauptverhandlung nur in Anwesenheit der gewählten Verteidigung durchzuführen. Anbei können Sie begleitend zu dem Beitrag von RA Carsten Staub im aktuellen Juli-DAR die beiden besprochenen Entscheidungen des LG Koblenz und LG Freiburg nachlesen.
Aktuelle ADAC Urteilssammlung zu Campingfahrzeugen = DAR 2023, 61 ff.
Die Campingbranche boomt seit Corona wie nie zuvor. Schnell ein Wohnmobil oder Wohnwagen kaufen oder mieten und den Traum vom Urlaub in den eigenen vier mobilen Wänden erfüllen. Lieferzeiten von bis zu 1,5 Jahren sind Standard, so dass auch der Gebrauchtwagen- und der Mietmarkt einen irrsinnigen Aufschwung erleben.
Aber der vorschnelle Kauf und der leergefegte Markt führen auch vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten. Da sich die rechtliche Einstufung der Reisemobile in Bezug auf das normale Kraftfahrzeug durchaus in einigen Punkten unterscheidet und viel Unsicherheit bei der rechtlichen Beratung besteht, pflegen die ADAC Clubjuristen seit Jahren eine Rechtsprechungsübersicht als Praxishilfe mit einer Vielzahl von aktuellen Entscheidungen rund um das Thema Wohnmobil und Wohnwagen:
Weitere Informationen und Tipps zum Kauf eines gebrauchten Wohnmobils und den ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf gebrauchter Wohnmobile finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe
Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.
DAR-Vorschau des aktuellen November-Heftes
Der VIa. Zivilsenat wird unter anderem über die Frage verhandeln, ob der italienische Hersteller des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV haftet. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Italien, wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Wohnmobil auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger kaufte im April 2018 in der Bundesrepublik Deutschland von einem Dritten ein neu hergestelltes Wohnmobil Fiat Ducato Sunlight A 68 für 52.300,- €, wobei weitere Finanzierungskosten i.H.v. 5.483,03 € anfielen. Der in das Wohnmobil eingebaute Dieselmotor der Baureihe 2,3-l-MultiJet II (96 kW) stammt von einem weiteren, nicht am Rechtsstreit beteiligten Hersteller. Die EG-Typgenehmigung für das Basisfahrzeug wurde der Beklagten in Italien nach Maßgabe der Abgasnorm Euro 6 erteilt. Die in der Hauptsache auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils und auf Erstattung der Finanzierungskosten gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil der Kläger weder wegen seiner sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung noch nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schadensersatz von der Beklagten verlangen könne. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Aktuell hat das OLG Naumburg mit Entscheidung vom 15.9.2023, (8 U 24/23), n. rkr., bei einem Wohnmobil des gleichen Herstellers einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises zurückgewiesen, den Anspruch auf Differenzschadenersatz (nach BGH, DAR 2023,496) aber bejaht.
(BGH, Verhandlungstermin am 27.11.2023, Az. VIa ZR 1425/22)
DAR-Leseprobe 03/2023
Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.
„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen
DAR-Online
In den folgenden Datenbanken können Sie die Beiträge des DAR auch online recherchieren. Angaben zu den verschiedenen Angeboten erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter:
HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
Telefon (089) 7676-3832, Fax (089) 7676-2599
REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), RA Martin Wehrl,
Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de
Telefon (089) 7676–6142, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
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(verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen),
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SATZ: le-tex publishing services GmbH,
Weißenfelser Str. 84, 04229 Leipzig
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Blumenhaller Weg 88, 49078 Osnabrück,
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