DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Aktuelles:

Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22

Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen.

In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist.

In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus:

  • Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.

  • „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre.

  • Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt.

  • Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.

Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen.

EuGH vom 29.2.2024 C-299-22
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen Januar-Heftes

Der beklagter Baggerfahrer fuhr auf einem Zufahrtsbereich eines Betriebsgeländes, der nicht speziell nur für Arbeiter freigegeben war, mit einem massiven, schweren und unübersichtlichen Bagger, der nur über eine den direkt rückwärtigen Bereich erfassende Kamera sowie einen linksseitigen Außenspiegel verfügte. Beim Abbiegevorgang nach rechts in eine verengte Einfahrt musste er aufgrund eines falschen Abbiegewinkels anhalten und wieder zurücksetzen. Beim Zurücksetzen kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Lkw-Fahrer der Klägerin.

Eine Abwägung der Haftungsanteile führte zu einer 70%igen Haftung des Beklagten und zu einem Mitverschulden von 30% der Klägerin. Beim Rückwärtsfahren in diesem Fall, sind als speifische Ausprägung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots die Kardinalpflichten des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten, d.h. konnte eine Gefährdung anderer nicht ausgeschlossen werden, hätte der beklagte Baggerfahrer sich einweisen lassen müssen. Dem Fahrer der Klägerin war ein Verstoß gegen allgemeine und auch in der konkreten Situation einleuchtende Sorgfaltspflichten anzurechnen. Er hätte seine Annäherung verlangsamen, das Fahrverhalten des Baggers abwarten und ggf. seine Fahrt unterbrechen müssen.

(OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2024, Az. I-7 U 150/23)

Drei Antragsteller hatten auf ihrem Privatgrund viereckige Schilder aufgestellt, auf denen eine schwarze „30“ auf weißem Grund, umgeben von einem roten Kreis abgebildet war. Der rote Kreis war mit einem grünen Herz überdruckt. Unter diesem Bild waren rennende Kinder abgebildet, drüber war das Wort „Freiwillig“ geschrieben.

Das Landratsamt hatte die Entfernung der Schilder gefordert, wogegen die Antragsteller klagten, Eilanträge stellen und Beschwerden ohne Erfolg einlegten.

Der VGH Mannheim sieht einen Verstoß gegen § 33 Abs. 2 S. 1 StVO, wonach private Schilder, die mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden könnten, nicht in Sichtnähe der Straße aufgestellt werden dürfen. Bei den privaten Schildern der Anwohner sei bei einer flüchtigen Gesamtbetrachtung nicht ohne Weiteres erkennbar, dass es sich nicht um amtliche Verkehrszeichen handele. Die an amtliche Verkehrszeichen angelehnten Elemente fielen deutlich in den Blick, während den Unterscheidungsmerkmalen kein wesentliches Gewicht zukomme.

(VGH Mannheim, Beschluss vom 26.11.2024, Az. 13 S 1304/24)

Die Klägerin ist Studentin und nutzt das in Tschechien zugelassene Fahrzeug ihres Vaters. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten einen Bewohnerparkausweis. Die Beklagte lehnte diesen mit der Begründung ab, es könnten nur für Fahrzeuge Bewohnerparkausweise ausgestellt werden, die in Deutschland zugelassen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin.

Das VG entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bewohnerparkausweises hat. Nach X. 7. VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e werden Bewohnerparkausweise auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung habe, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert sei und dort tatsächlich wohne. Die Entscheidung darüber treffe die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. Jeder Bewohner erhalte nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen. Insbesondere handele es sich bei dem in Tschechien zugelassenen Fahrzeug auch um ein nachweislich von ihr dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Eine dauerhafte Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch einen Anwohner werde nicht allein durch eine ausländische Zulassung ausgeschlossen, gerade weil § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV die Nutzung im Straßenverkehr der Bundesrepublik ermöglicht. Eine lediglich vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung schließe eine dauerhafte Nutzung des Kraftfahrzeugs ebenfalls nicht aus. Der Zweck von § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO läge darin, die Parkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern. (Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.)

(VG Gießen, Urteil vom 13.11.2024, Az. 6 K 2830/24.GI)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

Leseprobe
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DAR-Online

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(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), RA Martin Wehrl,
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