Das DAR informiert brandaktuell Rechtsanwälte, Richter, Justitiare, Versicherer, Behörden, Wissenschaftler, Sachverständige, Polizisten, Mediziner und Psychologen zu aktuellen und wiederkehrenden Fragen rund um das Autorecht. Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität Das DAR bietet dem Leser jeden Monat auf 60 Seiten einen umfassenden Überblick zu Rechtsprechung und neuesten Entwicklungen im Verkehrsrecht Haftungsrecht Verbraucherschutzrecht Internationalen AutoRecht Insgesamt auf über 700 Seiten pro Jahr. Der DAR-Service rundet das Angebot für den Praktiker mit Checklisten, Übersichten, Gebührenhinweisen und Buchbesprechungen ab. Aktuelles: Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22 Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen. In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist. In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus: Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen. „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre. Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt. Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt. Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen. Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20 Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet. Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern. Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt. Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden. DAR-Vorschau des aktuellen Februar-Heftes DAR-Leseprobe 03/2023 Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR. „Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“ Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen DAR-Online In den folgenden Datenbanken können Sie die Beiträge des DAR auch online recherchieren. Angaben zu den verschiedenen Angeboten erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter: Juris Beck-online WoltersKluwer - DAR-Abo WoltersKluwer - Modul Verkehrsrecht HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V. Hansastr. 19, 80686 München Telefon (089) 7676-4572, Fax (089) 7676-2599 REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht (verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), RA Martin Wehrl, Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de Telefon (089) 7676–6142, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de ANZEIGENLEITUNG: Christian Döhler (verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen), Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676–2424, Fax (089) 7676-8434 SATZ: le-tex publishing services GmbH, Weißenfelser Str. 84, 04229 Leipzig DRUCK: BluePrint AG, Lindberghstraße 17, 80939 München ABONNENTEN-SERVICE: intan service plus GmbH & Co. KG Blumenhaller Weg 88, 49078 Osnabrück, Telefon (0541) 80 009 060, Fax: (0541) 80 009 069, E-Mail: info@darservice.adac.de BEZUGSPREIS: Einzelheft derzeit 19,30 € zzgl. Versandkosten. Zahlbar nach Rechnungsstellung. 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