Tempolimit beim Fahrrad: Wie schnell dürfen Radelnde unterwegs sein?

Ein Mann fährt mit einem Fahrrad auf einer Straße
Wer auf dem Rad unterwegs ist, muss sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten© Shutterstock/LovetheLifeyouLive

Geschwindigkeitsregeln gelten nicht nur für motorisierte Verkehrsteilnehmer, sondern auch für Radfahrende. Welche Vorschriften Sie kennen sollten und ob man mit dem Fahrrad geblitzt werden kann. ADAC Juristinnen und -juristen klären auf.

  • Radfahrende müssen sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten

  • Auf Fußgänger und Fußgängerinnen ist Rücksicht zu nehmen

  • In freigegebenen Fußgängerzonen gilt Schrittgeschwindigkeit

Freie Fahrt für Radelnde? Nicht ganz, auch für Radfahrende gilt allgemein §3 der Straßenverkehrsordnung: Man darf mit dem Fahrrad nur so schnell fahren, dass es ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit muss den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst werden.

Fahrrad: Höchstgeschwindigkeit innerorts

Eine allgemein gültige Höchstgeschwindigkeit für Radfahrende innerorts gibt es nicht. Die in einer Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nur für Kraftfahrzeuge. Dennoch müssen Radfahrerinnen und -fahrer nach dem allgemeinen Grundsatz ihre Geschwindigkeit anpassen.

Tempolimit für Radfahrende

Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrszeichen müssen von Radfahrenden beachtet werden. Sind zum Beispiel 30 km/h durch Zeichen 274 angeordnet, darf nicht schneller geradelt werden. Gleiches gilt für die "Tempo-30-Zone".

Fahrradstraße und Fahrradzone

Auch in Fahrradstraßen und -zonen darf maximal 30 km/h gefahren werden. Das gilt für alle Fahrzeuge – also auch für Fahrräder. Übrigens: Hier dürfen Radlerinnen und Radler immer nebeneinander fahren, auch dann, wenn der nachfolgende Verkehr behindert wird.

Radweg, Radfahrstreifen, Schutzstreifen

Auf diesen Verkehrsflächen gibt es keine allgemeine Höchstgeschwindigkeit. Wenn kein Verkehrszeichen eine Geschwindigkeit anordnet, gilt daher der Grundsatz, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrrad stets beherrscht wird. Das Tempo muss an die Gegebenheiten angepasst werden.

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen teilen sich Radfahrende und Fußgänger bzw. Fußgängerinnen die Verkehrsfläche. Es ist daher erforderlich, dass der Radverkehr Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nimmt und, falls erforderlich, die eigene Geschwindigkeit an die Geschwindigkeit des Fußverkehrs anpasst. Außerdem müssen Radelnde mit Schreckreaktionen von Fußgängerinnen und Fußgängern, vor allem älteren Menschen und Kindern rechnen und notfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

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Getrennter Geh- und Radweg

Auf getrennten Geh- und Radwegen ist der Fußverkehr zwar vom Radverkehr abgetrennt. Dennoch kann es zu kritischen Situationen kommen. Daher sollte man zumindest dort, wo abstrakt diese Gefahr besteht, die Geschwindigkeit erheblich reduzieren und anpassen.

Hier gilt Schrittgeschwindigkeit

Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen, die für Radfahrende freigegeben sind, muss immer mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Es handelt sich hierbei um Verkehrsflächen, die eigentlich Fußgängerinnen und Fußgängern vorbehalten sind und nur ausnahmsweise von Radfahrenden genutzt werden dürfen. Aus diesem Grund müssen Radlerinnen und Radler hier besonders Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen, mit Schrittgeschwindigkeit fahren und notfalls sogar warten. Schrittgeschwindigkeit gilt übrigens auch im verkehrsberuhigten Bereich für Fahrradfahrende. Aufgrund des Gebots der Schrittgeschwindigkeit dürfen Radlerinnen und Radler dort auch nicht überholt werden.

Geblitzt mit dem Fahrrad

Die Frage, ob man mit dem Fahrrad geblitzt werden kann, taucht immer wieder auf. Es ist durchaus schon vorgekommen, dass Messanlagen ausgelöst haben, wenn Radfahrende zu schnell unterwegs waren. Aufgrund des fehlenden Kennzeichens kann der Geschwindigkeitsverstoß jedoch oft nicht weiterverfolgt werden, da die Radfahrerin oder der Radfahrer nur im seltensten Fall eindeutig identifiziert werden kann. Gerade auf Verkehrsflächen, auf denen mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden muss, können Beamte jedoch direkt vor Ort Verstöße ahnden.