Geschwindigkeit beim Fahrrad: Wie schnell dürfen Radfahrende unterwegs sein?

Im Video erklärt ADAC Jurist Stephan Miller, welche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf dem Fahrrad gelten ∙ Bild: © ADAC/David Klein/iStock.com, Video: © ADAC e.V.

Geschwindigkeitsregeln gelten nicht nur für motorisierte Verkehrsteilnehmer, sondern auch für Radfahrende. Welche Vorschriften Sie kennen sollten und ob man mit dem Fahrrad geblitzt werden kann. ADAC Juristinnen und Juristen klären auf.

  • Radfahrende müssen sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten

  • Auf Fußgängerinnen und Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen

  • In freigegebenen Fußgängerzonen gilt Schrittgeschwindigkeit

Freie Fahrt für Radfahrer? Nicht ganz, auch für diese gilt allgemein §3 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Man darf mit dem Fahrrad nur so schnell fahren, dass es ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit muss den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst werden.

Fahrrad: Geschwindigkeit innerorts

Eine allgemein gültige Höchstgeschwindigkeit für Radfahrende innerorts gibt es nicht. Die in einer Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nur für Kraftfahrzeuge. Dennoch müssen Radfahrerinnen und Radfahrer nach dem allgemeinen Grundsatz ihre Geschwindigkeit anpassen.

Tempolimit für Radfahrende

Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrszeichen müssen auch auf dem Fahrrad beachtet werden. Sind zum Beispiel 30 km/h durch Zeichen 274 angeordnet, darf man nicht schneller unterwegs sein. Gleiches gilt für die "Tempo-30-Zone".

Fahrradstraße und Fahrradzone

Auch in Fahrradstraßen und -zonen darf maximal 30 km/h gefahren werden. Das gilt für alle Fahrzeuge – also auch für Fahrräder. Übrigens: Hier dürfen Fahrräder nebeneinander fahren, auch dann, wenn der nachfolgende Verkehr behindert wird.

Radweg, Radfahrstreifen, Schutzstreifen

Auf diesen Verkehrsflächen gibt es keine allgemeine Höchstgeschwindigkeit. Wenn kein Verkehrszeichen eine Geschwindigkeit anordnet, gilt daher der Grundsatz, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrrad stets beherrscht wird. Das Tempo muss an die Gegebenheiten angepasst werden.

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen teilen sich Radfahrende und Fußgängerinnen und Fußgänger die Verkehrsfläche. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).

Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss Rücksicht nehmen und falls erforderlich, die eigene Geschwindigkeit an die des Fußverkehrs anpassen. Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Außerdem muss mit Schreckreaktionen, vor allem von älteren Menschen und Kindern gerechnet und notfalls mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

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Getrennter Geh- und Radweg

Auf getrennten Geh- und Radwegen ist der Fußverkehr zwar vom Radverkehr abgetrennt. Dennoch kann es zu kritischen Situationen kommen. Daher sollte man zumindest dort, wo abstrakt diese Gefahr besteht, die Geschwindigkeit erheblich reduzieren und anpassen.

Hier gilt Schrittgeschwindigkeit

Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen, die für Radfahrende freigegeben sind, muss immer mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Es handelt sich hierbei um Verkehrsflächen, die eigentlich Fußgängerinnen und Fußgängern vorbehalten sind und nur ausnahmsweise mit dem Fahrrad genutzt werden dürfen.

Aus diesem Grund müssen Radfahrende hier besonders Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen, mit Schrittgeschwindigkeit fahren und notfalls sogar warten. Schrittgeschwindigkeit gilt übrigens auch im verkehrsberuhigten Bereich für Fahrradfahrende. Aufgrund des Gebots der Schrittgeschwindigkeit dürfen Fahrräder dort auch nicht überholt werden.

Geblitzt mit dem Fahrrad

Die Frage, ob man mit dem Fahrrad geblitzt werden kann, taucht immer wieder auf. Es ist durchaus schon vorgekommen, dass Messanlagen ausgelöst haben, wenn Radfahrende zu schnell unterwegs waren.

Aufgrund des fehlenden Kennzeichens kann der Geschwindigkeitsverstoß jedoch oft nicht weiterverfolgt werden, da die Radfahrerin oder der Radfahrer nur im seltensten Fall eindeutig identifiziert werden kann. Gerade auf Verkehrsflächen, auf denen mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden muss, können Beamte jedoch direkt vor Ort Verstöße ahnden.