Viele Autobesitzer fahren regelmäßig in die Waschanlage. Wird das Fahrzeug in der Waschstraße beschädigt, entsteht oft Streit über den Ersatz des Schadens. Die wichtigsten Infos und Tipps. Auto direkt nach der Wäsche kontrollieren Schäden beim Betreiber der Waschanlage sofort melden Schlichtungsstelle bei Streit mit Waschanlagen-Betreiber einschalten Wenn das Auto mit einem Schaden aus der Waschstraße kommt, versuchen Waschanlagen-Betreiber oft, um den Schadenersatz herumzukommen. Streit ist vorprogrammiert. ADAC Juristinnen und Juristen erklären, wie Sie zu Ihrem Recht kommen. Nach der Autowäsche kontrollieren So gehen Sie richtig vor, wenn Sie Ihr Auto in der Waschanlage hatten: Kontrollieren Sie direkt nach der Wäsche, ob das Auto beschädigt wurde. Melden Sie Schäden beim Anlagenbetreiber, bevor Sie das Gelände verlassen. Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung über die Schäden geben. Sie können Schäden auch noch später melden. Der Nachweis, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist, ist dann aber schwieriger. Die häufigsten Schäden Lackschaden durch die Autowäsche Entstehen Schäden durch nicht ordnungsgemäß arbeitende oder verschmutzte Reinigungsbürsten, muss der Waschanlagen-Betreiber diese in der Regel ersetzen. Er muss darauf achten, dass sich in den Waschbürsten keine Fremdkörper verfangen, die Lack- und Schrammschäden verursachen können. Eine lückenlose Kontrolle nach jedem Waschvorgang ist dem Betreiber aber nicht zuzumuten. Unfall in der Waschstraße Kommt es zu einem Auffahrunfall in einer Waschstraße, muss der Betreiber nachweisen, dass er die Kunden und Kundinnen auf die zu beachtenden Verhaltensregeln hingewiesen hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 19.7.2018, Az.: VII ZR 251/17). Der Betreiber muss nach Ansicht des BGH nicht nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten. Er muss auch darauf achten, dass durch ein (seltenes aber vorhersehbares) Fehlverhalten von Kunden und Kundinnen keine Schäden entstehen. Lesen Sie dazu auch dieses interessante Urteil: Bremsmanöver in der Waschanlage: Wer zahlt den Schaden? Auto waschen: Pflichten des Betreibers Im Rahmen seiner sogenannte Schutzpflicht muss der Waschanlagen-Betreiber über die Benutzung der Anlage aufklären und auf mögliche Gefahren hinweisen. Er muss zum Beispiel prüfen, ob ein Auto für seine Anlage geeignet ist. Weist er ein Fahrzeug nicht zurück, das offensichtlich in der Waschanlage beschädigt werden könnte, muss er Schadenersatz bezahlen. Dachantenne Der Waschanlagen-Betreiber haftet in der Regel, wenn eine Antenne Schaden nimmt, die man weder abnehmen noch einschieben kann. Ein allgemein formuliertes Schild "Antenne einschieben oder abnehmen", reicht als Hinweis auf die mögliche Beschädigung der Dachantenne nicht aus. Der Betreiber muss Kunden und Kundinnen einen konkreten Hinweis geben und wenn nötig von der Benutzung der Waschanlage abraten. Scheibenwischer und Fenster Der Waschanlagen-Betreiber ist nicht verpflichtet, Kunden und Kundinnen darauf hinzuweisen, dass die Scheibenwischer in der Ruhestellung sein müssen. Auch auf das Schließen der Fenster muss er nicht gesondert hinweisen. Schadenersatz: Nachweis oft schwierig Oft streitet der Waschanlagen-Betreiber ab, dass der Schaden in seiner Anlage entstanden ist. Er muss aber Schadenersatz zahlen, wenn der Kunde oder die Kundin die Anlage unter Beachtung der Betriebsanleitung genutzt hat und feststeht, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist. Dafür muss der Kunde oder die Kundin den Beweis liefern. Schadenersatz ist auch dann möglich, wenn der Schaden durch nicht mehr aufzuklärende Fehler der Waschanlage entstanden ist, und ein Fehlverhalten des Kunden oder der Kundin ausscheidet. Der Waschanlagen-Betreiber haftet nicht, wenn er die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage glaubhaft dokumentieren kann (LG Wuppertal vom 13.3.2013, Az.: 5 O 172/11). Das muss der Betreiber im Streitfall aber konkret nachweisen können. Wichtige Waschanlagen-Urteile Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen Die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers und des Kunden bzw. der Kundin. Sie hängen normalerweise in den Geschäftsräumen zur Kenntnisnahme aus. Ist das nicht der Fall, muss man prüfen, ob die AGB Bestandteil des Vertrags geworden sind. Bekommt man sie erst nach Abschluss des Vertrags ausgehändigt (z.B. mit der Quittung), werden die AGB kein Vertragsbestandteil. Sollte im Nachhinein unklar sein, ob und welche AGB für Ihren Vertrag gelten, sollten Sie die Bedingungen von einem Anwalt prüfen lassen. Hier finden Sie die Adressen von ADAC Vertragsanwälten. Hilfe bei Streit Bei Streit mit dem Waschanlagen-Betreiber können sich Verbraucher und Verbraucherinnen an das Zentrum für Schlichtung wenden: Universalschlichtungsstelle des Bundes Straßburger Straße 8 77694 Kehl am Rhein Telefon 07851 / 795 79 40 E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de In dem Verfahren wird versucht, eine Einigung zwischen den Konfliktparteien zu erzielen. Es ist kostenfrei und daher eine gute Alternative zum "offiziellen" Rechtsstreit. Sie können sich im Rahmen Ihrer ADAC Mitgliedschaft auch von einem ADAC Vertragsanwalt rechtlich beraten lassen. Hier finden Sie die Adressen von ADAC Vertragsanwälten.