Schaden in der Waschanlage: Diese Rechte haben Sie

ADAC Juristen erklären im Video: Was beim Schaden in der Waschanlage wichtig ist ∙ Bild: © ADAC/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Viele Autobesitzer fahren regelmäßig in die Waschanlage. Wird das Fahrzeug in der Waschstraße beschädigt, entsteht oft Streit über den Ersatz des Schadens. Die wichtigsten Infos und Tipps.

  • Auto direkt nach der Wäsche kontrollieren

  • Schäden beim Betreiber der Waschanlage sofort melden

  • Schlichtungsstelle bei Streit mit Waschanlagen-Betreiber einschalten

Wenn das Auto mit einem Schaden aus der Waschstraße kommt, versuchen Waschanlagen-Betreiber oft, um den Schadenersatz herumzukommen. Streit ist vorprogrammiert. ADAC Juristinnen und Juristen erklären, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Nach der Autowäsche kontrollieren

So gehen Sie richtig vor, wenn Sie Ihr Auto in der Waschanlage hatten:

  • Kontrollieren Sie direkt nach der Wäsche, ob das Auto beschädigt wurde.

  • Melden Sie Schäden beim Anlagenbetreiber, bevor Sie das Gelände verlassen.

  • Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung über die Schäden geben.

Sie können Schäden auch noch später melden. Der Nachweis, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist, ist dann aber schwieriger.

Die häufigsten Schäden

Lackschaden durch die Autowäsche

Entstehen Schäden durch nicht ordnungsgemäß arbeitende oder verschmutzte Reinigungsbürsten, muss der Waschanlagen-Betreiber diese in der Regel ersetzen. Er muss darauf achten, dass sich in den Waschbürsten keine Fremdkörper verfangen, die Lack- und Schrammschäden verursachen können. Eine lückenlose Kontrolle nach jedem Waschvorgang ist dem Betreiber aber nicht zuzumuten.

Unfall in der Waschstraße

Ein Auto fährt durch eine Waschanlage
Unbedingt vermeiden: Bremsen in der Waschanlage© iStock.com/Bombaert

Kommt es zu einem Auffahrunfall in einer Waschstraße, muss der Betreiber nachweisen, dass er die Kunden und Kundinnen auf die zu beachtenden Verhaltensregeln hingewiesen hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 19.7.2018, Az.: VII ZR 251/17). Der Betreiber muss nach Ansicht des BGH nicht nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten. Er muss auch darauf achten, dass durch ein (seltenes aber vorhersehbares) Fehlverhalten von Kunden und Kundinnen keine Schäden entstehen.

Lesen Sie dazu auch dieses interessante Urteil: Bremsmanöver in der Waschanlage: Wer zahlt den Schaden?

Auto waschen: Pflichten des Betreibers

Im Rahmen seiner sogenannte Schutzpflicht muss der Waschanlagen-Betreiber über die Benutzung der Anlage aufklären und auf mögliche Gefahren hinweisen. Er muss zum Beispiel prüfen, ob ein Auto für seine Anlage geeignet ist.

Weist er ein Fahrzeug nicht zurück, das offensichtlich in der Waschanlage beschädigt werden könnte, muss er Schadenersatz bezahlen.

Dachantenne

Der Waschanlagen-Betreiber haftet in der Regel, wenn eine Antenne Schaden nimmt, die man weder abnehmen noch einschieben kann. Ein allgemein formuliertes Schild "Antenne einschieben oder abnehmen", reicht als Hinweis auf die mögliche Beschädigung der Dachantenne nicht aus. Der Betreiber muss Kunden und Kundinnen einen konkreten Hinweis geben und wenn nötig von der Benutzung der Waschanlage abraten.

Scheibenwischer und Fenster

Der Waschanlagen-Betreiber ist nicht verpflichtet, Kunden und Kundinnen darauf hinzuweisen, dass die Scheibenwischer in der Ruhestellung sein müssen. Auch auf das Schließen der Fenster muss er nicht gesondert hinweisen.

Schadenersatz: Nachweis oft schwierig

Oft streitet der Waschanlagen-Betreiber ab, dass der Schaden in seiner Anlage entstanden ist. Er muss aber Schadenersatz zahlen, wenn der Kunde oder die Kundin die Anlage unter Beachtung der Betriebsanleitung genutzt hat und feststeht, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist. Dafür muss der Kunde oder die Kundin den Beweis liefern.

Schadenersatz ist auch dann möglich, wenn der Schaden durch nicht mehr aufzuklärende Fehler der Waschanlage entstanden ist, und ein Fehlverhalten des Kunden oder der Kundin ausscheidet. 

Der Waschanlagen-Betreiber haftet nicht, wenn er die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage glaubhaft dokumentieren kann (LG Wuppertal vom 13.3.2013, Az.: 5 O 172/11). Das muss der Betreiber im Streitfall aber konkret nachweisen können.

Wichtige Waschanlagen-Urteile

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, wenn der Sensor am Gebläsebalken defekt ist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und bekräftigt, dass der Betreiber einer Waschstraße grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen haften muss.

Trocknungsbügel schlägt Windschutzscheibe ein

Beim Trocknungsvorgang in der Waschanlage kam es zur Kollision zwischen dem Trocknungsbalken und der Windschutzscheibe des Autos. Die Ursache dafür war eine defekte Platine bzw. ein damit verbundener fehlerhafter Sensor. Die Trocknungsanlage konnte den Wagen nicht korrekt erkennen und schlug gegen die Windschutzscheibe. Auf den vorderen Sitzen des Autos lagen Glassplitter. Die Sitzbezüge der Vordersitze wurden dadurch beschädigt und mussten ausgetauscht werden. Der Kunde verlangte seinen Schaden vom Betreiber der Waschanlage ersetzt und klagte.

Betreiber haftet nur für verschuldete Pflichtverletzung

Das OLG Frankfurt am Main sprach dem Kunden der Waschanlage keinen Schadensersatz gegen den Betreiber zu. Die Richter nahmen zwar an, dass die Schadensursache in der Sphäre des Betreibers liegt. Dem Kunden war kein Fehlverhalten oder gar ein Defekt seines Wagens nachzuweisen. Dem Betreiber war es aber gelungen zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Beschädigungen waren letztlich auf einen Defekt der Waschanlage selbst zurückzuführen. Der Betreiber konnte den fehlerhaften Sensor vor Beginn des Waschvorgangs nicht erkennen. Die Richter sahen keine Grundlage für eine Haftung des Betreibers – weder aus dem Gesetz noch aus den vereinbarten Vertragsbestimmungen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017, Az.: 11 U 43/17

Der Betreiber einer Waschanlage muss seine Kundinnen und Kunden nicht über jede theoretische Gefahr einer Beschädigung aufklären, die bei der Benutzung der Waschanlage bestehen könnte. Er haftet nicht für die Beschädigung eines Autos, wenn er die Schwierigkeiten der Waschanlage mit der Serienausstattung des Autos nicht kannte oder kennen musste. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Serienausstattung des Autos bringt Schaden in der Waschanlage mit sich

Die Klägerin ließ ihr erst drei Monate altes Auto in einer Waschanlage reinigen. Beim Waschvorgang wurde die linke Heckverkleidung des Wagens beschädigt. Die Waschanlage entsprach dem Stand der Technik, die Waschbürsten waren einwandfrei. Ein Sachverständiger stellte fest, dass es an dem Auto serienmäßig eine Stelle gibt, die einen ungestörten Lauf der Waschbürste nicht garantiert.

Die Kundin war der Meinung, dass der Waschanlagenbetreiber davor hätte warnen müssen, dass die Waschanlage für bestimmte serienmäßige Pkw nicht geeignet ist. Sie verlangte den Ersatz ihres Schadens und klagte. Die erste Instanz gab der Kundin Recht, der Waschanlagenbetreiber legte Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung

Das Landgericht München I entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Die Waschanlage entsprach den anerkannten Regeln der Technik, so die Richter. Dem Betreiber der Waschanlage ist keine Verletzung seiner Aufklärungspflichten anzulasten.

Keine Aufklärungspflicht über jede nur theoretische Gefahr

Nach Ansicht der Richter muss der Waschanlagenbetreiber zwar grundsätzlich seine Kunden und Kundinnen deutlich warnen, wenn die Waschanlage aufgrund ihrer Konstruktion für bestimmte Serienausstattungen von Autos nicht geeignet ist. Das muss er aber nur dann, wenn er einen solchen Umstand kennt (oder hätte kennen müssen). Hier war das nicht der Fall, so die Richter. Die Anforderungen an die Sorgfalt des Waschanlagen-Betreibers dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht überspannt werden.

Dem Waschanlagen-Betreiber kann nicht zugemutet werden, für jeden existierenden Fahrzeugtyp in allen möglichen Serienausstattung zu wissen, welche Bauteile den Waschvorgang in seiner (den technischen Vorgaben entsprechenden) Waschanlage eventuell nicht überstehen könnten.

LG München I, vom 12.6.2017, Az.: 31 S 2137/17

Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen

Die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers und des Kunden bzw. der Kundin. Sie hängen normalerweise in den Geschäftsräumen zur Kenntnisnahme aus. Ist das nicht der Fall, muss man prüfen, ob die AGB Bestandteil des Vertrags geworden sind. Bekommt man sie erst nach Abschluss des Vertrags ausgehändigt (z.B. mit der Quittung), werden die AGB kein Vertragsbestandteil. 

Waschanlage: Klauseln in Geschäftsbedingungen wirksam?

In Klauseln der sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Waschanlagen ist oft geregelt, dass für außen an der Karosserie angebrachte Teile (z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen) nicht gehaftet wird. Auch sind Lack- und Schrammschäden häufig ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagen-Betreiber grobes Verschulden trifft. Diese Haftungsbeschränkung wurde vom BGH als unzulässig erklärt, da der Kunde bzw. die Kundin dadurch unangemessenen benachteiligt wird (Urteil vom 30.11.2004, Az. X ZR 133/03).

Sollte im Nachhinein unklar sein, ob und welche AGB für Ihren Vertrag gelten, sollten Sie die Bedingungen von einem Anwalt prüfen lassen. Hier finden Sie die Adressen von ADAC Vertragsanwälten.

Hilfe bei Streit

Bei Streit mit dem Waschanlagen-Betreiber können sich Verbraucher und Verbraucherinnen an das Zentrum für Schlichtung wenden:

Universalschlichtungsstelle des Bundes
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851 / 795 79 40
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de

In dem Verfahren wird versucht, eine Einigung zwischen den Konfliktparteien zu erzielen. Es ist kostenfrei und daher eine gute Alternative zum "offiziellen" Rechtsstreit.

Sie können sich im Rahmen Ihrer ADAC Mitgliedschaft auch von einem ADAC Vertragsanwalt rechtlich beraten lassen. Hier finden Sie die Adressen von ADAC Vertragsanwälten.