Parken an E-Ladesäulen mit und ohne Ladevorgang: Das gilt
Von Petra Zollner

Öffentliche Parkplätze zum Laden von Elektrofahrzeugen nehmen zu. Rund 140.000 öffentliche Ladepunkte gibt es aktuell bundesweit. Die Beschilderung an E-Ladesäulen ist allerdings sehr unterschiedlich.
Immer mehr Parkplätze für Elektrofahrzeuge in Städten
Unterschiedliche Beschilderungen: Diese Kennzeichnung gibt es
Parken während des Ladevorgangs: Genaue Definition erforderlich
Wer aktuell an einer öffentlichen E-Ladesäule parken möchte, muss sich erstmal durch eine Beschilderung kämpfen, die alles andere als einheitlich ist. Das hat auch eine ADAC Untersuchung aus dem Jahr 2022 bestätigt.
Parken an E-Ladesäulen

Das blau-weiße Parkplatzschild (weißes P auf blauem Grund) kann mit entsprechenden Zusatzschildern kombiniert werden, um E-Fahrzeugen das Parken und Laden an Ladesäulen zu bestimmten Zeiten zu ermöglichen.
Kniffelig wird es in der Praxis. Welche Autos sind hier genau berechtigt? Das im Rahmen des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) geschaffene Zusatzzeichen "Auto plus Stecker" gilt nicht für alle E-Fahrzeuge. Parken dürfen hier genau genommen nur solche, die im Kennzeichen ein E hinter der Nummernkombination haben. Das steht für vollelektrische und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge sowie für Hybridfahrzeuge, wenn diese rein elektrisch mindestens 40 km zurücklegen können oder höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer ausstoßen.
Seit 2022 gibt es im Rahmen des EmoG auch ein offizielles Zusatzzeichen (1053-54, während des Ladevorgangs), das die Parkzeit auf das Laden beschränkt.
Im Elektromobilitätsgesetz werden nur die Rechte der Besitzer von E-Autos mit einem E im Kennzeichen geregelt. Diejenigen, die das nicht haben, sind hier nicht angesprochen und müssen deshalb genau auf die Beschilderung vor Ort achten. Sie dürfen dann an Ladesäulen parken bzw. laden, wenn das Parkschild durch ein anderes Zusatzzeichen, z.B. 1050-32 oder 1050-33 mit einem erläuternden Text wie "Elektrofahrzeuge" oder "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ergänzt wird.
Es gibt weitere Zusatzzeichen, die zusammen mit dem blau-weißen Parkschild eine zeitliche Einschränkung des Park- bzw. Ladevorgangs ermöglichen, z.B. auf eine bestimmte Dauer oder Uhrzeit.
Ladesäulen: Vielfältige Beschilderung

Städte und Gemeinden kennzeichnen E-Ladesäulen sehr unterschiedlich. Das hat auch eine ADAC Befragung ergeben. Hier ein paar Beispiele.
Neben den gängigen Schilderkombinationen werden die jeweiligen Zusatzzeichen in einigen Städten nicht korrekt mit dem blau-weißen Parkplatzschild kombiniert, sondern auch mit dem Verkehrszeichen 365-65, das zwei Ladesäulen zeigt (siehe erste Zeichnung). Dabei handelt es sich aber nur um ein Hinweisschild, dass es hier eine Ladesäule gibt, eine Parkfläche weist es nicht aus.
Auch die Kombination des Zeichens 314 mit dem Zusatzschild "Elektrofahrzeuge frei" kann zu Verwirrung führen. Diese Beschilderung ist nämlich widersprüchlich. Der Grund: Das Zusatzzeichen "frei" hebt ein Verbot auf (zum Beispiel Zeichen 251 mit "Anlieger frei"), während das Parkschild 314 eine (Park-)Erlaubnis darstellt. Das Zusatzschild "frei" kann damit eigentlich nicht kombiniert werden. Wer als Fahrer eines E-Autos an dieser widersprüchlichen Schilderkombination parkt, riskiert zwar ein Knöllchen, sollte dies aber nicht anstandslos hinnehmen.
Parken mit und ohne Ladevorgang
Zusatzzeichen wie das Piktogramm "Auto mit Stecker" erlauben pauschal das Parken von Elektrofahrzeugen mit einem E im Kennzeichen. Mit dem Zusatzzeichen "während des Ladevorgangs" kann die Parkzeit verkürzt bzw. konkretisiert werden. Entsprechend kann die Dauer auch über weitere Zusatzschilder ("mit Parkscheibe von… bis…") beschränkt werden.
Trotzdem ist der Ladevorgang rechtlich noch nicht genau definiert worden. So lange Fragen wie "Muss erkennbar Strom fließen oder reicht es, wenn das Kabel gesteckt ist?" nicht abschließend geklärt sind, müssen die Nutzer von E-Fahrzeugen beim Laden auf gegenseitige Rücksicht setzen.
Parken ohne laden: So hoch ist das Bußgeld
Wer unberechtigt auf einem gekennzeichneten E-Parkplatz parkt, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. 55 Euro kostet es für Falschparker. Noch teurer kann es werden, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wird.
Urteil: Verbrenner auf Parkplatz für E-Autos
Ein Auto mit Verbrenner-Motor wurde abgeschleppt, weil es auf einem Parkplatz für E-Autos geparkt war. Der Parkplatz war mit einem Zusatzzeichen auf E-Fahrzeuge beschränkt. Ein zweites Zusatzschild darunter regelte, dass ein Parkschein nötig ist. Der Halter des Verbrenners war der Ansicht, das zweite Zusatzzeichen erlaube das Parken mit Parkschein für sein Fahrzeug. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies seine Klage ab, die Sache ging in die zweite Instanz.
Das OVG Münster bestätigte die Entscheidung. Das Abschleppen und der Kostenbescheid seien rechtmäßig. Der Parkplatz sei nur für E-Autos gedacht. Und ein Zusatzzeichen beziehe sich immer auf das Verkehrszeichen direkt darüber. Das kann auch ein Zusatzzeichen sein (OVG Münster, Beschluss vom 13.4.2023, Az.: 5 A 3180/21).
Video: Richtig parken an E-Ladesäulen
Wie man die unterschiedlichen Parkbeschilderungen an E-Ladesäulen richtig liest und was sie bedeuten, erklärt ADAC Jurist Stephan Miller im Video.
