Fragen und Antworten

Die THG-Quote 2024 für Fahrzeuge konnte über den ADAC bis 31.10.2024 beantragt werden. Anmeldungen, die nach dem 31.10.2024 eingehen, können für den THG-Bonus 2024 leider nicht mehr berücksichtigt werden. 

Unter Wahrung der 14-tägigen Widerrufsfrist konnten Bescheinigungen von THG-Quoten für Fahrzeuge für das Quotenjahr 2024 letztmalig zum 15.11.2024 durch den ADAC beim Umweltbundesamt (UBA) beantragt werden.

Der ADAC bündelt die registrierten Zulassungsbescheinigungen und reicht diese fortlaufend, nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen, im eigenen Namen beim Umweltbundesamt ein. Nach erfolgter Prüfung stellt das Umweltbundesamt Bescheinigungen, die die jeweilige THG-Quote feststellen, aus. Diese Prüfung kann erfahrungsgemäß mehrere Monate dauern und kann nicht vom ADAC beeinflusst werden. Sobald wir die Bescheinigung über die THG-Quote vom Umweltbundesamt erhalten haben, kündigen wir Ihnen die Auszahlung Ihres ADAC THG-Bonus an. Für Privatkunden erfolgt die Auszahlung des ADAC THG-Bonus 2024 in der Regel 14 Tage nach Zugang der Bescheinigung über die THG-Quote des Umweltbundesamtes beim ADAC.

Nein, die beantragten THG-Prämien des Quotenjahres 2024 werden wie gewohnt nach Bescheinigung durch das Umweltbundesamt gemäß der AGB ausgezahlt. Den Status Ihrer THG-Quote(n) können Sie jederzeit in Ihrem THG-Account einsehen.

Vor dem Hintergrund der Marktverwerfungen sowie fortbestehender Unsicherheiten über die Wirksamkeit von Regulierungen sowie über politische Entwicklungen nach dem Auseinanderfallen der Ampel-Regierung sieht sich der ADAC vorläufig nicht in der Lage ein attraktives Angebot für Mitglieder und Kunden zu machen. 

Es existieren viele Anbieter auf dem THG-Markt. Worauf Sie achten sollten, finden Sie in unserem Artikel.

Der ADAC wird die Marktentwicklung in den kommenden Monaten genau beobachten und abhängig von der Entwicklung über eine Wiederaufnahme entscheiden. Der ADAC bedauert die Schwächung des Instruments durch eine lückenhafte Regulierung und setzt auf verlässlichere Zertifizierungssysteme für THG-Nachweise, um dem Instrument wieder Wirksamkeit zu verschaffen.

THG-Quote bedeutet Treibhausgasminderungs-Quote. Anbieter fossiler Brennstoffe sind gesetzlich verpflichtet ihre Treibhausgase (THG) zu reduzieren. Schaffen sie das nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang, müssen sie als Ausgleich Strafzahlungen leisten. Um Strafzahlungen zu vermeiden, können seit 1. Januar 2022 auch die eingesparten CO2-Emissionen von rein batteriebetriebenen E-Fahrzeugen (keine Hybridfahrzeuge und zulassungsfreie E-Fahrzeuge) als Ausgleich angerechnet werden. Jeder Besitzer eines zulassungspflichtigen, rein batteriebetriebenen E-Fahrzeugs oder eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts, kann seine eingesparten CO2-Emissionen vermarkten lassen.

Die Berechtigung zum Quotenhandel gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, geleast oder finanziert wurde: Berechtigt ist der Fahrzeughalter (privat oder gewerblich), auf den ein oder mehrere rein batteriebetriebene(s) Elektrofahrzeug(e) in Deutschland zugelassen sind. Berechtigt sind auch Volljährige, die nachweisbar bevollmächtigt sind, für Fahrzeughalter die THG-Quote zu beantragen. 

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zulassungspflichtig ist und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (ZLB I) im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgestellt wurde.  
THG-quotenberechtigt und damit für den ADAC THG-Bonus freigeschalten sind z.B. folgende Fahrzeugklassen: 
M1, M2, M3, N1, N2, N3, M1G, L3e-A2, L3e-A3, L3e-A2T, L3e-A3T, L3e-A2E, L3e-A3E, L4e-A2, L4e-A3, L7e-A1, L7e-A2, L7e-B1, L7e-B2, L7e-CU, L7e-CP

Aktuell sind zulassungsfreie E-Fahrzeuge nicht quotenberechtigt, auch wenn sie freiwillig zugelassen sind und damit eine ZLB I für das E-Fahrzeug vorliegt. Ebenso sind Leichtkrafträder, die eine ZLB I im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung benötigen nicht quotenberechtigt, da sie trotz der ZLB 1 als zulassungsfrei eingestuft werden. 
NICHT quotenberechtigt sind z.B. folgende Fahrzeugklassen: 
L1e-A, L1e-B, L2e-P, L2e-U, L3e-A1, L3e (Art des Aufbaus = Feld 4 =B), L4e-A1, L6e-A, L6e-BP, L6e-BU, 24, 25

Im Laufe von 2023 hat sich ein sehr starker Preisverfall des THG-Marktpreises um >70%, insbesondere ausgelöst durch eine sinkende Nachfrage der Mineralölunternehmen, eingestellt. Hierbei ist ein Ketteneffekt eingetreten, da alternative Quellen zur THG-Quote aus Strom (aus rein batteriebetriebenen E-Fahrzeugen oder öffentlich zugänglichen Ladepunkten) in größerem Angebot und zu sehr günstigen Konditionen den Mineralölunternehmen zur Verfügung standen/stehen. 

Weiterhin ist im abgelaufenen Jahr der deutsche Strommix "schmutziger" geworden, also ein Anstieg der fossilen Brennstoffe bei der Energieerzeugung eingetreten (der Emissionsfaktor wurde von 135 auf 138 Kilogramm CO2-Äquivalente pro Gigajoule angehoben). Durch den im Umkehrschluss geringeren Anteil erneuerbarer Energien am deutschen Strommix reduziert sich die CO2-Einsparung je Elektrofahrzeug, so dass die THG-Quote aus diesem Effekt um ca. 7% gesunken ist. 

Die THG-Quote eines E-Fahrzeuges darf nur einmal im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Das Umweltbundesamt vergibt die Pauschale jährlich vollständig an den ersten Antragssteller. Das heißt, bei einem unterjährigen Fahrzeugverkauf hat der neue Halter keine Berechtigung, wenn der Vorgänger-Halter die THG-Quote für dieses Kalenderjahr bereits beantragt hat. Das heißt aber auch für den Fall, dass Sie nach Geltendmachung der THG-Quote im THG-Portal des ADAC Ihr E-Fahrzeug verkaufen, trotzdem mit Blick auf die Auszahlung des THG-Bonus berechtigt sind bzw. bleiben. Beim Verkauf ihres Fahrzeugs sind Sie gem. 38.BImSchV verpflichtet den Käufer darüber zu informieren, falls die THG-Quote für das laufende Kalenderjahr bereits beantragt wurde. 

Ja, Sie können die gesamte THG-Quote geltend machen, soweit das E-Fahrzeug mindestens einen Tag auf Sie zugelassen ist/war und kein Dritter die THG-Quote für das betreffende Kalenderjahr geltend gemacht hat. Beim Verkauf ihres Fahrzeugs sind Sie gem. 38.BImSchV jedoch verpflichtet den Käufer darüber zu informieren, falls die THG-Quote für das laufende Kalenderjahr bereits beantragt wurde. 

Sie könnten die Bescheinigung, mit dem die THG-Quote festgestellt wird, auch selbst beim Umweltbundesamt beantragen. Der Prozess ist allerdings sehr aufwendig. Zudem kaufen quotenverpflichtete Unternehmen nur große Stückzahlen von Bescheinigungen an, da sich sonst der Verwaltungsaufwand nicht lohnt. Der ADAC bündelt große Mengen von einzelnen Quoten und erzielt somit attraktive Preise für E-Fahrzeughalter.

Das Umweltbundesamt bescheinigt die THG-Quote pro Fahrzeug und Kalenderjahr nur einmal. Dabei erfolgt eine Bescheinigung nur für den in dem beantragten Kalenderjahr zuerst gestellten Antrag. Im Sinne des Verbraucherschutzes ist der Verkäufer des E-Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, den Käufer mitzuteilen, ob er für dieses Kalenderjahr die THG-Quote bereits beantragt oder für die folgenden Kalenderjahre abgetreten hat.

Die Höhe der THG-Quote berechnet sich aus der eingesparten Menge CO2 und dem Marktpreis, den Mineralölunternehmen für diese eingesparte Menge CO2 zahlen. Wie viel Kohlendioxid sich durch Elektromobilität im Verkehr einsparen lässt, ist dabei abhängig von der Fahrzeugkategorie (Pkw, Krafträder, Busse, Nutzfahrzeuge). Das Umweltbundesamt bescheinigt jährlich die für jede Fahrzeugkategorie anrechenbare Menge elektrischen Stroms in Höhe eines amtlich festgelegten Durchschnittswertes. Dieser amtlich festgelegte Durchschnittswert ist die Grundlage für den Quotenhandel. Seine Nutzung ist gesetzlich verpflichtend.

Der Handel mit der THG-Quote ist ein unabhängiges politisches Instrument, das durch die 38. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) geregelt wird. Die THG-Quote ist keine staatliche Förderung von E-Fahrzeugen, sondern eine von mehreren Optionen zur Verringerung der CO2-Emissionen der im Straßenverkehr genutzten Energie. Sie können also als Halter eines E-Fahrzeuges oder Betreiber von öffentlichen Ladepunkten sowohl anderen Förderinstrumenten als auch von der THG-Quote profitieren.

Nach einer bundeseinheitlich abgestimmten Veröffentlichung des Landesamtes für Steuern aus Rheinland-Pfalz vom 10.5.2022 ist die Veräußerung der THG-Quote für Fahrzeuge im Privatvermögen (Privatfahrzeuge) nicht zu versteuern. Für Fahrzeuge im Betriebsvermögen (Geschäftsfahrzeuge) gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen. Der ADAC e.V. darf jedoch keine Steuerberatung erbringen. Bitte klären Sie die Besteuerung Ihres Geschäftsfahrzeuges bei Bedarf mit Ihrem Steuerberater.

Erneuerbar erzeugter Strom für E-Fahrzeuge ersetzt den Einsatz von fossilen Kraftstoffmengen aus Rohöl. So werden die CO2-Emissionen im Verkehr reduziert. Aus Umwelt- und Verbrauchersicht ist es daher positiv zu bewerten, dass durch die THG-Quote aktiver Klimaschutz finanziell belohnt wird. Das Umweltbundesamt berechnet dabei die durchschnittliche Menge CO2, die bei der Nutzung von E-Fahrzeugen eingespart wird. Hierbei werden Fahrzeugkategorie und die Menge an erneuerbarer Energie im deutschen Strommix berücksichtigt, um sicherzustellen, dass nur jeweils so viel CO2 gehandelt wird, wie auch wirklich im Verkehr eingespart wurde.