THG-Quote bedeutet Treibhausgasminderungs-Quote. Anbieter fossiler Brennstoffe sind gesetzlich verpflichtet ihre Treibhausgase (THG) zu reduzieren. Schaffen sie das nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang, müssen sie als Ausgleich Strafzahlungen leisten. Um Strafzahlungen zu vermeiden, können seit 1. Januar 2022 auch die eingesparten CO2-Emissionen von rein batteriebetriebenen E-Fahrzeugen (keine Hybridfahrzeuge und zulassungsfreie E-Fahrzeuge) als Ausgleich angerechnet werden. Jeder Besitzer eines zulassungspflichtigen, rein batteriebetriebenen E-Fahrzeugs oder eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts, kann seine eingesparten CO2-Emissionen vermarkten lassen.
Der ADAC THG-Bonus ist ein fest vereinbarter Betrag, den der ADAC dem THG-Quotenberechtigten (aus E-Fahrzeug oder Ladestrom) für dessen vom Umweltbundesamt bestätigte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) bezahlt.
Die Berechtigung zum Quotenhandel gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, geleast oder finanziert wurde: Berechtigt ist der Fahrzeughalter (privat oder gewerblich), auf den ein oder mehrere rein batteriebetriebene(s) Elektrofahrzeug(e) in Deutschland zugelassen sind. Berechtigt sind auch Volljährige, die nachweisbar bevollmächtigt sind, für Fahrzeughalter die THG-Quote zu beantragen.
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zulassungspflichtig ist und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (ZLB I) im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgestellt wurde.
THG-quotenberechtigt und damit für den ADAC THG-Bonus freigeschalten sind z.B. folgende Fahrzeugklassen:
M1, M2, M3, N1, N2, N3, M1G, L3e-A2, L3e-A3, L3e-A2T, L3e-A3T, L3e-A2E, L3e-A3E, L4e-A2, L4e-A3, L7e-A1, L7e-A2, L7e-B1, L7e-B2, L7e-CU, L7e-CP
Aktuell sind zulassungsfreie E-Fahrzeuge nicht quotenberechtigt, auch wenn sie freiwillig zugelassen sind und damit eine ZLB I für das E-Fahrzeug vorliegt. Ebenso sind Leichtkrafträder, die eine ZLB I im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung benötigen nicht quotenberechtigt, da sie trotz der ZLB 1 als zulassungsfrei eingestuft werden.
NICHT quotenberechtigt sind z.B. folgende Fahrzeugklassen:
L1e-A, L1e-B, L2e-P, L2e-U, L3e-A1, L3e (Art des Aufbaus = Feld 4 =B), L4e-A1, L6e-A, L6e-BP, L6e-BU, 24, 25
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Im Laufe von 2023 hat sich ein sehr starker Preisverfall des THG-Marktpreises um >70%, insbesondere ausgelöst durch eine sinkende Nachfrage der Mineralölunternehmen, eingestellt. Hierbei ist ein Ketteneffekt eingetreten, da alternative Quellen zur THG-Quote aus Strom (aus rein batteriebetriebenen E-Fahrzeugen oder öffentlich zugänglichen Ladepunkten) in größerem Angebot und zu sehr günstigen Konditionen den Mineralölunternehmen zur Verfügung standen/stehen.
Weiterhin ist im abgelaufenen Jahr der deutsche Strommix "schmutziger" geworden, also ein Anstieg der fossilen Brennstoffe bei der Energieerzeugung eingetreten (der Emissionsfaktor wurde von 135 auf 138 Kilogramm CO2-Äquivalente pro Gigajoule angehoben). Durch den im Umkehrschluss geringeren Anteil erneuerbarer Energien am deutschen Strommix reduziert sich die CO2-Einsparung je Elektrofahrzeug, so dass die THG-Quote aus diesem Effekt um ca. 7% gesunken ist.