Radmuttern nachziehen: Wer haftet bei einem Unfall?

Mechaniker zieht die Radmuttern nach
Reifenwechsel in der Werkstatt: Wie sollen Kunden mit dem Hinweis "Radschrauben nachziehen" umgehen?© iStock.com/DedMityay

Nach dem Reifenwechsel weist die Werkstatt Kunden meist darauf hin, dass die Radmuttern nachgezogen werden müssen. Was passiert, wenn diese Anweisung nicht beachtet wird und deshalb ein Unfall passiert?

  • Bei ordnungsgemäßer Montage dürfen sich Räder nicht lockern      

  • Haftung der Werkstatt durch Hinweis auf der Rechnung nicht aufgehoben

  • Urteil: Oberlandesgericht München entscheidet über Haftung nach Unfall

Den Aufkleber im Fahrzeug oder den Hinweis auf der Rechnung kennt jeder, der den Reifenwechsel in der Werkstatt machen lässt: Die Radschrauben bzw. Radmuttern sollen nach einer bestimmten Anzahl von Kilometern nachgezogen werden. Aber wie verbindlich ist die Anweisung? Müssen sich Autofahrer daran halten?

Ordnungsgemäß montierte Räder müssen halten

Der Hinweis auf ein Nachziehen der Radschrauben auf den Werkstattrechnungen ist aus technischer Sicht nicht nötig. "Wenn die Radbefestigungen in Ordnung sind, und beim Anziehen der Schrauben das richtige Drehmoment verwendet wurde, muss das Rad halten", so ADAC Reifenexperte Ruprecht Müller.

Die rechtliche Seite sieht so aus: Die Haftung der Werkstatt für eventuelle Fehler wird durch den Hinweis auf der Rechnung nicht aufgehoben. Löst sich ein Rad nach dem Werkstattbesuch, spricht der erste Anschein dafür, dass der Radwechsel nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Eine Mithaftung des Kunden kommt aber dann in Betracht, wenn er die Schrauben nicht nachziehen lässt, obwohl er nach dem Wechsel Unregelmäßigkeiten beim Fahrverhalten bemerkt hat.

Urteil: Werkstatt haftet zu 100 Prozent

In einem Urteil des Oberlandesgerichts München ging es genau um diese Frage. Wer haftet, wenn es durch einen gelösten Reifen zu einem Unfall kommt? Ein Mercedes-Fahrer ließ seine Sommerreifen in einer Werkstatt montieren. Nach etwa 100 Kilometern löste sich auf der Autobahn das linke Hinterrad, es kam zum Unfall mit hohem Sachschaden.

Der Autofahrer forderte Schadenersatz von der Werkstatt, weil der Reifenwechsel seiner Ansicht nach nicht fachgerecht durchgeführt, vor allem die Radmuttern nicht ordnungsgemäß angezogen waren. Die Werkstatt bestritt einen Montagefehler. Außerdem sei der Kunde schriftlich und mündlich deutlich darauf hingewiesen worden, dass er die Radmuttern nach 50 Kilometern überprüfen muss.

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In der ersten Instanz hatte das Landgericht München II noch angenommen, dass die Werkstatt zum überwiegenden Teil (70 Prozent) haftet. Der Kunde habe aber die Pflicht, die Radmuttern zu überprüfen und daher ein Mitverschulden von 30 Prozent, so das LG München II. Der Autofahrer legte Berufung ein.

Das Oberlandesgericht München sah in seiner Berufungsentscheidung dagegen keine Mitschuld des Kunden. Nach einem fachgerecht durchgeführten Reifenwechsel und ohne konkrete Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Montage dürfe sich der Kunde darauf verlassen, dass die Radmuttern nach einer Fahrtstrecke von fünfzig Kilometern fest sitzen, so das Gericht. Er müsse die Radmuttern nicht kontrollieren.

Ein Hinweis auf der Rechnung oder einem Aufkleber ändert daran nichts. Das Gericht führte aus, dass die Werkstatt durch einen solchen Hinweis nicht die Kontrolle ihrer Arbeit auf den Kunden abwälzen dürfe. Dieser wäre ansonsten zur Vermeidung eines Mitverschuldens gezwungen, die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls selbst tätig zu werden, um die mangelhafte Werkleistung des Unternehmers nachzubessern, so das Gericht.

OLG München, Urteil vom 19.5.2021, Az.: 7 U 2338/20

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.

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