Mit dem Fahrzeug in die Slowakei

  • Welche besonderen Verkehrsregeln muss ich in Slowakei beachten?

  • Welche Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten in Slowakei für verschiedene Fahrzeugtypen?

  • Welche Vorschriften gibt es für Wohnmobile in Slowakei?

  • Fallen in Slowakei Vignetten- oder Mautkosten an?

  • Welche Anforderungen und Empfehlungen gibt es bezüglich Führerschein, Fahrzeugpapieren und anderen Mitführpflichten in Slowakei ?

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Tempolimits

Innerorts350 km/h
Außerorts390 km/h
Autobahnen4130 km/h
3 · ab 30 m vor Bahnübergängen sowie beim Überqueren der Gleise: 30 km/h
4 · auf innerstädtischen Autobahnen: 90 km/h
Innerorts350 km/h
Außerorts390 km/h
Autobahnen4130 km/h
3 · ab 30 m vor Bahnübergängen sowie beim Überqueren der Gleise: 30 km/h
4 · auf innerstädtischen Autobahnen: 90 km/h
Innerorts1350 km/h
Außerorts1390 km/h
Autobahnen14130 km/h
1 · bis 3,5 t zGG
3 · ab 30 m vor Bahnübergängen sowie beim Überqueren der Gleise: 30 km/h
4 · auf innerstädtischen Autobahnen: 90 km/h
Innerorts2350 km/h
Außerorts2390 km/h
Autobahnen2590 km/h
2 · über 3,5 t zGG
3 · ab 30 m vor Bahnübergängen sowie beim Überqueren der Gleise: 30 km/h
5 · auf innerstädtischen Autobahnen gilt für Wohnmobile und Gespanne über 3,5 t: 80 km/h
Innerorts1350 km/h
Außerorts1390 km/h
Autobahnen1590 km/h
1 · bis 3,5 t zGG
3 · ab 30 m vor Bahnübergängen sowie beim Überqueren der Gleise: 30 km/h
5 · auf innerstädtischen Autobahnen gilt für Wohnmobile und Gespanne über 3,5 t: 80 km/h

Camping und Gespanne

Übernachten außerhalb von Campingplätzenfür eine Nachtfür mehrere Nächte
auf Straßen und Parkplätzennicht erlaubtnicht erlaubt
auf Privatgrund1erlaubterlaubt

1 · nur mit Erlaubnis des Grundstückbesitzers

Abmessungen

BreiteLänge
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil)2.55 m12 m
Anhänger (mit Deichsel)2.55 m12 m
Gespann (gesamt)2.55 m18.75 m

Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist:

ČESMAD Slovakia

Verband Slowakischer

Studená 5

82104 Bratislava

Auf dem Weg zum Reiseziel

Wenn Sie auf dem Weg zu Ihrem Reiseziel andere Länder durchfahren, prüfen Sie bitte, ob dort besondere Regelungen für Campingfahrzeuge zu beachten sind.

Führerschein & Fahrzeugpapiere

Im Folgenden finden Sie alle relevanten Informationen darüber, welche Führerscheindokumente und Fahrzeugpapiere erforderlich sind, wenn Sie mit dem eigenen Fahrzeug einreisen. 

Beim Mieten eines Fahrzeugs gelten stets die gesetzlichen Bestimmungen des Landes sowie die individuellen Mietbedingungen des Autovermieters. Es wird daher dringend empfohlen, sich vorab bei der Mietwagenfirma über die vollständigen Konditionen zu informieren.

  • Deutscher Führerschein: erforderlich

  • Internationaler Führerschein: nicht erforderlich

Wer noch einen älteren Führerschein besitzt, sollte zur Sicherheit entweder einen internationalen Führerschein mitnehmen oder rechtzeitig einen neuen nationalen Führerschein ausstellen lassen.

Fahrer, die nicht gleichzeitig Halter des Fahrzeugs sind, benötigen eine Vollmacht des Halters (Fahrervollmacht).

  • Deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I: erforderlich

  • Internationale Versicherungskarte (IVK, ehemals "Grüne Karte"): empfohlen

Das deutsche Kennzeichen gilt als ausreichender Nachweis für eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Dennoch empfiehlt es sich, die internationale Versicherungskarte mitzuführen, da sie die Abwicklung von Schadensfällen im Ausland deutlich erleichtern kann. 

Die Mindestdeckungssummen liegen unter den deutschen Standards. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrem Autoversicherer nach ausreichendem Versicherungsschutz.

Wichtige Verkehrsbestimmungen

Die Promillegrenze beträgt 0,0.

Verstöße werden streng geahndet (von Fahrverbot bis zu einer Freiheitsstrafe). Bereits das Verweigern eines Alkoholtests kann zu Fahrverboten und hohen Strafen führen.

Abbiegende Straßenbahnen haben Vorfahrt.

Beim Überholen von Fahrrädern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Beim Parken muss ein mindestens 3 m breiter Fahrstreifen frei bleiben.

Halteverbot besteht auf Brücken und bis zu 15 m vor und nach Bahnübergängen, Tunnel und Unterführungen sowie 30 m vor und 5 m hinter Haltestellen von Bussen und Straßenbahnen.

Parkverbot gilt an gelben oder weißen durchgehenden Linien am Fahrbahnrand; an unterbrochenen Linien gelten weitere Einschränkungen.

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Der blaue EU-Schwerbehindertenparkausweis wird derzeit in den Ländern der Conférence Européenne des Ministres des Transports (CEMT) und assoziierten Staaten anerkannt. Alle Länder der EU sind zugleich CEMT-Länder. Der orange Schwerbehindertenparkausweis gilt nicht im Ausland. Die Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Vor einem Auslandsaufenthalt muss daher immer überprüft werden, welche Bestimmungen in dem jeweiligen Zielland gelten. Ein Überblick ist auf der Seite der FIA zu finden.

Auf allen Straßen muss tagsüber ganzjährig mit Abblendlicht (oder alternativ Tagfahrleuchten) gefahren werden.

Telefonieren am Steuer ist nur unter Verwendung einer Freisprecheinrichtung erlaubt.

Kinder unter 12 Jahren und Personen kleiner als 150 cm dürfen nicht auf dem Vordersitz befördert werden. Kinder mit einem Gewicht von weniger als 36 kg müssen mit einer ihrem Alter und ihrer Größe entsprechenden Rückhaltevorrichtung auf dem Rücksitz befördert werden.

Auto- und Motorradfahrer müssen eine Warnweste mitführen und diese tragen, wenn sie außerhalb geschlossener Ortschaften das Fahrzeug bei einem Unfall oder Panne verlassen und sich auf der Fahrbahn bzw. dem Randstreifen aufhalten.

Es empfiehlt sich im Interesse der eigenen Sicherheit, je nach Zahl der Fahrzeuginsassen, mehrere Warnwesten mitzuführen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich im Einzelfall auch die Mitfahrer auf der Fahrbahn aufhalten müssen.

Die Mitnahme eines Ersatzglühlampensets wird empfohlen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die mit Xenon-, LED- oder Neon-Scheinwerfern ausgerüstet sind.

Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGG müssen bei winterlichen Verkehrsverhältnissen mit Winterreifen (M+S-Kennzeichnung) bzw. Ganzjahresreifen ausgerüstet sein.

Fahrzeuge über 3,5 t zGG müssen im Zeitraum vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres unabhängig von der Witterung mit Winterreifen versehen werden. Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen.

Schneeketten dürfen an allen Fahrzeugen montiert werden, wenn die Straßen schneebedeckt sind.

Spikes sind verboten.

Das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten.

Polizeibeamte sind berechtigt, bei Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung Geldstrafen zu verhängen. Die Höhe der Strafe fällt dabei in das Ermessen des Polizeibeamten.

Haben Sie einen Verkehrsverstoß mit dem Auto begangen? Mit unserem ADAC Bußgeldrechner für Verstöße im Ausland können Sie schnell und einfach herausfinden, welche Strafe Sie erwartet.

Nach einem Unfall ist die polizeiliche Unfallaufnahme nur dann kostenlos, wenn hoher Sach- und/oder Personenschaden vorliegt. Anderenfalls kann der Unfallverursacher verpflichtet werden, für die Kosten des Polizeieinsatzes aufzukommen.

Bei Sachschäden ist die Verwendung des "Europäischen Unfallberichts" zu empfehlen (in den ADAC Geschäftsstellen mehrsprachig erhältlich).

Weitere Informationen zur Regulierung von Unfallschäden finden Sie auf adac.de in den Schadenmerkblättern der ADAC Clubjuristen.