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TeilnehmenFührerschein
Der deutsche Führerschein ist ausreichend.
Fahrzeugpapiere
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein) ist mitzuführen.
Als Nachweis für eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung reicht das deutsche Autokennzeichen. Dennoch wird die Mitnahme der IVK – Internationale Versicherungskarte (ehem. Grüne Karte) empfohlen, da mit Hilfe der IVK die Schadensabwicklung erleichtert wird.
Weitere Bestimmungen
Das Nationalitätskennzeichen muss am Fahrzeug angebracht oder im Euro-Kennzeichen enthalten sein.
Promillegrenze
Sie beträgt 0,5.
Für Fahranfänger (in den ersten drei Jahren des Führerscheinbesitzes) gelten 0,2.
Besonderheiten an Ampeln
Auf Rot geschaltete Ampel mit einem gelb blinkenden Pfeil erlaubt die Weiterfahrt in Pfeilrichtung; Querverkehr hat jedoch Vorfahrt.
Vorfahrtsregelungen
Straßenbahnen haben Vorfahrt.
Auf Bergstraßen haben diejenigen Fahrzeuge Vorrang, welche bergaufwärts fahren. In manchen Fällen kann es vorkommen, dass das bergabwärtsfahrende Auto zurückfahren muss. Dies gilt in der Regel, wenn sich das aufwärtsfahrende Kfz nicht in der Nähe einer Ausweichstelle befindet.
Vorfahrtsregelungen am Kreisverkehr
Ist die Vorfahrt nicht mittels Beschilderung anders geregelt, gilt rechts-vor-links, d.h. Vorfahrt der jeweils in den Kreisverkehr einfahrenden Kfz.
In einem mehrspurigen Kreisverkehr muss derjenige, der von der Innen- auf die Außenspur wechseln will dem auf der Außenspur befindlichen Kfz die Vorfahrt gewähren.
Blinken ist nur bei Fahrtrichtungsänderung vorgeschrieben und zwar dann, wenn innerhalb des mehrspurigen Kreisverkehrs die Spur gewechselt wird oder bei Verlassen eines Kreisverkehrs. Es wird empfohlen, bei einem Verbleiben im Kreisverkehr zusätzlich links zu blinken, um den übrigen Verkehrsteilnehmern die entsprechende Intention mitzuteilen.
Eine EU-einheitliche Regelung zum Blinken im Kreisverkehr gibt es nicht. Jedes Land kann hier eigene Regeln aufstellen. Da es sich hierbei um Verhaltensvorschriften handelt, gelten diese Regelungen auch jeweils für ausländische Kraftfahrer.
Halten und Parken
Beim Halten und Parken gilt es die Markierungen am Fahrbahnrand/Bordstein zu beachten:
Blaue Markierungen: Begrenzte und ggf. kostenpflichtige Parkplätze mit Parkscheibe ("Zones Bleues").
Unterbrochene gelbe Streifen: Parkverbot.
Durchgezogene gelbe Streifen: Halte- und Parkverbot.
Informationen zum Parken in Paris (Parkzonen, Preise, Bezahlung) unter
Der blaue EU-Schwerbehindertenparkausweis wird derzeit in den Ländern der Conférence Européenne des Ministres des Transports (CEMT) und assoziierten Staaten anerkannt. Alle Länder der EU sind zugleich CEMT-Länder. Der orange Schwerbehindertenparkausweis gilt nicht im Ausland. Die Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Vor einem Auslandsaufenthalt muss daher immer überprüft werden, welche Bestimmungen in dem jeweiligen Zielland gelten.
Eine Übersicht kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
Weitere wichtige Verkehrsbestimmungen
Das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten. Das gilt auch für Navigationsgeräte mit integrierter POI-Radarwarnfunktion. Bei Nichtbeachtung drohen neben hohen Geldstrafen auch die Einziehung des Geräts und bei festinstallierten Geräten die Beschlagnahme des Fahrzeugs.
Erlaubt (falls die Aufnahmen als Beweismittel verwendet werden, sind andere Unfallbeteiligte unmittelbar nach dem Unfall über die Aufnahmen zu informieren).
Ablenkungen während der Fahrt, die die Konzentration beeinträchtigen, wie beispielsweise das Essen oder das Schminken am Steuer, aber auch das Herumkramen im Handschuhfach ist verboten. Ebenso das Betrachten eines Bildschirms (z.B. DVD-Spieler). Der Blick auf den Bildschirm des Navigationssystems ist erlaubt. Außerdem wird zu laute Musik im Fahrzeug mit einem Bußgeld bestraft, wenn dadurch Umgebungsgeräusche im Verkehr nicht mehr hinreichend wahrgenommen werden können.
Aus Sicherheitsgründen können auch Fahrer, die sich mit Flip-Flops oder ähnlich losem Schuhwerk hinter das Lenkrad setzen, ein Bußgeld riskieren.
Wohnmobile über 3,5 t zGG müssen beidseitig und am Heck mit speziellen Warnhinweisen versehen werden, um Fußgänger und Zweiradfahrer vor der Gefahr des toten Winkels zu warnen. Die Verordnung schließt auch außerhalb Frankreichs zugelassene Fahrzeuge ein. Wie die Aufkleber anzubringen sind, entnehmen Sie bitte folgendem Link
Die Kennzeichnungspflicht ist also dann an dem jeweiligen Fahrzeug anzubringen, wenn das Zugfahrzeug und/ oder der Anhänger ein zGG über 3,5 t aufweist.
Dagegen müssen Gespanne (zusammengerechnet) über 3.5 t zGG nicht gekennzeichnet werden, wenn das zGG von Zugfahrzeug und Anhänger einzeln jeweils nicht über 3.5 t liegt.
Telefonieren
Telefonieren am Steuer ist nur unter Verwendung einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Eine Freisprecheinrichtung darf allerdings nur verwendet werden, wenn die Sprachübertragung über externe Lautsprecher im Fahrzeug oder den Telefonlautsprecher erfolgt.
Die Verwendung von Kopfhörern, Ohrstöpseln oder Headsets für den Autofahren ist verboten.
Kindersitze
Kinder unter 10 Jahren benötigen einen dem Gewicht und der Größe des Kindes entsprechenden Kindersitz.
Ausnahmsweise darf ein Kind auf dem Beifahrersitz mitfahren, wenn das Kind auf dem Beifahrersitz in einem rückwärtsgerichteten Kindersitz befördert wird und der Airbag deaktiviert ist, das Auto keinen Rücksitz oder Sicherheitsgurte hat oder alle Plätze auf den Rücksitzen bereits mit Kindern unter 10 Jahren besetzt sind.
Warnwestenpflicht
Personen, die ihr Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften im Falle einer Panne oder eines Unfalls verlassen, müssen eine Warnweste tragen. Sie muss stets im Fahrzeug mitgeführt und bereits vor Verlassen des Fahrzeugs angelegt werden. Die Warnwestenpflicht gilt auch für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie für Quads. Die Tragepflicht besteht nachts oder tagsüber bei schlechter Sicht außerhalb geschlossener Ortschaften auch für Fahrradfahrer.
Weitere Mitführpflichten
Die am 1. Juli 2012 eingeführte Mitführpflicht eines Alkoholtestsets in jedem Kraftfahrzeug (Ausnahme Kleinkrafträder) besteht weiterhin. Mit dem am 1. März 2013 in Kraft getretenen Dekret Nr. 2013-180 wurde die Vorschrift des französischen Straßenverkehrsgesetzes dahingehend geändert, dass zwar grundsätzlich weiterhin ein Alkoholtestset (mit französischer NF-Zertifizierung) mitzuführen ist, das Nichtmitführen aber nicht mit einem Bußgeld geahndet wird. Die Alkohol-Einwegtests sind in Frankreich in Apotheken oder an den Autobahn-Raststätten erhältlich.
Wir empfehlen die Mitnahme von einem Set mit Ersatz-Glühbirnen, da diese bei einem etwaigen Ausfall schnellen Ersatz gewährleisten. Bei Fahren ohne ausreichende Beleuchtung drohen sonst Geldbußen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die mit Xenon-, LED- oder Neon-Scheinwerfern ausgerüstet sind.
Kennzeichnung von überstehender Ladung
Beim Hinausragen der Ladung von mehr als 1 m über das Fahrzeugheck oder dem Ende der Fahrzeugkombination wird eine reflektierende Vorrichtung, die nach hinten zeigt, benötigt. Bei Nacht oder Nebel muss zusätzlich ein rotes Licht, das aus 150 m Entfernung sichtbar ist, angebracht werden.
Die reflektierende Vorrichtung muss vertikal und zum Boden in einer Entfernung zwischen 40 cm und 90 cm angebracht werden.
Wenn die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Breite des Fahrzeugs hinausragt, muss bei Nacht bzw. schlechter Sicht die Ladung nach vorne mit einem Licht oder einer weiß reflektierenden Vorrichtung und nach hinten mit einem Licht oder mit einer rot reflektierenden Vorrichtung gekennzeichnet werden. Dabei muss die Kennzeichnung so angebracht werden, dass sich die Vorrichtungen weniger als 40 cm vom äußersten Rand der Ladung entfernt befin-den.
Die Mitnahme eines Fahrradträgers am Heck ist zulässig, sofern die genannten zulässigen Abmessungen nicht überschritten werden.
Ladungshöchstmaße: Eine unzulässige Beladung liegt dann vor, wenn die Ladung den Boden berührt, mehr als 3 m nach hinten am Fahrzeugheck oder dem Anhänger hinausragt, vorne über das Fahrzeug hinausragt oder seitlich über die zulässige Breite von 2,55 m hinausgeht.
Winterausrüstung
Eine allgemeine Winterreifenpflicht besteht nicht. Allerdings kann die Benutzung von Winterreifen bei entsprechenden Witterungsverhältnissen kurzfristig durch Beschilderung vorgeschrieben werden (Mindestprofiltiefe 3,5 mm). Es wird empfohlen, Reifen zu verwenden, die sowohl mit der M+S-Kennzeichnung als auch mit dem Schneeflockensymbol (3PMSF) gekennzeichnet sind.
Winterreifenpflicht vom 1. November bis 31. März des Folgejahres für Bergregionen in den Alpen, Pyrenäen und Vogesen, im Jura- und Zentralmassiv sowie auf Korsika.
Die exakte Festlegung der Zonen erfolgt durch die Präfektur des jeweiligen Departements und kann sich jährlich ändern. Eine aktuelle Übersichtskarte ist auf der Internetseite von Securité Routière abrufbar.
Die Benutzung von Schneeketten kann ebenfalls kurzfristig durch entsprechende Schilder angeordnet werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Schneeketten beträgt 50 km/h. Schneeketten müssen auf die Räder der Antriebsachse montiert werden.
Besondere Regelungen für Motorräder und andere Krafträder
Alle Fahrer und Mitfahrer von Motorräder (auch Roller, Mofas, Quads etc.) müssen CE-zertifizierte Handschuhe tragen. Davon betroffen sind auch ausländische Biker.
Motorradhelme müssen entweder der französischen Norm NF S72-305 oder der ECE-Regelung Nr. 22.04 bzw. 22.05 entsprechen und mit zusätzlichen reflektierenden Aufklebern/Markierungen versehen sein. Diese Regelung gilt auch für ausländische Verkehrsteilnehmer.
Bußgelder - Besonderheiten
Zahlen Sie die Geldbuße nicht umgehend, kann sich die im Bußgeldbescheid festgesetzte Summe erhöhen. Im Gegenzug dazu wird ein schnelles Agieren wiederum durch Rabattierung belohnt. Wie hoch der Nachlass beim Bußgeld ausfällt, variiert je nach Ordnungswidrigkeit.
Voraussetzung für Rabatte:
Begleichung des Bußgeldes innerhalb von 3 Tagen, der direkt vor Ort ausgehändigt wurde.
Zahlung innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung des Bescheides, wenn eine Ahndung vor Ort stattgefunden hat.
Überweisung der Geldbuße innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Bußgeldbescheids, wenn der Verstoß durch die automatische Verkehrsüberwachung ermittelt wurde.
Bei Übersendung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung beträgt diese Zahlungsfrist bei Ausländern 46 Tage.
Richtiges Verhalten bei Unfall und Panne
Nach französischem Recht ist es nicht erlaubt, sich zu Fuß auf der Autobahn (einschließlich Pannenstreifen) zu bewegen. Fahrer und alle Fahrzeuginsassen müssen sich bei Panne oder Unfall unverzüglich und auf direktem Weg hinter die Leitplanke begeben. Auf das Aufstellen eines Warndreiecks auf Autobahnen kann verzichtet werden, wenn der Fahrer sich dadurch in Gefahr bringt.
Auf Landstraßen und innerorts ist das Aufstellen von Warndreiecken dagegen nicht nur zulässig, sondern sogar vorgeschrieben.
Bei Personenschäden ist in jedem Fall die Polizei zu rufen. Bei Sachschäden ist die Verwendung des »Europäischen Unfallberichts« zu empfehlen (in den ADAC Geschäftsstellen mehrsprachig erhältlich).
Abschleppen
Privates Abschleppen auf Autobahnen ist verboten.
Besondere Verkehrszeichen
Toutes Directions | alle Richtungen |
Rappel | Erinnerung (meist in Verbindung mit Tempolimits) |
Ralentir | langsam fahren |
Déviation | Umleitung |
Passage interdit | Durchfahrt verboten |
Serrez à droite | Rechts halten |
Vous n'avez pas la priorité | Sie haben keine Vorfahrt |
Fin d'interdiction de dépasser | Ende des Überholverbots |
BIS 1 | Nebenstrecke/ Alternative Strecke |
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TeilnehmenWir sind immer telefonisch für Sie da.
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