Mit dem Auto unterwegs in Bosnien-Herzegowina
Führerschein und Kraftfahrzeug
Führerschein
Der deutsche Führerschein ist ausreichend.
Fahrzeugpapiere
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein) ist mitzuführen.
Die Grüne Versicherungskarte (i.d.R. erhältlich bei ihrem Kfz-Versicherer) als Nachweis der Haftpflichtversicherung wird anerkannt und muss das Länderkürzel „BIH“ als Gültigkeitsbereich enthalten. Ohne Grüne Karte muss an der Grenze eine Kurzhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Die Mindestdeckungssummen liegen deutlich unter den deutschen Standards. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrem Autoversicherer nach ausreichendem Versicherungsschutz.
Weitere Bestimmungen
Das ovale „D-Schild" mit den Abmessungen 11,5 x 17,5 cm muss am Fahrzeug angebracht sein.
Wichtige Verkehrsbestimmungen
Mit dem Auto unterwegs
Es wird wegen fortbestehender Minengefahr empfohlen, die befestigten Straßen nicht zu verlassen. Von Nachtfahrten wird wegen der ungenügenden Straßenmarkierung und des schlechten Straßenzustands abgeraten.
Die Mitnahme von Anhaltern kann, insbesondere beim Grenzübertritt, den Straftatbestand der Schleusung erfüllen.
Promillegrenze
Sie beträgt 0,3.
Für Fahrer, die den Führerschein weniger als 3 Jahren besitzen und für unter 21-Jährige gelten 0,0 Promille.
Halten und Parken
Das Parken ist in den meisten Städten kostenpflichtig. Ein Parkticket kann bei einem Parkwächter oder einem Parkautomaten gekauft werden und muss gut sichtbar vor der Windschutzscheibe platziert werden.
Informationen für mobilitätseingeschränkte Reisende unter
Lichtpflicht
Abblendlicht ist auf Straßen tagsüber ganzjährig vorgeschrieben.
Weitere wichtige Verkehrsbestimmungen
Radarwarngeräte
Das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten. Es drohen hohe Geldstrafen. Navigationssysteme mit POI-Radarfunktion sind ebenfalls verboten.
Dashcam
Erlaubt (falls die Aufnahmen als Beweismittel verwendet werden, sind andere Unfallbeteiligte unmittelbar nach dem Unfall über die Aufnahmen zu informieren).
Kindersitze
Kinder unter 3 Jahren dürfen nur in geeigneten Rückhaltevorrichtung und mit deaktivierten Airbag auf dem Beifahrersitz befördert werden. Kinder unter 5 Jahren müssen in einem Kindersitz auf dem Rücksitz gesichert sein. Kinder von 5-12 Jahren sind auf dem Rücksitz mit einer Rückhaltevorrichtung (Kindersitze/ Sitzerhöher) zu sichern. Bei Nichtbeachtung wird ein Bußgeld fällig.
Warnwestenpflicht
Alle Personen, die das Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Autobahnen im Falle einer Panne oder eines Unfalls verlassen, müssen eine Warnweste tragen.
Winterausrüstung
Winterrreifen
Winterreifenpflicht (M+S-Kennzeichnung, Mindestprofiltiefe 4 mm) vom 15. November bis 15. April des Folgejahres.
Bußgelder - Besonderheiten
Bußgelder müssen oftmals bereits vor Ort bezahlt werden. Nicht beglichene Bußgelder können bei einer erneuten Einreise zu Problemen führen und diese ganz verhindern oder zumindest solange unterbinden, bis der Betrag bezahlt ist.
Richtiges Verhalten bei Unfall und Panne
Unfälle sollten unabhängig vom Ausmaß des Schadens der Polizei gemeldet werden. Eine polizeiliche Unfallbestätigung (Potvrda) sowie der „Europäischen Unfallberichts“ können dann bei der Regulierung eines Schadens von Bedeutung sein.
Der »Europäischen Unfallberichts« ist in den ADAC Geschäftsstellen mehrsprachig erhältlich.
Im Fall von Verkehrsunfällen mit Personenschaden können Ausländer bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens in Untersuchungshaft genommen werden, die Kautionshinterlegung ist nicht immer möglich.