Entschädigung bei Flugausfall und Flugverspätung – das sind Ihre Rechte
Flug mit EU-Bezug ausgefallen, überbucht oder viel zu spät – für Reisende ist das ein Problem. ADAC Juristen geben Tipps, wie Sie sich richtig verhalten und erklären, wie Sie Entschädigung fordern.
Flug wegen Corona annulliert – Airline zahlt Ticketpreis nicht zurück
Eigentlich bekommen Flugpassagiere ihr Geld zurück, wenn ihr Flug von der Airline gestrichen wird. Doch in der Corona-Pandemie versuchen Lufthansa, Eurowings, Ryanair und Co. ihre Kunden mit Gutscheinen zufrieden zu stellen und verweigern oft die Erstattung des Ticketpreises. Hilfe und alle wichtigen Infos dazu finden Sie hier.
Flugannullierung oder Flugverspätung – so verhalten Sie sich richtig
Anspruch auf Ausgleichszahlung mit dem Musterschreiben geltend machen
Vorteil für Pauschalurlauber: zusätzlicher Anspruch auf Minderung des Reisepreises
Bei Flügen aus oder in die EU kann der Reisende bei Überbuchung, Annullierung oder einer Ankunftsverspätung ab drei Stunden eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Voraussetzung ist, dass der Flug aus der EU startet oder von einer europäischen Airline mit einem Ziel in der EU durchgeführt wird.
Für alle anderen internationalen Flüge ergeben sich für den Reisenden Ansprüche aus dem sog. Montrealer Übereinkommen. Dieses gilt für alle internationale Flüge in Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Airline muss den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die Verspätung entsteht. Es gibt eine Haftungshöchstgrenze.
Pauschalurlauber können zusätzlich eine Minderung des Reisepreises fordern.
ADAC fordert: Fluggastrechte effektiver durchsetzen
Flugausfall, Flugverspätung und Airline-Insolvenzen, diese Themen sind einer der Schwerpunkte der rechtlichen Beratung des ADAC. Deshalb verfolgt der ADAC im Interesse seiner Mitglieder die politische Entwicklung zur besseren Durchsetzung von Passagierrechten und zum Schutz von Flugreisenden sehr genau. Welche Maßnahmen der ADAC von der deutschen Politik fordert, um die Situation für die Passagiere zu verbessern, lesen Sie in diesem Papier.
Tipps für Verhalten am Flughafen
Erste Schritte
Sie stehen mit Gepäck am Flughafen und Ihr Flug geht nicht. So verhalten Sie sich richtig:
Holen Sie beim Ansprechpartner der Airline Informationen zur Sachlage ein.
Lassen Sie sich den Grund der Überbuchung, Annullierung oder Flugverspätung bestätigen.
Sammeln Sie die Belege für Ihre Ausgaben (z.B. für Getränke und Mahlzeiten).
Bei Pauschalreise: Kontaktieren Sie zusätzlich Ihren Reiseveranstalter.
Wenn Sie die Reise antreten
Fordern Sie eine gleichwertige Ersatzbeförderung von Airline bzw. Reiseveranstalter. Sie haben Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug oder eine anderweitige Beförderung (z.B. mit der Bahn) zu Ihrem Ziel.
Bietet Ihnen die Fluggesellschaft keinen Ersatzflug an, dürfen Sie selbst einen neuen Flug buchen. Die Kosten dafür können Sie später in Rechnung stellen.
Bei Pauschalreise: Wenden Sie sich an Ihren Reiseveranstalter. Er muss sich um einen Ersatzflug für Sie kümmern.
Wenn Sie die Reise nicht antreten
Bei einer Annullierung des Fluges oder ab fünf Stunden Abflugverspätung können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Wenden Sie sich dazu aktiv an die Airline und nutzen Sie das Musterschreiben des ADAC.
Hat schon eine Teilbeförderung stattgefunden, können Sie ab 5 Stunden Verzögerung den Rückflug oder die anderweitige Beförderung zum Abflughafen fordern.
Verpflegung und Hotelübernachtung
Ab zwei Stunden Abflugverspätung steht Ihnen Verpflegung mit Essen und Getränken zu. Außerdem haben Sie Anspruch auf mindestens zwei kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Telefon oder Fax).
Wird der Ersatzflug erst am nächsten Tag durchgeführt, können Sie ein Hotel für die Übernachtung und den Transport dorthin und zurück verlangen.
Bietet die Airline trotz Nachfrage keine Verpflegung oder Übernachtung an, dürfen Sie sich selbst um Verpflegung und ggfs. ein Hotelzimmer kümmern. Die Kosten bekommen Sie im Nachhinein von der Airline erstattet. Bewahren Sie alle Belege als Nachweis auf.
Entschädigung wegen Flugausfall oder Flugverspätung
Sie können bei Überbuchung, Flugannullierung oder 3-stündiger Verspätung eine pauschale Entschädigung verlangen, je nach Länge der Flugstrecke.
Die Fluggesellschaft kann diese sog. Ausgleichszahlung nur verweigern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (z.B. Unwetter, Streik, Naturkatastrophen, politische Unruhen). Das Gleiche gilt, wenn Sie die Airline mindestens zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert hat.
Die Airline kann die Entschädigung halbieren, wenn sie innerhalb bestimmter Zeitfenster einen Alternativflug anbietet.
Musterformular für Forderung der Ausgleichszahlung
Fordern Sie mit dem ADAC Musterschreiben die Ausgleichszahlung bei der Airline ein.
Hinweis: Manche Airlines verweigern die Bearbeitung der Ausgleichsansprüche, wenn der Fluggast nicht ein spezielles, firmeneigenes Online-Formular verwendet. Das ist nicht zulässig.
Pauschalreise – zusätzlicher Anspruch für Urlauber
Wenn Sie bei einer Pauschalreise später als geplant an Ihrem Urlaubsort ankommen, ist das ein Reisemangel. Sie können bei Ihrem Reiseveranstalter den Reisepreis anteilig mindern.
Verkürzt sich Ihr Urlaub erheblich (z.B. Anreise bei einem einwöchigen Urlaub erst drei Tage später), steht auch Schadenersatz wegen Beeinträchtigung der gesamten Reise im Raum. Alternativ können Sie bei einem erheblichen Reisemangel vom Vertrag zurücktreten.
Informationen zu Problemen im Pauschalurlaub lesen Sie hier.
Hilfe bei Streit
Zunächst müssen Sie Ihre Ansprüche wegen Verspätung oder Annullierung bei der Airline geltend machen. Haben Sie damit keinen Erfolg, können Sie die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) einschalten, wenn die Airline Mitglied der söp ist. Die Schlichtung ist für den Verbraucher kostenlos. Das Recht, Ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.
söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e.V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Telefon: +49 (0)30 6449933-0 (Montag bis Freitag 10 - 16 Uhr)
Fax: +49 (0)30 6449933-10
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Website: www.soep-online.de*
Hier finden Sie das Online-Beschwerdeformular* für den Flugverkehr.
Ist Ihre Airline nicht Mitglied der söp, können Sie sich an die behördliche Auffangschlichtungsstelle beim Bundesamt der Justiz* in Bonn wenden.
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