FAQ zur ADAC Camping-Versicherung

Fragen zum Versicherungsschutz

Was ist versichert?

Versichert sind, soweit beantragt:
  • Standfahrzeuge (nicht zugelassene Mobilheime oder Wohnwagen) einschließlich aller fabrikmäßig mitgelieferten Teile und der fest eingebauten Sonderausstattung sowie eines festen massiven Schutz- bzw. Vordaches, solange sie zur ständigen privaten Nutzung auf offiziell von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmen geführten Campingplätzen oder im Winterlager* stehen und nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, bis maximal 75.000,- €.
  • Reisefahrzeuge, einschließlich aller fabrikmäßig mitgelieferten Teile und der fest eingebauten Sonderaustattung, solange sie zur ständigen privaten Nutzung auf offiziell von Behörden, Vereinen oder privat Unternehmen geführtenen Campingplätzen stehen, bis maximal 75.000,- €.
  • Inhalt (bewegliches Inventar und Gegenstände des persönlichen Bedarfs) von Stand- bzw. Reisefahrzeugen sowie Unterhaltungselektronik (Rundfunk-, Phono, Fernsehgeräte, Videorecorder, DVD und Blu Ray Geräte, jeweils einschließlich Zubehör), sowie dazugehörigen Antennen (Satellitenantennen bis zu 250,- €) bis max. 10.000,- €
  • Solaranlagen bis 1.500,- €, Zelte, Vorzelte, sofern diese zum Stand- bzw. Reisefahrzeug gehören, Vorzeltinhalte, Zelt und Klappanhänger sowie Markisen und Sonnendächer, bis maximal 15.000,- €.
* Im Winterlager besteht Versicherungsschutz, sofern das versicherte Fahrzeug abgemeldet ist. Als Winterlager gelten verschlossene Räume oder ein allseitig umzäuntes oder durch sonstige Hindernisse begrenztes Gelände.

Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes gibt es?

Nicht versichert sind Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung und aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen.

Für unbeaufsichtigt zurückgelassene versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn...

    • Rundfunk-, Phono-, Fernsehgeräte, Videorecorder, DVD und Blu Ray Geräte und Zubehör im verschlossenen Stand- bzw. Reisefahrzeug
    • sonstige bewegliche versicherte Sachen im verschlossenen Stand- und Reisefahrzeug oder zugeknöpften Zelt

...aufbewahrt werden.

Außerhalb vom verschlossenen Stand bzw. Reisefahrzeug bzw. zugeknöpftem Zelt besteht nur Versicherungsschutz, wenn die versicherten Sachen beaufsichtigt werden. Als Beaufsichtigung gilt, wenn Sie oder der berechtigte Benutzer oder eine beauftragte Vertrauensperson beim Stand- bzw. Reisefahrzeug anwesend sind. Darunter fällt jedoch z.B. nicht die Bewachung eines Campingplatzes.

Wo gilt die Versicherung?

Auf offiziell von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmen geführten Campingplätzen sowie im Winterlager und auf Fahrten innerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) einschließlich der Schweiz, Monaco, Andorra, San Marino und Vatikanstadt.

Welcher Wert ist zu versichern?

Stand- und Reisefahrzeuge können in den ersten fünf Jahren (Herstellung/Baujahr) zum Neuwert versichert werden. Danach gilt der Zeitwert.
Für alle weiteren versicherten Gegenstände gilt generell der Zeitwert als vereinbart.

Welche Selbstbeteiligung habe ich zu tragen?

Die Selbstbeteiligung je Schadensfall beträgt 150,– € vom Schadenbetrag.

Bei Schäden durch Diebstahl oder unbefugten Gebrauch von Sachen beträgt die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall 20% vom Schadenbetrag, mindestens jedoch 150,– €.
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