Urteil: Was bedeutet Doppelzimmer?
Was unter einem Doppelzimmer zu verstehen ist, ist nicht eindeutig definiert. Es kann zum Beispiel auch ein Zimmer mit Betten für vier Personen sein. Ein Urteil des Amtsgerichts München.
Der Fall: Eine Frau buchte für sich, ihren Mann und sechs Mitreisende Zimmer in einem Vier-Sterne-Hotel in Italien. Sie ging davon aus, vier Doppelzimmer gebucht zu haben. In der Buchungsbestätigung stand nur das Wort "Doppelzimmer", keine Anzahl der Zimmer. Das Hotel reservierte zwei Doppelzimmer für je vier Personen.
Die Reisenden waren der Meinung, die Unterbringung war mangelhaft. Sie wollten deshalb ihr Geld zur Hälfte zurück und klagten. Das Hotel hielt dagegen, die Kategorie "Doppelzimmer" sei für bis zu vier Erwachsene buchbar.
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Weder die Reisende noch das Hotel hätten vor der Reise bemerkt, dass sie sich über die Zimmerzahl gar nicht geeinigt haben. Auch die Buchungsbestätigung war nicht eindeutig. Daher gebe es mangels Einigung eigentlich keinen Vertrag. Allerdings hätten die Reisenden die Reise nicht abgebrochen, sondern in den angebotenen zwei Doppelzimmern übernachtet. Die Parteien hätten den Vertrag daher ohne Einigung über die Anzahl der Zimmer geschlossen, so das Gericht.
Doppelzimmer auch für mehr Personen
Die Auslegung des Vertrags ergebe, dass nur jeweils ein Doppelzimmer für vier Personen gebucht war, so das Gericht. Der Begriff "Doppelzimmer" werde nicht einheitlich verwendet. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband definiere ihn als "ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinander gefügten Einzelbetten". Zimmer für mehr Personen würden oft als "Mehrbettzimmer" oder "Doppelzimmer mit Zustellbetten" bezeichnet. Allerdings sei es nicht unüblich, Doppelzimmer auch ohne Klarstellung für mehr als zwei Personen zu verwenden, führte das Gericht aus.
Zimmer günstig: Kein Reisemangel
Entscheidend war hier aber nach Ansicht des Gerichts der Zimmerpreis. Danach konnte es nur um Zimmer für je vier Personen gehen. Denn die Übernachtung kostete in dem Vier-Sterne-Hotel mit Vollpension weniger als 100 Euro pro Person. Das sei für ein Vier-Sterne-Hotel der Landeskategorie mit All-Inklusive-Leistungen sehr niedrig, so das Gericht. Ein redlicher Vertragspartner müsse davon ausgehen, dass für diesen Preis nur ein Zimmer für je vier Personen gebucht sein sollte.
Einen Reisemangel sah das Gericht nicht, schließlich hätten für die Reisenden entsprechende Zimmer zur Verfügung gestanden. Es gab keine Minderung des Reisepreises für die Reisenden.
AG München, Urteil vom 31.5.2023, Az.: 242 C 403/23