Schnatternde Gänse vor dem Hotel: Geld zurück für Reisende?

Gänse laufen auf der Wiese frei umher
Lautes Geschnatter kann den Urlaub beeinträchtigen© iStock.com/Melbye

Im Urlaub will man Ruhe und eine schöne Aussicht genießen. Aber was, wenn laut schnatternde und muffelnde Gänse die Ferienfreude trüben? Gibt es für die Reisenden Geld zurück?

Der Fall: Zwei Frauen buchten eine Woche Urlaub in Sizilien. Die Auszeit in einem Hotel am Meer kostete 740 Euro pro Nase. Erholung wollte sich dann aber nicht so recht einstellen: Weil das gebuchte Hotel überbelegt war, mussten die Frauen gleich zweimal umziehen. Am Ankunftstag wurden sie in einem teureren Alternativhotel untergebracht und mussten dafür aufzahlen. Dann landeten sie in einem Hotel in der Nähe der ursprünglich gebuchten Unterkunft. Doch statt Meerblick und Ruhe genießen zu können, bekamen sie ein Zimmer mit Blick auf einen Hinterhof mit schnatternden und muffelnden Gänsen. Erst am darauffolgenden Tag konnten sie ein akzeptables Zimmer beziehen.

Nicht erholsam: Gänse vor dem Fenster

Wegen dieser Unannehmlichkeiten hatte die Reiseveranstalterin schon 230 Euro an die Urlauberinnen zurückerstattet. Einer der Frauen war das aber nicht genug, sie verlangte weitere 400 Euro zurück und klagte.

Teilweise Geld zurück für Reisende

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Wegen der Unannehmlichkeiten in den ersten beiden Tagen sei eine Minderung des Reisepreises von maximal rund 115 Euro gerechtfertigt. Die Unterbringung in einem anderen Hotel sei zwar einen Reisemangel, denn schließlich entschieden sich Reisende gezielt für ein bestimmtes Hotel und buchten nicht irgendeine Unterkunft einer bestimmten Kategorie an einem bestimmten Ort. Für diesen Reisemangel, so das Gericht, habe die Reisende aber bereits von der Reiseveranstalterin Geld zurück bekommen. Daher sei der Anspruch bereits abgegolten.

Reise nicht insgesamt beeinträchtigt

Für den ersten Reisetag sei eine Minderung von 50 Prozent, für den zweiten von 75 Prozent angemessen, so das Gericht. Denn der Umzug sei für die klagende Frau jeweils mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Reisende nur am zweiten Tag ihr Reisegepäck aus- und wieder einpacken musste. Und nur an diesem Tag habe es eine Belästigung durch die Gänse in dem Hinterhof gegeben.

Meerblick nicht vereinbart

Aus den Reiseunterlagen habe sich nicht ergeben, dass ursprünglich ein Zimmer mit Meerblick gebucht war. Daher blieb das Fehlen des Meerblicks bei der Bewertung des Reisemangels außen vor.

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Nach zwei Tagen ungetrübter Urlaub möglich

Das Gericht führte weiter aus, dass auch der Anspruch auf Schadenersatz wegen der ersten Übernachtung in einem teureren Hotel schon durch die Zahlung der Reiseveranstalterin erfüllt sei.

Einen weitergehenden Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude habe die Reisende nicht geltend gemacht. In diesem Fall habe der Reisemangel auch nur die ersten beiden Reisetage, nicht aber die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt. Daher wäre ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ohnehin gescheitert, so das Gericht.

Erwartungen nicht zu hoch schrauben

Mit 740 Euro pro Person für eine ganze Woche habe es sich um eine relativ günstige Pauschalreise gehandelt, führte das Gericht noch aus. Die Erwartungen an eine Reise müssten auch im Verhältnis zum Reisepreis stehen.

Urteil des Amtsgerichts München vom 3.11.2023, Az.: 264 C 17870/23

Hinweis der ADAC Juristinnen und Juristen: Das Urteil ist rechtskräftig.