Sitzplatzreservierung fehlt: Passagier darf nicht upgraden

Fluggast arbeitet am Handy auf seinem Sitzplatz in der Businessclass
Sitzplätze in Economy Class reserviert – kein eigenmächtiges Upgrade möglich© Shutterstock/SeventyFour

Ein Fluggast hat keinen Anspruch auf Sitzplätze in der Business Class, wenn die Airline ihm seine gegen Aufpreis reservierten Plätze in der Economy Class nicht zur Verfügung stellen kann. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden.

Sitzplätze in der Economy Class reserviert

Ein Fluggast buchte Economy-Class-Flüge. Dabei war ihm besonders wichtig, neben dem seiner Frau und seinem Sohn zu sitzen. Deshalb reservierte er nebeneinander liegende "XL-Sitze" und einen Fensterplatz und zahlte für die Reservierung insgesamt 359,94 Euro.

Drei Tage vor dem Flug bemerkte der Fluggast, dass die reservierten Plätze bei der Airline nicht zur Verfügung stehen. Nachdem er bei der Airline nichts erreichen konnte, buchte er die Tickets eigenständig auf Business Class um. Dafür bezahlte noch einmal 350 Euro pro Person. Die Airline erstattete dem Fluggast nur die Hälfte der Reservierungskosten und erkannte später im Rechtsstreit die zweite Hälfte der Reservierungskosten an. Der Fluggast verlangte aber auch die Kosten für die Umbuchung und seine (außergerichtlichen) Anwaltskosten von der Airline zurück.

Eigenmächtiges Upgrade auf Business Class wird nicht erstattet

Das AG Frankfurt gab dem Fluggast nur wegen einem Teil seiner Anwaltskosten Recht. Im Übrigen wiesen die Richter die Klage ab.

Die Richter führten aus, dass die Airline zwar schuldhaft ihre Pflicht aus dem Beförderungsvertrag verletzt hat, weil sie die reservierten Plätze nicht zur Verfügung stellte. Der Schaden, der dem Fluggast dadurch entstanden ist, besteht aber nur aus den (schon von der Airline erstatteten) Reservierungskosten.

Die Beförderung in der Business Class ist eine andere Leistung – vor allem bei Verpflegung und Service an Bord. Diese Leistung schuldete die Airline dem Fluggast aber nicht, so die Richter. Das eigenmächtige Umbuchen ist so im Gesetz nicht vorgesehen. Die Kosten für die eigenmächtige Selbstvornahme des Fluggastes sind daher nicht erstattungsfähig.

AG Frankfurt, Urteil vom 3.9.2019, Az.: 29 C 2618/19 (44)

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.

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