Schaden in der Duplex-Garage: Muss man prüfen, ob das Nachbarauto richtig parkt?

PKWÕs stehen in einer Tiefgarage auf Doppelparkern. *** Cars are parked in an underground garage on double parking spaces
Streit unter Stellplatz-Nachbarn: Wer haftet, wenn das Auto in der Duplex-Garage beschädigt wird?© IMAGO/Sven Simon

Auto in der Duplex-Garage beschädigt: Wer haftet für den Unfall? Und muss man kontrollieren, ob das Nachbarauto richtig eingeparkt ist? Ein Urteil des Amtsgerichts München.

Der Fall: Es gab Streit wegen eines Schadens in der Duplex-Garage, in der ein Audi A6 in der unteren Etage parkte. Der Nutzer der oberen Etage fuhr den Duplex-Parkplatz herunter, um Werkzeug aus seinem Auto zu holen. Dabei hörte er ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben.

Er informierte noch am selben Tag den Besitzer des Audi A6. Die beiden Duplex-Nachbarn gingen abends gemeinsam in die Tiefgarage, der obere Nutzer bediente die Hebevorrichtung erneut. Dabei wurde anscheinend die Dachantenne des Audis zertrümmert und das Dach eingedrückt.

Kläger fordert 4900 Euro Schadenersatz

Der Audi-Besitzer verlangte von seinem Duplex-Nachbarn knapp 4900 Euro Schadenersatz. Sein Argument: unsachgemäße Bedienung der Hebevorrichtung. Er selbst habe sein Auto in der Duplex-Garage ordnungsgemäß abgestellt. Nachdem der Nachbar Kratzgeräusche gehört hatte, habe er den Duplex-Platz nicht mehr bewegen dürfen. Außerdem habe er der Bedienung der Hebevorrichtung am Abend nicht zugestimmt, argumentierte der Audi-Fahrer. Er verklagte seinen Duplex-Nachbarn.

Der Duplex-Nachbar hielt dagegen, der Audi A6 habe gar nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt gewesen. Der Audi-Besitzer habe den A6 mit Handbremse und Gaspedal so in den Stellplatz manövriert, dass genügend Abstand zwischen dem Heck und der Bodenebene war, als die beiden gemeinsam abends in der Tiefgarage waren. Mit Zustimmung des Audi-Besitzers habe er den Stellplatz dann abgesenkt. Dabei sei es zu keinem weiteren Schaden gekommen, verteidigte sich der Stellplatz-Nachbar.

Gericht weist die Klage ab

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dem beklagten Stellplatz-Nachbar könne nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass der Audi beim Herabfahren des Duplex-Platzes beschädigt wird. Dafür habe es aber keine Anhaltspunkte gegeben, so das Gericht. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob das unten geparkte Auto ordnungsgemäß abgestellt wurde, bevor er die Hebevorrichtung bediene, führte das Gericht weiter aus.

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Sachverständiger kann Schäden nicht zuordnen

Ob der Beklagte abends den Duplex-Platz ohne Einverständnis des Audi-Besitzers noch einmal bedient habe, sei zu klären. Unabhängig davon konnte auch der vom Gericht angehörte Sachverständige nicht feststellen, welche Schäden der Audi bei welcher Bewegung der Duplex-Garage davongetragen hat.

Das Gericht führte aus, den Stellplatz-Nachbarn treffe beim ersten Hinunterfahren des Duplex-Platzes kein Verschulden. Und weil nicht ermittelbar sei, ob und welche konkreten Schäden bei der Aktion am Abend (mit oder ohne Einverständnis des Audi-Fahrers) entstanden seien, ging der Audi-Besitzer leer aus.

AG München, Urteil vom 11.4.2024, Az.: 223 C 19925/23 (Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig)