Treppe zum Watt darf glatt sein

Holztreppe durch Dünen zum Strand
Damit müssen Badegäste rechnen: Eine Treppe zum Watt kann rutschig sein © iStock.com/RYSZARD FILIPOWICZ

Kein Schadenersatz für Sturz auf glitschiger Treppe ins Watt: Badegäste müssen sich auf die typischen Gefahren eines Strandes einstellen.

Der Fall: Eine Frau war auf einer Treppe an der Nordsee gestürzt. Die Treppenanlage führte je nach Tidenhub ins Watt bzw. in die Nordsee und war in der Mitte mit einem doppelten Handlauf und einem Mittelpodest ausgestattet. Die Frau stürzte, als sie auf die erste Stufe im Wasser trat. Sie zog sich einen Trümmerbruch am Oberschenkel zu und musste operiert werden. Die Frau gab an, dass sie nur deshalb gestürzt sei, weil das Material der Stufen zu glatt gewesen sei und es erhebliche Moos- und Materialablagerungen gegeben habe. Sie klagte. Das Landgericht Itzehoe wies die Klage ab, die Frau legte Berufung ein.

Badegast muss mit typischen Gefahren rechnen

Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Schleswig, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm die Frau das Rechtsmittel zurück. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen muss. Er hat nur dafür zu sorgen, dass keine Gefahren bestehen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und die vom Benutzer nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar sind.

Kein Schadenersatz für Sturz auf rutschiger Treppe

Das Gericht führte aus, dass Betontreppen an Badestellen am Wattenmeer schon innerhalb einer einzigen Tide durch Ablagerungen rutschig werden können. Daher hätten diese Treppen in der Regel einen Handlauf zum Festhalten. Für die Gäste sei offensichtlich, dass mit typischen Gefahren des Meeresstrandes zu rechnen sei. Dazu gehöre auch die Sturzgefahr durch Schlick, Schafskot, Treibgut, Meerestiere, Wellen und Strömungen, so das Gericht. Badegäste müssen die Treppen vorsichtig benutzen und sich am Handlauf festhalten. Die Betontreppe musste nicht mit zusätzlichen Sicherungen gegen ein mögliches Ausrutschen versehen werden. Die Maßstäbe, die für Bodenbeläge in Barfußbereichen in Bädern, Krankenhäusern oder Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport und Arbeitsstätten gelten, ließen sich nicht auf Treppen ins Watt übertragen, so das Gericht.

OLG Schleswig, Beschluss vom 2.6.2021, Az.: 11 U 31/21

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