Kuh beschädigt geparktes Auto – wer haftet?
Wer haftet, wenn eine Kuh ein geparktes Auto beschädigt? Der Landwirt oder der Autobesitzer? Darüber hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Ein Autofahrer parkte sein Auto am Rand eines Feldweges auf einer geschotterten Fläche neben einer Baustelle. Unmittelbar neben der Schotterfläche war eine Weide, von der ein Landwirt seine 21 Kühe auf eine gegenüberliegende Wiese treiben wollte. Am Ausgang der Weide blieb für die Kühe nur ein wenige Meter breiter Weg zwischen Auto und Baustelle. Zeugen wiesen den Landwirt darauf hin, dass der Autofahrer in circa zehn Minuten zurückkomme und sein Auto umparken könne.
Landwirt treibt Kühe am Auto vorbei
Der Landwirt wartete aber nicht ab. Er stellte sich mit dem Rücken zum geparkten Auto, während die Tiere daran vorbeiliefen. Nachdem sie auf der anderen Weide waren, hatte das Auto eine Delle an der hinteren Tür der Fahrerseite. Zeugen bestätigten, dass das Fahrzeug vorher unbeschädigt war.
Kuh verursacht Delle an geparktem Auto
Die Frau des Autofahrers verlangte von dem Landwirt Ersatz für den Schaden und klagte. Dieser bestritt, dass eine seiner Kühe den Schaden verursacht hatte. Er war der Ansicht, durch das Abschirmen des Autos die erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben. Außerdem sah er ein Mitverschulden des Autofahrers, weil dieser verbotswidrig geparkt hatte.
Das Amtsgericht verurteilte den Landwirt in erster Instanz zur Begleichung des Schadens. Er legte Berufung ein.
Landwirt haftet als Tierhalter
Die Richter des Landgerichts Koblenz erachteten die Berufung im Wesentlichen für unbegründet. Sie kürzten nur den Schadensumfang hinsichtlich der Reparaturkosten. Das Urteil stützte sich auf die Aussage von zwei Zeugen, die angaben, dass das Auto wackelte, als die Kühe daran vorbeigetrieben wurden. Die Zeugen konnten an dem Auto außerdem Anhaftungen von Kuhhaaren feststellen. Ein hinzugezogener Sachverständiger fand ebenfalls Tierhaare am Auto und konnte nachvollziehen, dass die Delle von einer Kuh verursacht worden sein kann.
Zuwarten wäre zumutbar gewesen
Die Richter sahen den Landwirt im Rahmen der Tierhalterhaftung (Paragraf 833 BGB) als schadensersatzpflichtig an. Er verletzte die erforderliche Sorgfalt, weil er nicht abwartete, bis der Autofahrer sein Auto in ca. zehn Minuten umgeparkt hätte. Der Landwirt konnte ohne Weiteres erkennen, dass sich die Kühe durch die Engstelle zwischen Auto und Baustelle bewegen mussten und dies gefährlich sein kann, so die Richter.
Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kühe sofort auf die andere Weide getrieben werden mussten. Es wäre dem Landwirt ohne Weiteres zumutbar gewesen, die relativ kurze Zeit zu warten, bis das Auto umgeparkt werden konnte. So hätte keine Gefahr mehr für das Auto bestanden.
Schaden überwiegt verbotswidriges Parken
Die Richter sahen die Sorgfaltspflichtverletzung des Landwirts als so erheblich an, dass es nicht darauf ankam, ob das Auto auf der Schotterfläche sorgfaltswidrig oder sogar verbotswidrig geparkt war. Denn das Verschulden des Landwirts überwog selbst dann, wenn man ein verbotswidriges Parken annehmen müsste, so die Richter.
LG Koblenz, Urteil vom 9.10.2020, Az.: 13 S 45/19