Kein Schmerzensgeld wegen Hitze im Flugzeug
Können Fluggäste Schmerzensgeld verlangen, wenn im Flieger die Klimaanlage defekt ist und es deshalb im Flugzeug besonders heiß wird? Eine Frage, über die das Landgericht Frankfurt am Main entschieden hat.
Der Fall: Eine dreiköpfige Familie mit zweijähriger Tochter hatte einen Flug vom süditalienischen Brindisi nach Frankfurt am Main gebucht. Die geplante Abflugzeit war 10.55 Uhr. Die Familie ging wegen einer Verspätung um 14.11 Uhr an Bord. Da die Klimaanlage nicht angeschaltet war, war es im Flieger schon sehr heiß. Das kleine Mädchen bekam Wasser zu trinken, die Eltern nicht. Um 14.56 Uhr teilte der Pilot mit, man werde eine Viertelstunde später starten.
Klimaanlage an Bord defekt
Einige Passagiere konnten die Hitze im Flugzeug nicht ertragen, die Crew weigerte sich aber, wenigstens die Türen zu öffnen. Nachdem einige Fluggäste deshalb die Polizei informiert hatten, kehrte das Flugzeug zum Terminal zurück.
Passagiere leiden unter Hitze im Flieger
Dort durften die Passagiere aussteigen, und man teilte ihnen mit, dass die Klimaanlage nicht funktioniere. Die Airline stellte den Fluggästen frei, trotzdem mitzufliegen, der Abflug wurde für 16.30 Uhr angekündigt. Die Familie beschloss, den Flug nach Hause zu nehmen. Im Flieger war es aber immer noch unerträglich heiß. Die Maschine startete schließlich um 17.20 Uhr und landete mit mehr als sechs Stunden Verspätung um 19.22 Uhr in Frankfurt.
Passagiere verlangen Schmerzensgeld
Die Airline zahlte jedem Familienmitglied 250 Euro Entschädigung wegen der Verspätung. Die Familie verlangte aber zusätzlich Schmerzensgeld von 650 Euro pro Person. Sie argumentierte, im Flugzeug sei es über 50 Grad heiß und die Atemluft sei zudem schlecht gewesen.
Keine Verletzung der Gesundheit durch Hitze
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Dabei stellte die zuständige Reiserechtskammer nicht in Frage, dass die Kläger durch die Hitze im Flugzeug erheblich beeinträchtigt waren. Ein Schmerzensgeld setze aber eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Eine Gefährdung reiche nicht aus. Das Gericht führte aus, dass die Kläger nicht beweisen konnten, dass sie eine Gesundheitsverletzung durch Kreislaufprobleme oder Kopfschmerzen erlitten hätten.
Einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Freiheitsentzugs sah das Gericht ebenfalls nicht. Das scheitere schon daran, dass die Kläger erklärt hätten, gar nicht aussteigen, sondern mitfliegen zu wollen. Sie seien nach der Rückkehr zum Terminal wieder in das Flugzeug eingestiegen.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.5.2022, Az.: 2-24 S 16/20
Hinweis: Die Entscheidung ist rechtskräftig.