Mit Getränkekasten auf dem Gehweg gestolpert – kein Schmerzensgeld für Fußgänger

Ein Fußgänger, der beim Tragen einer Getränkekiste eine Unebenheit auf dem Gehweg übersieht und darüber stolpert, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er sich dabei verletzt. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Fußgänger verletzt sich bei Sturz
Ein Fußgänger war auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt über eine Unebenheit gestolpert und gestürzt. Dabei brach er sich die Hand, die Folgen spürt er heute noch. Der Fußgänger verlangte von der Stadt Köln deshalb Schmerzensgeld und argumentierte dabei, dass er die Unebenheit auf dem Gehweg nicht sehen konnte, weil er eine Getränkekiste trug.
Der Gehweg ist an der Stelle des Sturzes etwas abschüssig. Außerdem hat er auf einer Länge von 30 cm ein Höhenunterschied von mehr als 4cm. Der Mann trug vor, dass der Stadt Köln der schlechte Zustand des Gehwegs bekannt gewesen ist, weil sich bereits Anwohner darüber beschwert hatten. Er verklagte die Stadt. Die erste Instanz wies die Klage zurück, der Fußgänger ging in Berufung.
Fußgänger müssen auf den Gehweg achten
Die Richter des OLG Köln lehnten den Anspruch auf Schmerzensgeld ab. Sie konnten keine Gefahrenquelle erkennen, die für den Fußgänger nicht erkennbar und beherrschbar gewesen wäre. Auf dem Gehweg gab es eine großflächige leichte Mulde mit vielen hochstehenden Pflastersteinen, von denen etwa zehn nebeneinander liegende Pflastersteine eine Kante bildeten.
Die Richter führten aus, dass diese Kante aber für den durchschnittlich sorgfältigen und aufmerksamen Fußgänger erkennbar und beherrschbar war. Sie konnten nicht nachvollziehen, warum der Fußgänger die Kante übersehen hatte. Auch beim Tragen des Getränkekastens hätte er die Unebenheit bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennen können. Fußgänger müssen den Fußweg im Blick behalten und mit Unebenheiten rechnen. Sie können nicht erwarten, sich auf dem Gehweg absolut gefahrlos bewegen zu können, so die Richter.
OLG Köln, Urteil vom 8.4.2020, Az.: 7 U 298/19