Ungültige Strafzettel: Das müssen Betroffene jetzt wissen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen durch "private Dienstleister" für gesetzeswidrig erklärt. Doch wie sollen die Betroffenen nun handeln?
Zuerst muss zwischen denjenigen unterschieden werden, die in Hessen ihre Bußgeldbescheide bereits erhalten und bezahlt haben und denen, die dort noch offene Verfahren haben.
Bereits gezahlt? Keine Möglichkeit zur Rückerstattung
Ist das Bußgeld schon bezahlt, gibt es rechtlich keine Möglichkeit mehr, sein Geld zurückzufordern. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren sind in diesem Fall nicht erfüllt, denn die Summengrenzen liegen dazu bei 250 Euro oder einem Fahrverbot.
Noch offene Bußgeldverfahren? Nicht ignorieren !
Viele Knöllchen wurden in Frankfurt auch gesetzeskonform von öffentlichen Angestellten der Verkehrsüberwachung und nicht von Privaten ausgestellt. Daher rät der ADAC, erst einmal genau zu prüfen, wer die Anzeige erstellt hat. Dies ergibt sich oft aus den Angaben zu den Zeugen auf dem Bescheid. Ist man sich unsicher, kann man auch bei der zuständigen Behörde nachfragen, wer die Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr übernommen hat.
Kommunale Überwachung statt Privatunternehmen
Noch offene unrechtmäßige Bußgeldbescheide werden voraussichtlich durch die Verwaltungsbehörden eingestellt. Für die Zukunft muss die Stadt Frankfurt sich eine gesetzeskonforme Art der Parkraumüberwachung überlegen - im Zweifel durch eigene Mitarbeiter. Das OLG hat das in seinem Urteil deutlich beschrieben.
Diese Entscheidung des OLG gilt nur für die Überwachung von Parkplätzen im öffentlichen Raum und nicht für private Parkplätze (z.B. Supermarkt), auf denen der Betreiber Private zur Kontrolle der Einstellbedingungen und Ahndung von Verstößen einsetzen darf.
Informationen zu Strafzetteln auf Supermarktparkplätzen.