Flug annulliert: Info erreicht Passagiere nicht
Die Airline informiert ihre Passagiere, dass ihr Flug annulliert wird. Die Info versandet aber in einem E-Mail-Postfach. Bekommen die Passagiere eine Ausgleichszahlung? Ein Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Der Fall: Es ging um einen Flug, der über eine Online-Flugsuchmaschine gebucht war. Diese hatte der Airline nicht die richtigen Kontaktdaten der Passagiere weitergegeben, sondern die E-Mail-Adresse des Reisevermittlers. Der Flug wurde mehrere Monate vor Abflug gestrichen. Die Airline schickte dazu pflichtgemäß eine Information an die mitgeteilte E-Mail-Adresse. Der Reisevermittler gab die Info aber nicht an die Passagiere weiter. Sie erfuhren von der Annullierung des Fluges erst, als sie sich online einchecken wollten. Das war am Tag vor dem Abflug. Sie verlangten eine Entschädigung von der Airline und klagten.
Info versandet in E-Mail-Postfach
In erster Instanz hatten sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht entschied, die Airline habe ihre Informationspflicht erfüllt und müsse keine Entschädigung zahlen. Die Passagiere legten Berufung ein. Das Landgericht fragte beim EuGH nach, ob dieser Fall unter die EU-Fluggastrechte-Verordnung falle.
Entschädigung für Passagiere
Der EuGH entschied zugunsten der Passagiere. Die Airline müsse Ausgleichszahlungen leisten, denn sie sei verpflichtet, die Passagiere mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Streichung des Fluges zu informieren. Macht sie das nicht, steht diesen neben der Erstattung der Ticketkosten auch eine Entschädigung zu.
Das gelte auch, wenn die Airline die Info rechtzeitig an die bei der Buchung einzig mitgeteilte E-Mail-Adresse des Reisevermittlers schicke, ohne zu wissen, dass sie darüber die Passagiere gar nicht unmittelbar erreichen könne, so die obersten europäischen Richter. Gebe der Reisevermittler die Information den Passagieren dann nicht rechtzeitig weiter, stehe diesen eine Entschädigung zu.
EuGH, Beschluss vom 27.9.2022, Az.: C 307/21
Hinweis der ADAC Juristen: Das bedeutet das Urteil für Reisende
Die Airline treffen weitreichende Informationspflichten, wenn ein Flug gestrichen wird. Das ist gut für betroffene Passagiere. Die Ausgleichsansprüche bestehen auch dann, wenn die Airline nur den Reisevermittler mindestens zwei Wochen vorher über die Annullierung informiert, und dieser die Information nicht innerhalb der Frist an die Passagiere weitergibt.
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