BGH-Urteil: Betreiber der Waschanlage haftet für abgerissenen Heckspoiler

Ein Waschanlagen-Betreiber muss für einen abgerissenen Heckspoiler haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 21.11.2024 entschieden. Das Besondere an dem Fall: Die Waschanlage funktionierte ordnungsgemäß, der Heckspoiler gehörte zur Serienausstattung des Autos.
Der Fall: Ein Mann fuhr mit seinem Land Rover in die Waschanlage. Bei der Autowäsche wurde der Heckspoiler abgerissen, der zur Serienausstattung des Autos gehört. Der Mann verlangte 3200 Euro Schadenersatz vom Betreiber der Waschanlage. Er klagte und hatte in erster Instanz Erfolg. Der Waschanlagen-Betreiber legte Berufung ein, das Landgericht wies die Klage daraufhin ab. Die Sache landete schließlich beim BGH.
Heckspoiler ordnungsgemäß befestigt, Waschanlage fehlerfrei
In dem Fall war der Heckspoiler ordnungsgemäß befestigt, ein Fehler der Waschanlage lag nicht vor. Das Landgericht war der Ansicht gewesen, die Waschanlage und der Land Rover passten einfach nicht zueinander. Das sei aber das Risiko des Autofahrers. Der Betreiber müsse seine Waschanlage nicht auf alle möglichen Sonderausstattungen ausrichten, so das Landgericht. Er müsse auch nicht darauf hinweisen, dass der Heckspoiler bei der Autowäsche eventuell beschädigt werden könnte.
BGH: Kunde bekommt Schaden ersetzt
Die obersten deutschen Zivilrichter sahen das anders. Sie entschieden nun, dass dem Kunden der Waschanlage Schadenersatz für den abgerissenen Heckspoiler zusteht. Denn der Reinigungsvertrag umfasse auch die Schutzpflicht des Waschanlagen-Betreibers, das Auto des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren, so die Richter. Die Ursache für die Beschädigung des Land Rovers läge allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagen-Betreibers, da es sich um ein Serienfahrzeug handelte.
Hinweise an Waschanlage: Betreiber haftet trotzdem
An der Waschanlage waren zwar Hinweise für die Benutzung angebracht, diese reichten aber nach Ansicht des BGH nicht aus. Der Grund: Das Schild mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnte ausdrücklich nur "nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)". Der Heckspoiler des Land Rovers gehörte aber zur Serienausstattung und war ordnungsgemäß befestigt. Daher musste sich der Land-Rover-Fahrer nach Ansicht des BGH davon nicht angesprochen fühlen. Seine Revision hatte Erfolg, und er bekam seinen Schaden ersetzt.
BGH, Urteil vom 21.11.2024, Az.: VII ZR 39/24
Das sagen ADAC Juristinnen und Juristen zum Heckspoiler-Urteil
"Das Urteil ist sehr verbraucherfreundlich und deshalb aus unserer Sicht zu begrüßen. Zu beachten ist allerdings, dass es sich in dem Fall um eine serienmäßige Ausstattung handelte. Wer ein Auto mit nicht serienmäßigen Anbauten fährt, sollte vor der Wäsche beim Waschanlagen-Betreiber nachfragen, ob er die Waschanlage gefahrlos nutzen kann."