Behörde zu faul zum Googeln: Fahrtenbuch zulässig?
Mit zu hohem Tempo geblitzt: Darf die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen, wenn sie den Verkehrssünder leicht hätte googeln können? So urteilte das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Fall: Ein Audi Quattro wurde mit 30 km/h zu schnell in Berlin geblitzt. Dabei kam ein brauchbares Blitzerfoto heraus. Weil das Auto aber auf eine Firma zugelassen war, konnte der Fahrer nicht anhand eines Halterfotos ermittelt werden. Eine Mitarbeiterin der Firma wurde vernommen, machte aber keine Angaben zum Fahrer. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt, die Behörde verdonnerte die Firma dazu, für ein Jahr ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen wehrte sich die Firma, die Sache ging vor Gericht.
Ermittlung des Fahrers unmöglich?
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Firma Recht. Zwar könne dem Halter nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrtenbuch auferlegt werden, wenn es unmöglich sei, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Die Behörde müsse dabei aber alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen.
Dass dies hier nicht der Fall war, führte der Richter des VG Berlin vor: Er googelte den Firmennamen in Kombination mit dem Namen des Geschäftsführers und hatte über die Google-Bildersuche innerhalb kürzester Zeit den gesuchten Verkehrssünder identifiziert. Denn Google spuckte unter anderem ein Foto aus dem Xing-Profil des Chefs aus. Nach einem Abgleich mit dem Blitzerfoto stand dieser zweifelsfrei als Fahrer fest.
Behörde hätte Fahrer leicht googeln können
Das Gericht führte aus, es sei schlicht "nicht vermittelbar, dass die Berliner Polizei bei Ermittlung von Personen nicht diese naheliegende Erkenntnisquelle nutzt". Auch die mangelnde Mitwirkung der Firma an der Ermittlung des Fahrers berechtige die Behörde nicht dazu, einfach keine weiteren Ermittlungen mehr anzustellen. Google habe sich als Aufklärungsmittel geradezu aufgedrängt, gerade weil diese Recherche so gut wie keinen Aufwand und keine besonderen Kenntnisse erfordere. Außerdem sei hier wegen des Fahrzeugtyps Audi Quattro besonders der Geschäftsführer als Fahrer infrage gekommen, so das Gericht.
Das VG Berlin führte außerdem aus, eine Fahrtenbuchauflage sei nicht dafür gedacht, die fehlende Mitwirkung des Halters bei der Aufklärung zu sanktionieren. Sie habe vielmehr präventiven Charakter. In diesem Fall habe die Behörde keine Fahrtenbuchauflage erteilen dürfen, obwohl ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vorlag, so das Gericht.
VG Berlin, Urteil vom 26.6.2024, Az.: VG 37 K 11/23