Baulärm im Urlaub – Reiseveranstalter muss Mehrkosten für Ersatzreise tragen
Es liegt ein Reisemangel vor, wenn im gebuchten Hotel Bau- und Renovierungsarbeiten stattfinden. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende davon schon vor Reisebeginn wusste. Der Reisende kann eine gleichwertige Ersatzreise buchen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten müssen vom Reiseveranstalter ersetzt werden. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Der Fall: Ein Paar buchte eine Pauschalreise nach Teneriffa. Einen Monat vor Reisebeginn wurde ihnen mitgeteilt, dass im gebuchten Hotel 22 Zimmer in der 8. und 9. Etage renoviert werden. Genauere Angaben über den Umfang der Arbeiten konnte der Reiseveranstalter auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht machen. Die Reisenden verlangten daraufhin mehrfach die Buchung eines anderen Hotels. Der Reiseveranstalter kam dieser Bitte aber nicht nach, sondern stornierte die Reise. Die Reisenden buchten sodann eigenmächtig eine Ersatzreise nach Teneriffa, die aber erst zwei Tage später als die ursprünglich gebuchte Reise startete. Nach der Rückkehr verlangten sie die Erstattung der Mehrkosten für die Ersatzreise und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit und verklagten den Reiseveranstalter.
Bauarbeiten im Hotel - andere Reise gebucht
Das Amtsgericht Hannover gab den Reisenden Recht. Bei der ursprünglich gebuchten Reise lag wegen der Renovierungs- und Bauarbeiten im Hotel ein Reisemangel vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Reisenden davon schon vor Beginn der Reise wussten, so die Richter. Den Reisenden kann nicht zugemutet werden, die Reise trotz der angekündigten Arbeiten anzutreten, weil dadurch mit Sicherheit eine Beeinträchtigung des Urlaubs zu erwarten ist. Das gilt nach Ansicht der Richter auch dann, wenn die Beeinträchtigung nur gering ist, denn ein Reisender muss keinen Urlaub ins Ungewisse antreten.
Ersatz der Mehrkosten und Schadenersatz
Die Richter sprachen den Reisenden außerdem Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu. Die Reisenden haben wegen des späteren Reisebeginns der Ersatzreise zwei Urlaubstage nutzlos aufgewendet. Dafür hielt das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Tagesreisepreises für angemessen.
AG Hannover, Urteil vom 28.3.2018, Az.: 410 C 12605/17