Hotelparkplatz voll: Auto außerhalb aufgebrochen

Ein Einbrecher greift durch eine zerbrochene Scheibe in ein Auto und klaut eine Handtasche
Auto aufgebrochen, Langfinger auf Beutezug© Shutterstock/LeventeGyori

Der Hotelparkplatz ist voll, ein Gast parkt sein Auto deshalb außerhalb der Parkplatzmauer. Nachts wird der Wagen aufgebrochen, wertvolle Dinge werden gestohlen. Muss das Hotel dafür haften? Ein Urteil des Amtsgerichts München.

Der Fall: Ein Mann buchte über eine Onlineplattform zwei Übernachtungen in zwei Doppelzimmern in einem litauischen Hotel. In der Buchungsbestätigung stand: "Parken: Private Parkplätze stehen kostenfrei an der Unterkunft (Reservierung nicht erforderlich) zur Verfügung". Unter "Besondere Anfragen" hieß es: "You have a booker that would like a free parking (based on availability)." Im Hotel angekommen, teilte ein Angestellter des Hotels dem Gast mit, dass der Hotelparkplatz voll sei. Er wies ihn deshalb an, das Auto direkt vor der Mauer des Parkplatzes abzustellen.

Auto vor Hotelparkplatz aufgebrochen

Am nächsten Morgen dann die unangenehme Überraschung: Diebe hatten die Autoscheibe eingeworfen und Dinge im Wert von 2074 Euro gestohlen. Die Scheibe musste für 519 Euro ersetzt werden. Der Hotelgast war der Meinung, das Hotel müsse den Schaden bezahlen und klagte.

Hotel für Diebstahl verantwortlich?

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und führte aus, das Hotel müsse nicht für den Schaden haften. Der Fall wurde nach entsprechenden EU-Verordnungen in München verhandelt, es war aber litauisches Recht anzuwenden. Das Gericht nahm für seine Entscheidung einen Sachverständigen für litauisches Recht zu Hilfe.

Es sei zu ermitteln, ob das Hotel nach dem Beherbergungsvertrag dem Gast kostenfrei einen privaten Hotelparkplatz stellen musste. Dafür sei auch zu berücksichtigen, ob man die Hotelrichtlinien so verstehen könne, dass sich das Hotel verpflichten wollte, dem Gast einen Platz auf dem mit einer Mauer gesicherten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen.

Parkplatz vor der Mauer ausreichend

Nach Ansicht des Gerichts habe das Hotel der Pflicht genüge getan, indem das Personal dem Gast einen privaten Parkplatz außerhalb der Umzäunung angeboten habe. Es führe nicht zur einer Pflichtverletzung, dass es vor der Mauer schon zu Autoeinbrüchen gekommen sei, führte das Gericht weiter aus. Denn das Hotel könne nichts für die Einbrüche. Eine Verpflichtung, dem Gast einen eingezäunten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, habe es nicht gegeben, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 24.10.2023, Az.: 173 C 21722/19