Abgeschleppt bei unklarer Beschilderung – wer muss zahlen?
Muss ein Autofahrer Abschleppkosten bezahlen, wenn die Halteverbotsschilder so aufgestellt werden, dass er sie nicht erkennen kann? Darüber hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Die Stadt Koblenz erließ für die Durchführung des "City Triathlon" eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung. Nach dieser durfte der Veranstalter des Triathlons in bestimmten Straßenabschnitten für einen definierten Zeitraum mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Die Schilder sollten nach der Anordnung in einem Abstand von jeweils 50 Meter wiederholt und entgegenstehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden. Der Veranstalter ließ von einem privaten Unternehmer absolute Halteverbotsschilder mit einen Zusatzschild "ab 03.05.14 12:00 Uhr" aufstellen.
Beschilderung für Autofahrer nicht eindeutig
Ein Autofahrer parkte in diesem Bereich. Die Stadt Koblenz ließ das Fahrzeug abschleppen und verlangte vom Autobesitzer Kosten in Höhe von insgesamt 208,63 Euro. Dieser klagte, nachdem sein Widerspruch gegen den Kostenbescheid abgewiesen worden war. Er argumentierte, dass die Stadt den sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt hat. Seiner Ansicht nach war nicht erkennbar, auf welchen Bereich sich die Schilder bezogen. Außerdem führte er an, dass sich die Beschilderung widersprach. Die für den fraglichen Straßenabschnitt geltenden Schilder mit einem eingeschränkten Halteverbot waren nicht abgeklebt oder abgedeckt worden.
Das zugehörige Bußgeldverfahren wegen Falschparkens war eingestellt worden, weil sich auch der zuständige städtische Hilfspolizist nicht mehr erinnern konnte, ob die Beschilderung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprach oder nicht.
Keine ausreichende Dokumentation
Die Richter des VG Koblenz gaben dem Autobesitzer Recht. Sie hielten seine Belastung mit den Abschleppkosten für rechtswidrig, weil die Stadt Koblenz keinen Nachweis dafür erbringen konnte, dass das Halteverbot gegenüber des Autofahrers wirksam angeordnet war.
Für die Richter stand zwar fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt waren und die Ehefrau des Besitzers erst danach in der betreffenden Straße parkte. In den Verwaltungsakten war aber das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nach Ansicht der Richter nicht ausreichend dokumentiert. Es muss nachweislich dokumentiert sein, dass es sich um eine Beschilderung handelte, die es einem durchschnittlichen Autofahrer ermöglicht, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Autos durch einfaches Nachschauen zu vergewissern, ob ein Halt- oder Parkverbot besteht oder nicht. Dabei muss der Autofahrer die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, führten die Richter aus.
Die Richter hielten es für nicht hinreichend sicher, dass die Schilder für die Ehefrau des Klägers erkennbar waren. Auf den Fotos, die von der Stadt gemacht wurden, war kein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern erkennbar. Außerdem blieb unklar, ob die Schilder (wie von der behördlichen Anordnung vorgesehen) im Abstand von 50 Metern wiederholt worden waren. Dies hätte für eine ausreichende Erkennbarkeit genügt, so die Richter. Sie hatten daran aber Zweifel. Diese begründeten die Richter damit, dass auch die Vorgabe aus der Anordnung, dass entgegenstehende Schilder abgedeckt oder abgeklebt werden müssen, nicht erfüllt worden war.
VG Koblenz, Urteil vom 6.10.2020, Az.: 2 K 1308/19.KO
Hinweis: Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.
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