Übernachten auf öffentlichem Parkplatz – Bußgeld für Wohnmobilfahrer
Wer in seinem Wohnmobil auf einem Parkplatz übernachtet, der nur für Pkw zugelassen ist, verstößt gegen das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Eine Wohnmobilfahrerin wollte mit ihrem Wohnmobil für mehrere Tage Urlaub in St. Peter-Ording machen. Die offiziellen Wohnmobil-Stellplätze waren alle belegt, daher stellte die Urlauberin ihr Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Pkw zugelassen war, und schlief dort für eine Nacht. Sie bekam ein Knöllchen, das die Urlauberin aber nicht bezahlen wollte.
Das AG Husum verurteilte sie wegen eines Verstoßes gegen das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) zu einer Geldbuße von 100 Euro. Die Urlauberin legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Sie argumentierte, dass das Abstellen ihres Wohnmobils unter das Straßenverkehrsrecht fällt, das der Bundesgesetzgeber abschließend geregelt hat. Sie hielt das LNatSchG für verfassungswidrig.
Bei Urlaub auf öffentlichem Parkplatz gilt nicht die StVO
Das OLG Schleswig hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Die Wohnmobilfahrerin hat eine Ordnungswidrigkeit nach dem LNatSchG begangen, indem sie ihr Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz aufstellte und dort übernachtete, so die Richter. Die Übernachtung diente nicht der (verkehrsrechtlich erlaubten) Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Wohnmobilfahrerin auf dem Weg zu einem anderen Fahrziel. Die Wohnmobilfahrerin hatte ihr Ziel St. Peter-Ording nämlich schon erreicht.
Die Übernachtung war die erste von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten war nach Ansicht der Richter nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern war eine unzulässige Sondernutzung des Parkplatzes.
Bußgeld wegen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz
Die Richter sahen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift (§ 37 Abs. 1 LNatSchG). Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) betreffen das Parken von Fahrzeugen. Die Bußgeldvorschrift des LNatSchG verbietet nicht grundsätzlich das Abstellen eines Fahrzeuges, sondern das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken.
Daher dient die Vorschrift nach Ansicht der Richter nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Sie soll das Überschreiten des verkehrsrechtlich erlaubten Gemeingebrauchs verhindern und dient dem Natur- und Landschaftsschutz und der Landschaftsplanung. Die Vorschrift des LNatSchG kollidiert daher nicht mit dem Straßenverkehrsrecht, so die Richter.
OLG Schleswig, Urteil vom 15.6.2020, Az.: 1 Ss-OWi 183/19